BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 134/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 1 029 871 hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 9. September 2003 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der seit 25. Februar 1982 im Register für "Damenoberbekleidungsstücke (ausgenommen gestrickte Damenbekleidungsstük-ke sowie Strumpfwaren aller Art)" eingetragenen Marke . Mit Schreiben vom 23. April 2002 an die Verfahrensbevollmächtigten der Marken-inhaberin wies die Markenstelle daraufhin, dass eine Verlängerung der im Dezem-ber 2001 abgelaufenen Schutzdauer der Marke nur nach Zahlung der Verlänge-rungsgebühr nebst Zuschlag bis 30. Juni 2002 in Betracht komme. Die Verlänge-rungsgebühr nebst Zuschlag wurde erst am 30. August 2002 entrichtet. Mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. August 2002, die zunächst am 26. Juni 2002 ihr Mandat niedergelegt hatten, beantragte die Markeninhaberin gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche sie im wesentlichen damit begründete, dass ihre Verfahrensbevoll-mächtigten sie wegen einer zwischenzeitlichen Namensänderung und ihrer Umzü-ge von Z… nach N… und sodann nach K… nicht erreicht hätten, - 3 - wobei deren Nachforschungen über das Einwohnermeldeamt Z… und eine anschließende Kontaktaufnahme an ihre zwischenzeitliche Adresse in N… erfolglos geblieben seien, was der Grund für die Mandatsniederlegung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewesen sei; von der neuen Anschrift hätten diese erst durch einen zufälligen Anruf ihres Vaters am 15. Juli 2002 erfahren; in der Ak-te ihren Verfahrensbevollmächtigten sei zuvor ein Hinweis auf ihre neue Anschrift nicht vorhanden gewesen, obwohl sie ihnen die Adressänderung schon viel früher mitgeteilt habe. Die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Be-schluss vom 6. Februar 2003 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der formell zulässige Antrag sei unbegründet, weil er nicht geeignet sei, ein Verschul-den der Markeninhaberin oder ihrer Bevollmächtigten auszuschließen. So seien insbesondere die Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten, die neue An-schrift herauszufinden, unzureichend gewesen, weil sie nach der ersten erfolglo-sen Anfrage beim Einwohnermeldeamt Z… ihr Mandat niedergelegt hätten, obwohl zu diesem Zeitpunkt bis Ablauf der Nachfrist noch Zeit gewesen wäre, die neue Anschrift der Markeninhaberin durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt Nürnberg zu erfragen. Darüber hinaus sei auch nicht glaubhaft gemacht, wie und wann die Markeninhaber ihre Verfahrensbevollmächtigten von ihrer neuen An-schrift unterrichtet habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Mar-keninhaberin, die auch zu den Hinweisen des Senats keine Stellungnahme abge-geben hat. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Markenabteilung zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin zurückgewiesen hat. - 4 - Abgesehen davon, dass der vor dem Amt gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht den formellen Anforderungen genügte, weil die Angaben nur zu einem geringeren Teil gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht worden sind, sind auch bislang keine durchgreifenden Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen worden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin zur Ermittlung ihrer neuen Anschrift ausreichend waren. Die Wie-dereinsetzung scheitert vielmehr schon daran, dass die neue Adresse der Marken-inhaberin in der Akte der Verfahrensbevollmächtigten nicht vermerkt war. Dabei kann auf sich beruhen, ob dies auf ein Verschulden der Markeninhaberin oder ih-rer Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist. Sollte die Markeninhaberin ih-re neue Adresse ihren Vertretern nicht mitgeteilt haben, liegt nämlich ein Eigenver-schulden der Markeninhaberin vor, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht; sollte sie ihre neue Adresse - wie sie selbst behauptet, aber bislang nicht glaub-haft gemacht hat - doch an ihre Verfahrensbevollmächtigten weitergereicht haben, die neue Adresse dann aber nicht in deren Akte vermerkt worden sein, liegt ein Vertreterverschulden vor, welches nach den Grundsätzen über die Wiedereinset-zung ebenfalls der Markeninhaberin anzurechnen ist; in beiden Fällen ist somit nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen könnte, die Markenin-haberin oder ihre Vertreter seien an der rechtzeitigen Einzahlung der Verlänge-rungsgebühr ohne Verschulden gehindert gewesen. Da die Markenabteilung somit zu Recht dem Wiedereinsetzungsantrag den Erfolg versagt hatten, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zu-rückzuweisen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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