BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 113/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 11 450 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richte-rin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e Gegen die am 19. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen „Dachbeläge, Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßen-belagmaterialien; sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; Bo-denbeläge, insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen und Sportanla-gen; wasserdurchlässige Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Rad-wege, Höfe, Hauszufahrten und Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spiel-anlagen und Sportanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen eines Gartenbau-architekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Garten-bauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen, Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauar-beiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbeson-dere Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und Sportanlagen; Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Kunststoffbelä-gen“ veröffentlichte Eintragung der Wort-Bildmarke 399 11 450 - 3 - hat die Inhaberin der am 29. Juni 1976 für die Waren „Aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi hergestellte elas-tische Bindemittel, Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für syn-thetische Sportflächenbeläge“ eingetragenen Wortmarke 946 046 POLYTAN Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 27 durch ei-nen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil selbst bei Anlegung strengs-ter Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe. Mit der gegen die Zuruckweisung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde be-antragt die Widersprechende, den Beschluss vom 29. Januar 2003 aufzuheben und die Lö-schung der Marke 399 11 450 für alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu verfügen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 111/03 zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats betreffend die eingetragene Wortmarke - 4 - 399 11 449 „Porutan“ Bezug genommen. Die Gründe, die in diesem Fall zur Ver-neinung der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 946 046 „POLYTAN“ geführt haben, gelten erst recht für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende, für gleiche Waren und Dienstleistungen beanspruchte Wort-Bildmarke 399 11 450 „porutan“. Dr. Schermer Schwarz van Raden Na
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