BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 126/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 64 748.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die am 23. Oktober 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 42 angemeldete Wortmarke TEAMKALENDER ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 3. Juli 2007 und vom 11. September 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Marke sei in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen (z. B. elektronisch geführten) Kalender, mit dem die unterschiedlichsten Termine, Planungen etc. innerhalb eines Teams abgestimmt und organisiert werden könnten. Eine Recherche im Internet habe eine Vielzahl von entsprechenden Fundstellen ergeben. Dem Bean-standungsbescheid beigefügt war eine Suchliste von Google sowie zwei Internet-ausdrucke, die eine entsprechende Verwendung durch Dritte belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. An der mündlichen Verhand-lung hat die Anmelderin nicht teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Ein-tragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard). Den Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortes "TEAMKALENDER" hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Widerholungen wird hier-auf Bezug genommen. Die Bezeichnung "TEAMKALENDER" vermittelt demnach lediglich einen Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unter-lagen belegt, dass dieser Begriff im Inland bereits Verwendung findet. Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungser-heblich dahingestellt bleiben. - 4 - Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und auch an der mündli-chen Verhandlung nicht teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Grün-den sie den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für angreifbar hält. Dr. van Raden Schwarz Kruppa Fa
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