BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 114/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 395 11 786.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortbildmarke siehe Abb. 1 am Ende soll für Elektrische und elektronische Bauelemente, insbesondere Steck-verbinder oder Stecker; Teile von Steckverbindern oder Steckern, insbesondere Stiftein-sätze für Steckverbinder oder Stecker, Buchseneinsätze für Steck-verbinder oder Stecker, Gehäuse für Steckverbinder oder Stecker, Gehäuseabdeckungen für Steckverbinder oder Stecker; Zubehör, insbesondere Montagezubehör, für Steckverbinder oder Stecker, nämlich Steckerstifte, Steckerbuchsen, Halterungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Sicherungsklammern, Schutzab-deckungen, Schutzkappen, Dichtungen, Dichtringe, Zugentlastun-gen oder Kabeltüllen; - 3 - handbetätigte und maschinelle Werkzeuge und Geräte zur Verbin-dung von Kabeln mit Elementen von Steckverbindern oder Stek-kern; Zubehör für handbetätigte und maschinelle Werkzeuge und Gerä-te zur Verbindung von Kabeln mit Elementen von Steckverbindern oder Steckern, nämlich Crimpbacken, Führungsbolzen, Führungs-buchsen oder Kabelanschlußteile. in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebe-dürfnisses zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die An-meldemarke ohne weiteres im Sinne der entsprechenden deutschen Bezeich-nung "Kontakt-Steckverbindungen" verstehen. Sowohl der englischsprachige Be-griff "Contact Connectors" als auch der vorgenannte deutsche Begriff seien, wie zahlreiche Fundstellen im Internet belegten, zur Bezeichnung elektrischer Steck-verbindungen, ihrer Teile, ihres Zubehörs und der Werkzeuge und Geräte, die im Zusammenhang mit Steckverbindern zum Einsatz kommen, allgemein geläufig. Die Anmeldemarke stelle daher bereits jetzt eine die beanspruchten Waren unmit-telbar und konkret beschreibende Sachangabe dar, die für Mitbewerber zum werb-lich hervorgehobenen Gebrauch freizuhalten sei. Auch die graphische Ausgestal-tung sei als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-derin. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 zurückgenommen und um Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. - 4 - Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der Anmeldemarke zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, der angemeldeten Marke die Eintragung mangels der erforderlichen Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) versagt. Wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen im einzelnen unter Anga-be entsprechender Belegstellen in einschlägigen Lexika und im Internet ausge-führt hat, sind nicht nur die beiden Wortbestandteile "CONTACT" und "Connec-tors" Fachbegriffe der Elektronik, sondern ist auch der Gesamtbegriff "Contact Connectors" ebenso wie seine deutschsprachige Entsprechung "Kontakt-Steck-verbindung" bereits jetzt im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung elektrischer Steckverbindungen, ihrer Teile, ihres Zubehörs und der hiermit in Zusammenhang stehenden Werkzeuge und Geräte allgemein üblich. Da die Marke aber gerade für solche Produkte angemeldet worden ist, für deren Merkmale sie bereits als be-schreibende Sachangabe verwendet wird, ist sie wegen der absoluten Schutzhin-dernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht eintragungsfähig. Hieran ändert auch die graphische Ausgestaltung der Anmeldemarke nichts. Denn weder die Wiedergabe des Elements "CONTACT" in Großbuchstaben noch der gewählte Schrifttyp der einzelnen Buchstaben weisen charakteristische Merkmale auf, die über die Verwendung einfacher Stilelemente, wie sie insbesondere in der Werbung üblich sind, hinausgehen (vgl BGH WRP 2001, 1202, 1203 – anti-KALK). - 5 - Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü Abb. 1
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