BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 130/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 396 40 501.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. Juni 1997 und 13. April 1999 wer-den aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 9, 16 und 18 angemeldet ist LOGO Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Er-innerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Auf die zulässige und begründete Beschwerde waren die angegriffenen Be-schlüsse aufzuheben. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen rele-vante Eintragungshindernisse nicht entgegen. Insbesondere fehlt dem Begriff "LOGO", wie dem LOGO-Beschluß des Bundesge-richtshofs (WRP 2000, 741) zu entnehmen ist, nicht die erforderliche Unterschei-- 3 - dungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Zi 1). Denn wenn der angemeldeten Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-inhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-ches Wort der deutschen Sprache handele, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, so gebe es - wie der Bundes-gerichtshof unter Hinweis auf seinen YES-Beschluß ausführt - auch keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte auch für Werbeschlagwörter wie "LOGO". Diesem sei eine beschreibende Sachaussage für die Waren, für die im dem og Beschluß die Marke "LOGO" be-gehrt werde, nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Verfahren kann - zumal teilweise Schutz für identische Waren begehrt wird - nichts anderes gelten. Unter Beachtung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im og Beschluß fehlt es dem Wort "LOGO" mithin auch hin-sichtlich der hier beanspruchten Waren nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Wenn der Ausdruck "LOGO" - wie ausgeführt - keine beschreibende Sachaussage beinhaltet, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, steht auch ein Freihaltebedürfnis (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) einer Eintragung nicht entgegen. Auf die Beschwerde waren daher die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
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