BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 116/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 301 12 978.9 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Eder und die Richterin Prietzel-Funk am 12. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke CASA POPOLINO für die Waren „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und de-ren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck“ ist (unter anderem) Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Marke 394 04 993 TOPOLINO eingetragen für - 3 - „Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke (ausgenommen Sportbekleidung), Kopfbedeckungen“. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch durch Beschluss vom 18. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ins-besondere in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, die die Löschung der jünge-ren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung der teilweisen Identität der beiderseits beanspruchten Waren nicht gegeben. Die angegriffene Marke „CASA POPOLINO“ halte den erforderlichen weiten Abstand zu der Wider-spruchsmarke „TOPOLINO“ ein. Zwar wiesen die Vergleichszeichen weitgehende Übereinstimmungen in ihren Wortbestandteilen „TOPOLINO“ und „POPOLINO“ auf. Dabei handele es sich jedoch um rein formale Gemeinsamkeiten, denn maß-geblich sei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken, der stark voneinander abweiche. Der Verkehr werde den Bestandteil „CASA“ in der jünge-ren Marke nicht vernachlässigen, denn letztere bilde mit ihren Einzelbestandteilen einen prägnanten und fantasievollen Gesamtbegriff, den das Publikum auch ohne weiteres Nachdenken als solchen ansehen werde. Unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise auf dem hier maßgeblichen Waren-sektor seien keine Gründe ersichtlich, warum es nur dem zweiten Bestandteil „POPOLINO“ eine prägende Wirkung beimessen sollten. Um bei der Benennung der angegriffenen Marke ausschließlich den Bestandteil „POPOLINO“ herauszu-greifen, müssten die angesprochenen Verbraucher den Gesamtbegriff in einer Reihe von Überlegungen geradezu willkürlich aufspalten, was ausgeschlossen werden könne. Unter diesen Umständen könnten den angesprochenen (Durch-schnitts-)Verbrauchern aber die Unterschiede der beiden Marken nicht entgehen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor, denn der Begriff „POPOLINO“ trete in der angegriffenen Marke nicht eigenständig kollisionsbe-gründend hervor. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, so-weit darin ihr Widerspruch zurückgewiesen worden ist. Sie ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmel-dungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Der Bestandteil „CASA“ in der angegriffenen Marke werde von den angesprochenen Verkehrskrei-sen bei der Benennung weggelassen. Längere Marken wie hier die angegriffene würden erfahrungsgemäß vom Verkehr zum Zweck der besseren Merkbarkeit und leichteren Aussprechbarkeit verkürzt. Das Wort „CASA“ komme dafür nicht in Be-tracht, da es ein fremdsprachiger Bestandteil sei, der dem Verkehr in seiner deut-schen Bedeutung „Haus“ geläufig sei. Insbesondere für Kleidungsstücke sei die Verwendung von Marken mit Bestandteilen wie „Villa“ oder „Haus“ bzw. „House of ...“ sehr beliebt, woraus die Annahme folge, dass es sich bei der Verwendung solcher mit „Haus“ zu übersetzenden fremdsprachigen Markenbestandteile um üb-liche, nichts sagende Begrifflichkeiten handele. Gerade auch bei der Verwendung eines weiteren italienischen Bestandteils in einer Marke, die für Bekleidungsstücke eingetragen sei, werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um ein Haus ita-lienischer Modewaren eines Mode-Designers, nämlich von „POPOLINO“. Die Zei-chen seien aber auch in schriftbildlicher Hinsicht verwechselbar, denn „TOPOLINO“ und „POPOLINO“ ähnelten sich im Buchstabenaufbau erheblich. Es bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr die ange-griffene Marke als weitere Marke der Widersprechenden ansehen werde. Es be-stehe die Gefahr, dass der Verkehr „CASA POPOLINO“ als „CASA TOPOLINO“ wahrnehmen und annehmen werde, es handele sich bei „CASA POPOLINO“ um eine Abwandlung des ihm bekannten „TOPOLINO“ hin zu „CASA TOPOLINO“. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin der Wi-derspruch aus der Marke 394 04 993 zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 5 - Der Markeninhaber stellt eine Verwechslungsgefahr in Abrede und weist darauf hin, dass „popolino“ „kleines Volk, Völkchen“ bedeute. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewech-selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Widersprechende hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Anberau-mung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint. Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlich-keit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzuse-hen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände vorge-tragen oder sonst ersichtlich. - 6 - Auch wenn davon auszugehen ist, dass die durch die Vergleichsmarken jeweils geschützten Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke“ identisch sind, kann selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe wie geboten eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs.1 S.2 MarkenG nicht bejaht werden. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Be-deutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Ent-gegen der Auffassung der Widersprechenden ist eine Verwechslung der Marken weder unter dem Gesichtspunkt der klanglichen noch der visuellen Ähnlichkeit der Zeichen zu erwarten. Soweit die Widersprechende unter Vernachlässigung des Bestandteils „CASA“ in der angegriffenen Marke allein auf den weiteren Wortbe-standteil „POPOLINO“ abstellt und diesen dem Markenwort der Widerspruchs-marke „TOPOLINO“ gegenüberstellt, nimmt sie eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise vor, die eine Verwechslungsgefahr im rechtlichen Sinne nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung des Bestandteils „CASA“ bei der Benennung der Marke sind auch nicht ersichtlich. Der Verkehr erkennt viel-mehr die beiden Bestandteile der angegriffenen Marke als einen zusammenhän-genden Gesamtbegriff und legt diesen seiner Wahrnehmung zugrunde. Gerade weil der Verkehr, was die Widersprechende nicht in Abrede stellt, die Bedeutung des italienischen Begriffes „CASA“ kennt, liegt ungeachtet der Neigung des Ver-kehr, lange Markennamen griffig zu verkürzen, die Annahme fern, dass er das Wort „CASA“ in der angegriffenen Marke vernachlässigen sollten. Denn eine Ver-kürzung wird vom verständigen Durchschnittsverbraucher allenfalls in sinnvoller, nicht aber in bewusst sinnentstellender Weise vorgenommen. Es ist aber keines-wegs so, dass der Bestandteil „CASA“ nichts sagend wäre, wie die Widerspre-chende angenommen hat. Vielmehr verleiht er der Marke erst ihren eigentlichen Sinn. Der Begriff „CASA“ unterscheidet deutlich ein Gebäude (Casa), das einen bestimmten Namen trägt (popolino), von einer Person, die Träger der Bezeich-- 7 - nung „POPOLINO“ ist. Würde das Wort „CASA“ in der jüngeren Marke vernach-lässigt, wandelte sich der Markenbegriff von einem bezeichneten Gegenstand zu einer Person gleichen Namens. Es ist kein Erfahrungssatz dafür ersichtlich, dass der Verkehr gerade einen solchen mitprägenden Bestandteil bei der mündlichen Wiedergabe vernachlässigen und damit eine sinnentstellende Änderung des Beg-riffsinhalts eines Zeichens durch Verkürzung vornehmen sollte. Daran ändert auch - anders als die Widersprechende meint - nichts, dass es eine Vielzahl von Mar-ken gibt, die den Bestandteil „CASA“ aufweisen. Allein die Gewöhnung des Publi-kums an derartige Bezeichnungen spricht nicht dafür, dass dieser Bestandteil ver-nachlässigt wird. Eine visuelle Verwechslungsgefahr kann ebenfalls nicht bejaht werden, weil sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der angegriffenen Marke an allen ih-ren Bestandteilen gleichermaßen orientieren wird. Es ist kein Erfahrungssatz er-sichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren graphisch gleichgewichtigen Bestandteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren wird (vgl. für Wort-/Bildmarken: BGH GRUR 1999, 241, 244 Lions; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 1067, 1069 DKV/OKV). Die Gefahr einer assoziativen Verwechslungsgefahr kann ebenfalls nicht bejaht werden. Zum einen sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Widersprechende bereits nach dem Muster der angegriffenen Marke ge-bildete Serienzeichen besitzt. Die weiterhin in dieser Hinsicht von der Widerspre-chenden behauptete Umbildung der Widerspruchsmarke durch die angesproche-nen Verkehrskreisen von „CASA POPOLINO“ über „TOPOLINO“ hin zu „CASA TOPOLINO“ führt ebenfalls nicht zu der Bejahung der Voraussetzungen der asso-ziativen Verwechslungsgefahr. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Verkehr derartige gedankliche Abspaltungen und Neuverknüpfungen vor-nimmt, für die ihm die angegriffene Marke als Gesamtbegriff keinen Anlass bietet. - 8 - III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 Mar-kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Schwarz Eder Prietzel-FunkNa
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