BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 117/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 394 11 013.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Die Bezeichnung "AT" soll für "elektrische und elektronische Schalt- und Melde-geräte, Grenztaster, Sicherheitsschaltgeräte, Näherungsschaltgeräte; Teile vor-genannter Waren" als Marke geschützt werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung als nicht unter-scheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe beanstandet, weil die Buchstaben "AT" unter anderem als Abkürzung für den Begriff "Advanced Tech-nology" stünden und somit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den fort-schrittlichen technischen Stand so gekennzeichneten Waren gäben. Nachdem die Anmelderin sich hierzu nicht geäußert hatte, ist durch eine Beamtin des höheren Dienstes ein Zurückweisungsbeschluß unter Bezugnahme auf den Beanstan-dungsbescheid erlassen worden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "CT"-Entscheidung des Bundespa-tentgerichts (GRUR 1999, S 330) - darauf hingewiesen, daß die Buchstabenfolge "AT" als Abkürzung für unterschiedlichste Begriffe üblich sei und somit in Allein-stellung nicht als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren in Betracht komme. - 3 - Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da nicht festgestellt werden kann, daß die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen. Die Buchstabenfolge "AT" ist zwar - wie von der Markenstelle zutreffend ausge-führt - in einigen (wenn auch nicht in allen verfügbaren) Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für "Advanced Technology" aufgeführt. In verschiedenen Ent-scheidungen des Bundespatentgerichts (vgl zB aaO "CT"; BPatGE 38, 182 "MAC"; 39, 75 "DSS") ist jedoch festgestellt worden, daß das Gewicht derartiger Einträge in Abkürzungsnachschlagewerken nicht schematisch beurteilt werden darf. Denn es stellt zwar ein starkes Indiz für ein Freihaltungsbedürfnis dar, wenn die fragliche Bezeichnung in Abkürzungslexika mit einer bestimmten warenbezogenen Bedeutung aufgeführt worden ist, die ihrerseits zur Beschreibung der angemeldeten Waren geeignet sein kann. Wird die Buchstabenverbindung dage-gen als Abkürzung für zahlreiche verschiedene Begriffe genannt, darf nicht unbe-rücksichtigt bleiben, daß vieldeutige Abkürzungen sich häufig nicht zur beschrei-benden Verwendung eignen (vgl dazu im einzelnen BPatG aaO S 331 "CT"). So ist auch im vorliegenden Fall für die beiden angemeldeten Buchstaben eine sehr große Zahl unterschiedlichster Bedeutungen aufzufinden (sie ist zB bei Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 51mal, bei Wennrich, Inter-nationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik..., über 60mal, bei Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wis-senschaft und Technik, sogar über 90mal zu finden). Unter den dort jeweils ange-gebenen Fachausdrücken finden sich sehr viele Begriffe, die im Zusammenhang - 4 - mit den hier beanspruchten Waren durchaus Sinn machen, für diese daher als beschreibend gewertet werden können: So zB Alternative Technology, Anzeige-teil, Acceptance Tester, Answer Table, Aufschaltetaste, Auslösetaste, Auxiliary Timer, Anruftaste, Analogue Transmitter, alphanumerische Tastatur, Abfragetaste, Access Time, Action Time, Anpaß-Teil, Aktionsteil, Automatic Test, airtight, Antenne, Apparent Time, Alarmtableau, Add Time usw. Hieraus wird deutlich, daß sich auf dem einschlägigen Warengebiet die als Abkürzung vieldeutige Buchsta-benfolge "AT" nicht als eindeutige und die beanspruchten Produkte in hinreichend klarer und für den angesprochenen Verkehr nachvollziehbarer Weise beschrei-bende Sachaussage eignet. Ein durchgreifendes Freihaltungsbedürfnis ist daher nicht zu erkennen. Dementsprechend (vgl BPatG aaO "CT") kann der angemeldeten Buchstaben-folge auch eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher der Beschwerde stattzugeben. Hellebrand Viereck Albert Mr/Fa
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