BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 115/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angemeldete Marke K 57 254/9 Wz hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der an-gemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Mar-ke 1 165 660 versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der ange-meldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG be-jaht und der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise versagt. Hiergegen hat der Anmelder der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-men. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversa-gung der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Ko
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