BUNDESPATENTGERICHTL e i t sa tzAktenzeichen: 27 W (pat) 111/06Entscheidungsdatum: 10. Januar 2008Rechtsbeschwerde zugelassen: neinNormen: MarkenG § 8BernsteinDen Schutzgegenstand einer Marke verändern Einschränkungen nicht, die keine gegen-ständliche Beschränkung beinhalten. Sich allein auf Inhalt und/oder Zweckbestimmung derbeanspruchten Waren beziehende Einschränkungen erschließen sich den Verbrauchern beiVerbindung von Marke und den hier maßgeblichen Waren nicht, zumal wenn diese keintatsächlich vorhandenes, entsprechendes Merkmal aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,Rn. 114 ff. - POSTKANTOOR; BPatG BPatGE 22, 75 - LETROSIN / LETRALINE; BlPMZ 1986,226 - MAGTOXIN / MACOCYN; Beschluss vom 18. Oktober 2006, Az.:28 W (pat) 118/05 - GELBER FARBEIMER; BGH GRUR 1961, 181 - MON CHERI; GRUR 1975,258 - IMPORTVERMERK).BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt10. Januar 2008… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 53 778.727 W (pat) 111/06 zugestellt am … Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der Wortmarke Bernstein für „Instrumente und Apparate zur Handhabung, Sortierung, Lagerung und Analyse von biologischen oder chemischen Proben; Compu-terprogramme und zugehörige Datenträger zur Handhabung, Sor-tierung und Analyse von biologischen oder chemischen Proben zur Datenanalyse, Datenverwaltung und Datenverteilung, zur Steuerung und zum Verbinden einzelner Computerprogrammmo-dule, Computer, wissenschaftlicher Apparate oder Instrumente, zur Analyse von biologischen oder chemischen Proben; Compu-ternetzwerke zur Handhabung, Sortierung, Lagerung und Analyse von biologischen oder chemischen Proben; vorgenannte Waren ausgenommen für Proben fossiler Harze; Teile der vorgenannten Waren oder Zusatzteile hierfür soweit in Klasse 9 enthalten. - 3 - Dienstleistungen eines Forschungs- und Entwicklungsunterneh-mens auf den Gebieten der Biotechnologie, Pharmazie, Medizin, Diagnostik und Chemie einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Gegenständen, insbesondere auch der Informationstechnologie; Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege und Design von Compu-terprogrammen, Computerprogrammmodulen, Computernetzwer-ken, Computerhardware, Instrumenten oder Apparaten, insbeson-dere zur Handhabung, Sortierung, Lagerung und Analyse von biologischen oder chemischen Proben, ausgenommen Proben fossiler Harze, zur Datenanalyse, Datenverwaltung und Daten-verteilung, zur Steuerung und zum Verbinden einzelner Compu-terprogrammmodule, Computer, wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate“ nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräf-tige und freihaltebedürftige Sachangabe zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „Bernstein“ weise im Zusammenhang mit den be-anspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend darauf hin, dass dieselben das Material Bernstein in irgendeiner Weise zum Gegenstand oder Thema hätten oder sonst in einem speziellen Zusammenhang mit diesem Material stünden. Eine Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses, die jeden Bezug zu dem Material Bernstein ausschlösse, führte zudem wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr zu dem Eintragungshindernis des § 8, Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 13. April 2006 und vom 22. September 2006 aufzuheben. - 4 - An der antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Beschwer-deführerin, wie zuvor dem Senat angekündigt, nicht teilgenommen. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeich-nung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt und sie als beschreibende Sachangabe i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG den Mitbewer-bern frei zur Verfügung stehen muss. Auf die Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Versuch, in dem Verzeichnis der Wa-ren und Dienstleistungen solche Produkte auszunehmen, die mit fossilen Harzen, also u. a. Bernstein, in Verbindung stehen können, an der mangelnden Eintra-gungsfähigkeit der Marke aus den genannten Gründen schon deshalb nichts än-dern kann, weil Labor- und Analysegeräte und darauf bezogene Dienstleistungen nicht so ausgestaltet werden können, dass sie zum Umgang mit oder der Verwen-dung von Bernstein gänzlich ungeeignet wären. Der Schutzgegenstand der Marke wird damit durch die von der Anmelderin vorge-nommenen Einschränkungen nicht verändert. Sie enthalten nämlich keine gegen-ständliche Beschränkung. Sich allein auf Inhalt und/oder Zweckstimmung der be-anspruchten Waren beziehende Einschränkungen erschließen sich den Verbrau-chern bei Verbindung von Marke und Waren nicht, wenn diese kein tatsächlich vorhandenes, entsprechendes Merkmal aufweisen. Der Verbraucher wird daher - 5 - bei Kennzeichnung der Ware mit der angemeldeten Marke der Annahme unterlie-gen, dass die betreffenden Waren auch für den Einsatz im Zusammenhang mit Bernstein geeignet sind. Damit könnten Konkurrenten sogar veranlasst werden, bei der Beschreibung eigener entsprechender Produkte auf die Verwendung der Angabe „Bernstein“ zu verzichten (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 114 ff. - POSTKANTOOR). Entsprechendes haben das Bundespatentgericht zu eingeschränkten Abnehmerkreisen bzw. Warenfarben (BPatGE 22, 75 - LETROSIN/LETRALINE; BlPMZ 1986, 226 - MAGTOXIN/MACOCYN; Beschluss vom 18. Oktober 2006, Az: 28 W (pat) 118/05 - GELBER FARBEIMER) und der Bundesgerichtshof zu räumlichen Beschränkungen des Absatzgebietes entschieden (BGH GRUR 1961, 181 - MON CHERI; GRUR 1975, 258 - IMPORTVERMERK). Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden Bb
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