BPatG 613 12.02 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 131/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 28 303 - 2 - wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Be-schluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2004 als nicht eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 26. April 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzli-chen Frist von 1 Monat nach der am 23. März 2004 bewirkten Zustellung des an-gefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat am 06. September 2004 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und diesen am 14. Oktober 2004 wieder zu-rückgezogen. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 22.11.04 … Na
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