BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 123/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 305 55 243hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 6. Dezember 2011beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 3. Dezember 2008 ist wirkungslos, so-weit die Widersprüche aus den Marken 304 71 473 und 2 057 734 zurückgewiesen worden sind.G r ü n d eMit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus den Marken 304 71 473 und 2 057 734 gegen die angegriffene Marke 305 55 243 zurückge-wiesen. Dagegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 15. November 2011 ihre Beschwerde sowie ihre Widersprüche zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustel-len.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist auf diesen daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung der Widersprüche wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").- 3 -Nach dem bei der Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist, wenn die Klage bzw. der Widerspruch zurückgenommen wird, der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen, und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil bzw. ein entsprechender Beschluss wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzuwendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Ge-richt auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach § 269 Abs. 4 ZPO hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwen-dung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.Dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen, - wie hier - fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechts-schein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurück-gewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse, denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. Kunz-Hall-stein, GRUR 2010, 760).- 4 -Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Kruppa WernerCl
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