BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 128/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 39 395.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzen-den, der Richterin Eder und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wort "MODELMART" soll als Marke für "Computerprogramme für Speicher- und Verwaltungsmodelle für den gleichzeitigen Zugriff durch mehrere Benutzer, und Handbücher, die als Einheit damit verkauft werden" geschützt werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung durch einen Be-amten des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil es sich um eine nicht unter-scheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe handele. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar das angemeldete Wort bislang nicht feststell-bar sei; es setze sich jedoch aus beschreibenden Angaben zusammen, die auch in ihrer Gesamtheit wiederum einen beschreibenden Begriff ergäben. Das engli-sche Wort "model" ("Modell") habe bereits Eingang in die deutsche Sprache ge-funden, während "mart" eine ältere Bezeichnung für "market" sei und "Markt" be-deute. Die sprachüblich gebildete und ohne weiteres verständliche Wortkombina-tion "MODELMART" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren le-diglich darauf hin, daß es sich um Programme handele, die es "ermöglichen, (wie) auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Somit eigne sich diese Wortzu-sammenstellung als glatt beschreibender Sachhinweis, an dessen freier Verwend-barkeit die Mitbewerber ein erhebliches Interesse hätten. Einem solchen Sachhin-weis fehle darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft. - 3 - Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das angemeldete Wort schutzfähig. Schon der Ausgangspunkt der Markenstelle sei bedenklich, weil einerseits der englische Begriff "model" mehrere Bedeutungen habe, andererseits der (altertümliche) Begriff "mart" dem Verkehr keineswegs so geläufig sei, wie das aktuellere englische Wort "market", so daß schon von daher ein klarer Bedeutungsgehalt des Anmeldewortes nicht gegeben sei. Die von der Markenstelle vorgenommene Deutung liege deshalb für den Verkehr nicht nahe. Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche ferner ganz klar der Umstand, daß die Anmeldemarke in verschiedenen Ländern (darunter englischsprachige, nämlich die Vereinigten Staaten und Großbritannien) registriert sei. Mangels eines eindeu-tigen sachbezogenen Gehalts komme der Anmeldemarke auch hinreichende Un-terscheidungskraft zu. Die Anmelderin verweist wiederholt auf ihrer Ansicht nach vergleichbare deutsche Eintragungen (Wortzusammensetzungen mit "Model-" bzw "-mart" und weiteren beschreibenden Angaben) sowie (ua) insbesondere auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts ("Expo Mart" und "Modelstore"), die zu ihren Gunsten sprechen sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung des angemeldeten Wortes nicht entge-genstehen. Zunächst ist davon auszugehen, daß das englische Wort "model" durchaus meh-rere unterschiedliche Bedeutungen haben kann und der Begriff "mart" weder im Englischen noch gar in der deutschen Sprache ein geläufiger Ausdruck für "Markt" ist (vgl zB Schöffler/Weis, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, unter den entspre-chenden Stichworten). Selbst wenn man aber die entsprechende Kenntnis des Pu-blikums voraussetzt und davon ausgeht, daß beachtliche Teile davon in der An-- 4 - meldemarke die Bedeutung "Modellmarkt" erkennen, sagt dies zunächst gar nichts gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus. Im Deutschen wird näm-lich hierin in erster Linie ein Verkaufsort von "Modellen" gesehen werden, dh von verkleinerten Nachbildungen zB von Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen, Kraftfahr-zeugen usw. In dieser Wortbedeutung wäre "MODELMART" für die konkret bean-spruchten Waren offensichtlich nicht beschreibend. Aber auch, wenn man das An-meldewort als Bezeichnung eines mustergültigen, vorbildlich geführten Marktes versteht, liegt im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine bloß sachbezogene Deutung nicht nahe. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung sage lediglich aus, daß es sich bei den so angebotenen Waren um Programme handele, die es "ermöglichen, (wie) auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Eine solche Deutung liegt - im Hinblick auf gängige Sprach- und Handelsusancen - einerseits sehr fern und würde andererseits wieder zu einem derart unspezifischen Begriffs-gehalt führen, daß man kaum von einer konkreten und ohne weiteres verständli-chen Sachaussage sprechen kann. Ein Freihaltungsbedürfnis ist deshalb an dem angemeldeten Begriff, der allenfalls - im Hinblick auf die beanspruchten Waren - eine unklare und verschwommene Aussage enthält, nicht zu erkennen; dagegen spricht deutlich auch, daß das Anmeldewort in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien, in der Schweiz usw eingetragen ist. Nach allem kann der Anmeldemarke aber auch nicht eine hinreichende Unter-scheidungskraft abgesprochen werden. Neben den bereits genannten Gründen spricht gerade auch die Verwendung des hierzulande nicht sehr geläufigen Begrif-fes "mart" in diesem Zusammenhang gegen eine reine Sachangabe. Mit Recht hat die Anmelderin im übrigen bereits während des Verfahrens vor dem Patentamt darauf hingewiesen, daß die Eintragung einer erheblichen Zahl ähnlich gebildeter Marken, bestehend aus einer beschreibenden Angabe und "-mart", auch für die Eintragbarkeit der Anmeldemarke spricht. Im übrigen wird auf die das Wort "MO-DELSTORE" betreffende Senatsentscheidung (27 W (pat) 44/99, veröffentlicht bei PAVIS PROMA) verwiesen. - 5 - Der Beschwerde war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Albert Eder Schwarz br/Pü
Full & Egal Universal Law Academy