BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 131/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 16 079.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzen-den, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 1999 insoweit aufgehoben, als in ihm die Zu-rückweisung der Markenanmeldung für "ätherische Öle; Fruchtge-BPatG 152 10.99 - 2 - tränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke, Sirupe und andere Präpa-rate für die Zubereitung von Getränken" ausgesprochen ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke für verschiedene Waren der Klassen 3, 9, 25 und 32 an-gemeldet ist die Wortfolge white magic Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "ätherische Öle, Audio-CDs, CD-ROMs, Datenträger, DVDs (Digital Video Discs), Floppy Discs, Mini Discs, Multimedia CDs, Musikkassetten (MCs), Schallplatten, Tonträger, Videos; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zu den vorgenannten Waren bestehe ein Bezug des zur Eintragung angemeldeten Begriffs, der ein Teilgebiet der Esoterik, nämlich das der Weißen Magie bezeich-ne. Daher würden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der angemeldeten Marke lediglich eine sachbezogene Aussage und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, die angemeldete englische Wortfolge "white magic" werde vom überwiegenden Teil der Bevölkerung nicht im Sinne "Weiße Magie" verstanden, sondern dem "Fun & Fantasy"-Bereich zugeordnet. Allenfalls auf dem Dienstleistungssektor könne die zur Eintragung angemeldete Wortfolge mit Esoterik oder "Weißer Magie" in Ver-- 3 - bindung gebracht werden, wenn es um wie auch immer geartete magische Prakti-ken gehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit sie nicht be-gründet ist, stehen der Eintragung die Hindernisse der fehlenden Unterschei-dungskraft und des bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegen, so daß insoweit die Markenstelle die Eintragung zu Recht versagt hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be-trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter-scheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 RdNr 17 mwN). Diese Eignung fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn relevante Teile der an-gesprochenen Verkehrskreise ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in erster Linie einen beschreibenden Begriffs- oder Aussagege-halt entnehmen. Ein solcher Fall ist hier bezüglich der Waren "Audio-CDs, CD-ROMs, Datenträger, DVDs (Digital Video Discs), Floppy Discs, Mini Discs, Multi-media CDs, Musikkassetten (MCs), Schallplatten, Tonträger, Videos" gegeben. Denn jedenfalls relevante Teile der von den beanspruchten Waren insgesamt an-gesprochenen Verbraucher werden unter der aus Wörtern des englischen Grund-wortschatzes bestehenden Anmeldung "white magic" den entsprechenden deut-schen Begriff "Weiße Magie" verstehen und ihm hinsichtlich der vorgenannten Waren entnehmen, daß diese sich thematisch mit dem esoterischen Bereich der "Weißen Magie" befassen. Sie haben daher keinerlei Veranlassung, in der Kenn-zeichnung der vorgenannten Waren mit der Bezeichnung "white magic" einen Hin-weis auf ein bestimmtes Unternehmen zu sehen, so daß dieser insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 4 - Darüber hinaus ist die Eintragung der Wortfolge "white magic" als Marke für diese Waren auch aufgrund bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG) zurückzuweisen, weil sie geeignet ist, deren Beschaffenheit zu beschrei-ben, nämlich den Inhalt der auf den jeweiligen Datenträgern behandelten Themen. Den Wettbewerbern des Anmelders darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, auf den thematischen Inhalt entsprechender Produkte, die sich mit "Weißer Magie" befassen, mit der angemeldeten Wortfolge hinzuweisen. Zwischen den Waren "ätherische Öle; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mischge-tränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" und der angemeldeten Bezeichnung mögen zwar sachliche Bezüge nicht generell undenk-bar erscheinen; sie sind jedoch so vage und unbestimmt, daß ein konkret be-schreibender Gehalt nicht festzustellen ist. Insoweit ist die Anmeldung nicht geeig-net, auf eine Beschaffenheit dieser Waren hinzuweisen. Auch war in diesem Um-fang der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß ihrer Eintragung hierfür relevante Hindernisse nicht entgegenstehen und die Beschwerde insoweit erfolgreich war. Albert Schwarz Friehe-Wich Pü
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