BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 123/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 22 939 - 2 - hat der 27. (Marken-)Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 18. April 2005 beschlossen: Der Antrag der Widersprechenden auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Ent-scheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe-stehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledi-gung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift ist zwar auch im markenrechtlichen Verfahren anwendbar, § 82 Abs. 2 MarkenG. Die Voraus-setzungen für eine Aussetzung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat die Widersprechende, nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Marke-namts ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke zurück-gewiesen hat, gegen die jüngere Marke einen Antrag auf Löschung gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm 8 Abs. 2 MarkenG gestellt. Dieses neu eingeleitete Verfahren ist jedoch für das Widerspruchsverfahren nach § 37 MarkenG nicht vorgreiflich. Es verfolgt zwar dasselbe Ziel wie das Widerspruchsverfahren, nämlich die Löschung der angegriffenen Marke. Ebenso trifft zu, dass das Widerspruchsverfahren ge-genstandslos wird, wenn der Löschungsantrag nach § 50 MarkenG erfolgreich ist und die jüngere Marke gelöscht wird. Das Begehren der Widersprechenden und Löschungsantragstellerin beruht jedoch auf jeweils unterschiedlichen Rechtsgrün-den, nämlich einerseits auf der – behaupteten – Verwechslungsgefahr der beiden fraglichen Marken und andererseits auf der – behaupteten – mangelnden Unter-scheidungskraft der angegriffenen Marke. Letztere Frage hat jedoch auf den Aus-- 3 - gang des Verfahrens betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen vorliegend nicht für eine Aussetzung des Verfahrens, da das Beschwerdeverfahren demnächst entscheidungsreif sein wird. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-FunkNa
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