BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 129/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 76 949 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke N R J ETICS für die Waren „Kissen, Matratzen; Decken, Gardinen aus textilem Material oder Kunststoff; Jacken, Mäntel, Handschuhe, Schuhe, Stiefel; Teppi-che“ ist Widerspruch eingelegt aus der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistun-gen, unter anderem „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Ver-mietung von Bekleidung, Bettzeug und Bettwäsche“ eingetragenen prioritätsälte-ren Marke 2 096 459 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - Durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückge-wiesen, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht bestehe. Die Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Marken seien so auffällig, dass auch bei Anlegung des bei den identischen und sehr ähnlichen Waren anzulegen-den strengen Prüfungsmaßstabs der erforderliche Abstand eingehalten sei. Weder die ältere Bildmarke noch die jüngere Wortmarke würden durch den übereinstim-menden Bestandteil, nämlich die Buchstabenfolge NRJ, geprägt. Der Bildbe-standteil der Widerspruchsmarke und der mit der angegriffenen Marke assoziierte Bedeutungsgehalt – „energetic“ – gäben dem Verkehr keine Veranlassung, die Buchstabenfolge bei der Benennung der Marken herauszutrennen. Damit stünden sich in ihrer Gesamtheit zwei nicht zu verwechselnde Marken gegenüber. Im Beschwerdeverfahren haben sich beide Beteiligten zur Sache nicht geäußert. Die Widersprechende hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. II. Die von der Widersprechende eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache musste sie erfolglos bleiben. - 4 - Die Widersprechende hat den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat sich als zutreffend anschließt, keinerlei Argumente oder Tatsachen ent-gegen gesetzt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Marken sind nicht zu verwechseln. Hinsichtlich der Kosten bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 abzuweichen. Dr. Schermer Schwarz Dr. van RadenNa Abb. 1
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