BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 129/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 05 767 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen die für „Wissenschaftliche, elektrische und optische Meß-, Signal-, Kon-troll- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Datenver-arbeitungsgeräte und Computer; Ausbildung, Schulungen im Be-reich Datenverarbeitung; wissenschaftliche und industrielle For-schung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eingetragene Wort/Bildmarke - 3 - ist u.a. Widerspruch eingelegt worden aus der für „Computerprogramme; Telekommunikationsdienstleistungen; Schulungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbei-tung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bera-tung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung“ farbig eingetragenen Wort/Bildmarke 397 09 237 . Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 8. Juni 2001, auf den Widerspruch aus der Marke 397 09 237 die - 4 - Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Für das Publikum bestehe die Gefahr von Verwechslungen im Sinne vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil ange-sichts der Ähnlichkeit, teilweise sogar Identität der angebotenen Waren und Dienstleistungen und einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der erforderliche Abstand, den die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke einzuhalten habe, jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gewahrt sei. Der Wortbestandteil "IRKAS" präge den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke. In dem prägendem Wortbestandteil hebe sich ercas klanglich zu wenig von dieser Bezeichnung ab, da der klangliche Unterschied nur in den kurzen hellen Vokalen am Wortanfang liege. Zudem handele es sich in beiden Fällen um Phantasiebe-zeichnungen, bei denen keine Begriffsanklänge Orientierungs- oder Unterschei-dungshilfe bieten können. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom 27. Juli 2001, mit der sie beantragt, den genannten Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus: Selbst bei hochgradiger Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sei angesichts des maßgeblichen Gesamtein-drucks eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Wort/Bildmarke IRKAS werde immer mit assoziativem Einbezug des Bildbestandteils der Pyramide gese-hen, während "erc@s" nur eine leicht verfremdete Wortmarke sei. Die klangliche Markenähnlichkeit werde hier durch die Abweichungen in Schriftbild und Grafik aufgewogen. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen, in dem sie vor allem die klangliche Ähnlichkeit der Marken hervorgehoben hatte, die Zurückweisung der Beschwerde. - 5 - Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten ge-reichten Schriftsätze Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht angeordnet, denn zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken besteht die Gefahr von Verwechs-lungen (§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die jüngere Marke hält den angesichts der teilweise hochgradigen Ähnlichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistung und der durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke zu fordernden Abstand zur älteren Marke nicht ein. Zwar ist grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungs-gefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen auf deren jeweiligen Gesamtein-druck abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das ge-samte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung der Marken in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr ei-ner Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies ist dann der Fall, wenn diesem Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung zu-kommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wach-zurufen, weil die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH, a.a.O., S 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Eine Verwechs-lungsgefahr zwischen zwei Marken kann folglich auch dann gegeben sein, wenn - 6 - nur ein Bestandteil der beiden Zeichen identisch oder verwechselbar ähnlich ist, der in diesen Marken jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung hat. Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle zutreffend die Widerspruchsmarke kolli-sionsbegründend auf den Wortbestandteil IRKAS verkürzt, entsprechend dem Er-fahrungsgrundsatz, dass sich der Verkehr bei einer kombinierten Marke regelmä-ßig am Wortbestandteil orientieren wird, da er an der einfachsten und kürzesten Bezeichnungsform interessiert ist. Dieser Erfahrungssatz ist bei den für die jewei-ligen Marken beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereicht schon deshalb gültig, weil sich die beiden Zeichen im Verkehr nicht nur in ihrer schriftlichen Ge-staltung, sondern auch in ihrer mündlichen Benennung begegnen. Somit stehen sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Markenbe-standteile "IRKAS" und „ERCAS“ gegenüber. Bei ihnen besteht eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit, aufgrund derer mit Verwechslungen zwischen beiden Mar-ken zu rechnen ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen der Markenstelle, die die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde nicht an-greift. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van RadenNa
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