BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 127/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 307 20 822 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richte-rin am Landgericht Wernerbeschlossen:Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eIGegen die am 29. März 2007 angemeldete und am 30. Mai 2007 für35: Aktualisierung von Werbematerial; Auskünfte in Geschäftsan-gelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lie-ferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateienver-waltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility management); Erstellung von betriebswirt-schaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Er-stellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (In-formation) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Ge-- 3 -schäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Mannequindienste für Werbe- und ver-kaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsar-beit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetz-werk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen;Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangele-genheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projekt-management im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Ge-schäftsangelegenheiten]; Pflege von Daten in Computerdatenban-ken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Wer-bemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmens-entwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Me-dien für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienst-leistungen; Preisvergleichsdienste; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponso-ring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Com-puterdatenbanken; Telemarketing; Unternehmensberatung; Un-ternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerbli-- 4 -chen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförde-rung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbemate-rial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Ver-mittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbrin-gung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Strom-lieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte; Ver-mittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Drucksachen, Warenproben); Vertretung wirtschaftlicher Interes-sen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und ande-ren Personen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren-und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken38: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fern-sehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Aus-strahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rund-funksendungen; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Be-reitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Be-- 5 -reitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Be-reitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem welt-weiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Por-talen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen von Presseagentu-ren; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Nachrich-tenübermittlung; E-Mail-Dienste; Fernschreibdienste; Fernsprech-dienst; Funkdienst; Kommunikation durch faseroptische Netz-werke; Konferenzschaltungen; Leitungs-, Routing- und Verbin-dungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funkte-lefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Pagingdienste; Personenruf [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Personenrufdienste; Pres-seagenturen; Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presse-agenturen); Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Satelli-tenübertragung; Telefondienst; Telefonvermittlung; Telegrafie-dienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Tele-grammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Telekopier-dienst; Teletext-Service; Übermittlung von Nachrichten; Vermie-tung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten al-ler Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken41: Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektroni-schen Publikationen, nicht herunterladbar; Betrieb einer Modell-agentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Un-- 6 -terricht]; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietéthea-tern; Betrieb von Vergnügungsparks; Coaching; Demonstrations-unterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungs-künstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienst-leistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebär-densprache; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchfüh-rung von Spielen im Internet; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhal-tung]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmverleih (Vermietung von Kinofil-men); Fotografieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (aus-genommen Werbetexte); Herausgabe von Druckereierzeugnisse in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Wer-bezwecke); Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektro-nischer Form, auch im Internet; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Komponieren von Musik; Mikroverfilmung; Mon-tage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Or-chester]; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online-Publikation von elektronischen Bü-chern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kultu-rellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Theaterauf-- 7 -führungen; Ticketverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Un-terhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchfüh-rung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veran-staltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstal-tung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbe-texte); Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuch-tungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Ver-mietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunkgeräten und Fern-sehgeräten; Vermietung von Stadien; Vermietung von Theaterde-koration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Video-kameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Vi-deoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkpro-grammen; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten42: Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisierung von In-ternetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereit-stellung von Suchmaschinen für das Internet; Computerbera-tungsdienste; Computersoftwareberatung; Computersystemanaly-sen; Computersystem-Design; Datenverwaltung auf Servern; De-sign von Computersoftware; Design von Home-Pages und Web-Seiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines EDV-- 8 -Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienst-leistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesig-ners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Pre-mastering); EDV-Beratung; elektronische Datensicherung; elekt-ronische Datenspeicherung; Entwicklungsdienste und Recherche-dienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Er-stellung von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerpro-grammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Soft-ware; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausge-nommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Konzepti-onierung von Web-Seiten; Kopieren von Computerprogrammen; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte für Wissenschaft und Forschung; Pflege und Installation von Software; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Sprachspeicherdienste; Styling [industrielles Design]; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; ; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; technische Beratung für Franchising- Konzepte; Wartung von Computersoftware; Wieder-herstellung von Computerdaten; Zertifizierungen; Speichern von - 9 -Webseiten für Dritte (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet45: Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; integrative Beratung von Ein-zelpersonen und Unternehmen (Mediation); Lizenzieren von Com-putersoftware (juristische Dienstleistungen); Lizenzierung von Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; juristi-sche Beratung für Franchising- Konzepte; Verwaltung von Urhe-berrechten; Registrierung von Domainnamen; Überwachungs-dienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vergabe und Regist-rierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerbli-chen Schutz- und Urheberrechteneingetragene farbige (grau, pink, weiß) Wort-/Bildmarke 307 20 822die am 29. Juni 2007 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am 25. September 2007 aus ihrer am 8. April 2002 angemeldeten Gemeinschafts-marke (Wortmarke) 2648475Pink T.V.die seit 22. Juli 2003 für9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild- 10 -38: Presse- und Nachrichtenagenturen; Fernsehkommunikation41: Produktion von Filmen und Showseingetragen ist, Widerspruch eingelegt.Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der Widerspruchs-marke am 22. Juli 2008 bestritten.Zur Glaubhaftmachung der Benutzung hat die Widersprechende diverse Belege (Bl. 117 VA, Bl. 80 ff. GA) vorgelegt.Hierzu trägt der Inhaber des angegriffenen Zeichens vor, die Verwendungsbei-spiele zeigten „pink“ nur als Sachhinweis dahingehend, dass sich die Angebote an ein schwules Publikum richteten.Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 31. Mai 2010 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Marken könnten sich teilweise, nämlich hinsichtlich der Presse- und Nachrichtenagenturen, Fern-sehkommunikation sowie Produktion von Filmen und Shows bei identischen Dienstleistungen begegnen. Auch sonst lägen die Dienstleistungen teilweise in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich.Die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.Bei der Zielgruppe der in Frage stehenden identischen Dienstleistungen könne es sich um ein breites Publikum handeln und um Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs, die ohne besondere Sorgfalt in Anspruch genommen würden.Unter diesen Umständen sei ein deutlicher Abstand zu fordern. Den halte das an-gegriffene Zeichen halte aber ein. Bei dieser Wort-Bildmarke komme dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform nämlich eine prägende Bedeutung zu. Damit stünden einander „PINKCHANNEL“ und „PINK T.V.“ gegenüber, die sich im zweiten Wortteil auffällig unterschieden. Es bestehe auch kein Anlass, ei-nen Bestandteil der beiden Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen, zumal - 11 -es sich beim angegriffenen Zeichen um eine Einwortmarke handelt, von der erfah-rungsgemäß keine Teile abgespalten würden.Für andere Arten von Verwechslungsgefahren sei nichts dargetan oder ersichtlich. Das angesprochene Publikum werde nicht davon ausgehen, dass es sich beim jüngeren Zeichen um ein weiteres Produkt der Widersprechenden handle, da es nicht wie eine Weiterentwicklung der älteren Marke gebildet sei. Auch eine begriff-liche Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da „Channel“ und „T.V.“ keine syn-onymen Bedeutungen hätten.Auf die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke komme es bei dieser Sach-lage nicht an.Zu der von der Widersprechenden zitierten Vorentscheidung „Fun Radio/Fun Sta-tion“ sei zu bemerken, dass Entscheidungen ausländischer und internationaler Behörden nicht unmittelbar aussagekräftig für das Inland seien, da dort ein ande-res Sprach- oder Rechtsverständnis bestehe.Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden am 4. Juni 2010 zugestellt.Die Widersprechende hat am 1. Juli 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auf-fassung, „pink“ sei keine glatt beschreibende, nicht unterscheidungskräftige An-gabe. Zwar werde die Farbe Pink in homosexuellen Zusammenhängen oft ver-wendet, dennoch sei das Wort „Pink“ als solches in den Vergleichszeichen nicht beschreibend.Dagegen seien „Channel“ und „T.V.“ im Hinblick auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen lediglich beschreibend und ohne Kennzeichnungskraft.Das prägende Element sei jeweils allein das Wortelement „PINK". Dieses präge zudem als jeweils erstes Wortelement den Gesamteindruck beider Marken. „T.V.“ und „CHANNEL“ hingen derart eng zusammen, dass der Verbraucher die beiden Marken regelmäßig als inhaltlich identische Gesamtbezeichnungen auffasse.- 12 -Die Widersprechende beantragt sinngemäß,den Beschluss vom 31. Mai 2010 aufzuheben und dem Wider-spruch stattzugeben sowiedem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen.Demgegenüber beantragt der Inhaber des angegriffenen Zeichens,die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.Er ist der Auffassung, der Bestandteil „PINK“ beschreibe Dienstleistungen für Schwule oder Lesben. Die Übereinstimmung der Marken in diesem schutzunfähi-gen Bestandteil begründe keine Verwechslungsgefahr.Der Senat hat dem Inhaber des angegriffenen Zeichens am 6. April 2011 Gele-genheit zur Stellungnahme bis 6. Mai 2011 gegeben, worauf er am 2. Mai 2011 mitgeteilt hat, dass er den Einwand der mangelnden Benutzung in vollem Umfang aufrechterhalte.II1) Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann schriftlich entschieden werden. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu begrün-den und zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen.2) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-kenG.- 13 -Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Fakto-ren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistun-gen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt.Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend selbst im Bereich identischer Dienstleis-tungen keine markenrechtliche relevante Gefahr von Verwechslungen gegeben.a) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungs-kraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn. 24 - SABÉL/PUMA, BGH GRUR 2004, 594, 597 -FERRARI-PFERD).Der Grad der Kennzeichnungskraft spielt nicht nur im Rahmen der Wechselwir-kung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Besteht das angegriffene Zeichen wie hier aus mehreren Bestandteilen, so ist er ebenso bei der Prüfung, welche Bestandteile kollisionsbegründend sind, zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - CITY PLUS, GRUR 1996, 198, 199 - SPRINGENDE RAUBKATZE).Eine Minderung der Kennzeichnungskraft ergibt sich hier für den Bestandteil „T.V.“, der sowohl Fernsehsender als auch sonstige in diesem Bereich tätige An-bieter bzw. den Einsatzbereich der Geräte beschreibt. Er ist eine gängige Abkür-zung für „Television“, die in der Fachsprache (TV-Gerät, was läuft heute im TV?, TV-Sender) bekannt ist.Ebenso ist die Kennzeichnungskraft von „Pink“ gemindert, da sie im Umfeld der Klassen 38 und 41 die unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistun-gen als solche beschreibt, die besonders ein homosexuelles Publikum ansprechen - 14 -sollen. Dem vom Inhaber der angegriffenen Marke am 16. Mai 2008 (Amtsakte Blatt 58 bis 75) eingereichten Unterlagen zeigen, dass dem Durchschnittsverbrau-cher eine Verbindung zwischen der Farbe Pink und Homosexualität bekannt ist.Dass die Farbe Rosa bzw. das Wort „rosa“ nicht in jeden Kontext diese Bedeutung hat, steht der Annahme einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht generell entgegen. Farben geben in bestimmten Zusammenhängen beschrei-bende Hinweise (Yellow Press, Schwarzer Humor, Grüner Punkt etc.).Die Kennzeichnungsschwäche der beiden Markenbestandteile erfasst auch die Kombination, da sie die darunter angebotenen Dienstleistungen von der Art her umschreibt und die Zielgruppe angibt.b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände, einerseits identische Dienstleistungen, andererseits Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchs-marke, reichen durchschnittliche Anforderungen an den erforderlichen Markenab-stand aus, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschlie-ßen.aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken schon aufgrund der graphischen Ge-staltung des angegriffenen Zeichens ausreichend. Aber auch die Unterschiede zwischen „PINKCHANNEL“ und „Pink-T.V.“ treten bei üblicher Schreibweise deut-lich in Erscheinung.Dies gilt ebenso für den klanglichen Vergleich der Gesamtzeichen.Allerdings kann (unmittelbare) Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn den Gesamteindruck einer mehrbestandteiligen Marke ein mit der Gegenmarke übereinstimmender Bestandteil prägt und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; - 15 -GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Ver-gleichsmarke (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 2000, 895, 896 - Ewing; GRUR 2002, 342, 343 - Astra/Estra-Puren). Nach diesen Grundsätzen kann eine den Gesamteindruck prägende und damit kollisionsbe-gründende Stellung der Bestandteile „Pink“ in den streitgegenständlichen Marken indessen nicht bejaht werden.Zwar handelt es sich bei den zu vergleichenden Marken nicht um echte geschlos-sene Gesamtbegriffe. Die Bestandteile vermitteln aber verständliche Sinngehalte (Fernseh(sender) bzw. (Sende)kanal für Homosexuelle). Aber auch ohne eine sol-che Verknüpfung steht der Annahme einer prägenden Stellung von „Pink“ der be-schreibende Sinngehalt entgegen. „T.V.“ bzw. „Channel“ haftet auch keine solche Kennzeichnungsschwäche an, dass der Gesamteindruck allein durch den eben-falls kennzeichnungsschwachen Bestandteil „Pink“ geprägt würde.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt jedoch der Grundsatz, wonach die gegebenenfalls den Gesamteindruck einer Marke prägenden Ele-mente ohne Rücksicht auf die Gegenmarke zu ermitteln sind, eine Einschränkung, wenn der übereinstimmende Bestandteil als isoliertes Zeichen aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Eine sol-che Stärkung bewirkt, dass die Verbraucher dem Zeichen auch dann einen Hin-weis auf den Inhaber der älteren Marke entnehmen, wenn sie ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens begegnen (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner GRUR 2007, 888, 889 - Euro-Telekom). Auch diese Verwechslungsgefahr scheidet hier aus, da „Pink“ eben keine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist.- 16 -bb) Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn das jüngere Zeichen neben anderen Elementen einen mit der Wider-spruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser eine selbstständig kenn-zeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson-life). Damit ist indessen nicht gemeint, dass jede (insbesondere identi-sche) Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt. Dies gilt erst recht für die Übernahme eines Zeichenteils der Widerspruchsmarke. Es bedürfte daher besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Bestandteil „Pink“ eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.cc) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass das Publikum die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffenen Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- und Dienstleistungsange-bot zu schließen.Eine derartige Verwechslungsgefahr wird regelmäßig bejaht, wenn der Widerspre-chende bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die das in den Ver-gleichsmarken übereinstimmende Element als Stammbestandteil enthalten und unter Berücksichtigung auch der abweichenden Bestandteile damit zu rechnen ist, dass das Publikum die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung bringt. Unter diesem Aspekt kann hier eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden. Die Widersprechende kann sich weder auf eine benutzte Markenserie berufen, noch ist die beschrei-bende Angabe „Pink“ als Serienbestandteil geeignet.- 17 -Eine gedankliche Verbindung ergibt sich auch nicht daraus, dass „T.V.“ und „Channel“ auf Anbieter bzw. Angebote der selben Branche verweisen, zumal ja gerade dadurch der Schutzumfang beider Zeichen gering ist. Im Bereich der Sen-der liegen die Bezeichnungen, die möglichst kurz gehalten sind, um als Logo auf dem Bildschirm wenig zu stören, sehr häufig eng beieinander (SAT.1/kabel 1, SAT.1/3sat, WDR/NDR/MDR, mtv/n-tv) so dass das Publikum gewohnt ist, auf Unterschiede besonders aufmerksam zu achten. Allein der thematische Bezug „Fernsehangebot für Homosexuelle“ macht daher die zu vergleichenden Marken nicht verwechselbar.„Channel“ bzw. „Kanal“ sind keine Synonyme zu „T.V.“. Der Begriff „T.V.“ ist die Abkürzung für Television und bezieht sich auf den breiten Televisionsbereich. Hingegen gilt der Begriff „Channel“ im Hinblick auf die Dienstleistungen der ange-griffenen Marke, die sich mit dem Bereich des Fernsehens befassen als Synonym für „Kanal“ oder „Programm“. Da eine begriffliche Markenähnlichkeit aber nur im Falle einer Übereinstimmung im Sinngehalt besteht, ist eine derartige Markenähn-lichkeit nicht gegeben.3) Da somit keine Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Überprüfung der recht-serhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht notwendig.4) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der ein-schlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesge-richtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten in anderen, von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten Entschei-- 18 -dungen ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind. In der Sache „Fashion TV/Fashion television the Channel“ hat das HABM zwar eine begriffliche Ähnlich-keit angenommen. Allerdings war dort das Element „TV“ bzw. „Television“ in bei-den Marken enthalten.5) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Dr. Albrecht Kruppa WernerPr
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