BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 136/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 70 079.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke midihits soll für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe von Ton und Bild; optische, magnetische und elektrische Datenträger; CD-ROMs; Programme für die Datenverarbeitung, insbesondere Mu-siksoftware; Musikstücke in digitalem Format, vorzugsweise in MP3-Format; Noteninformationen in digitalem Format; Begleit- und Karaokemusikstücke in digitalem Format, vorzugsweise MP3-For-mat; Klingeltöne für Mobilfunktelefone in digitalem Format; Fotos und Videos in digitalem Format; Druckereierzeugnisse, insbeson-dere Zeitschriften; Vermitteln und Abschluss von Handelsgeschäf-ten für Dritte über das Internet; elektronischer Handel (E-Commer-ce): Betreiben eines Internet- oder Web-Portals; Empfangen und Verarbeiten von elektronischen Daten sowie Versenden der verar-beiteten Daten an Dritte; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Erstellen von Musiksoftware" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Wortelement "Midi" sei die übliche Be-- 3 - zeichnung für eine international standardisierte Schnittstelle für den Austausch di-gitaler Musikdaten zwischen Computern und elektronischen Musikinstrumenten. Das weitere Wortelement "Hits" stelle mit seiner längst eingedeutschten Bedeu-tung von "besonders erfolgreicher Schlager" nicht nur ein seit langem übliches Schlagwort in der Werbesprache im Sinne von "Verkaufsschlager, Spitzenprodukt" dar, sondern sei in der populären Musik der Basisbegriff für den in der Hitparade vertretenen "Platten-Bestseller". Die Zusammenfügung beider Elemente besage daher unmittelbar, dass sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im engsten Sach- und Funktionszusammenhang mit dem computer-, insbesondere softwaregenerierten Erstellen, der Übertragung und der Wiedergabe von Musikhits im MIDI-Format stehe. Die Wortbildung werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als schlagwortartig herausgestellte Bestimmungsangabe mit ei-nem deutlich beschreibenden Charakter verstanden. Wegen des im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts werde sie auch für Waren und Dienstleistungen, die sie nicht unmittelbar beschreibe, nur als Sachaussage und nicht als Unterscheidungs-mittel aufgefasst werden. Die Anmeldemarke sei darüber hinaus auch freihaltebe-dürftig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass das angemeldete Zeichen gerade in dieser Form von Wettbewerbern zur Bezeichnung irgendwelcher Waren oder Dienstlei-stungen benutzt werde oder eine solche Benutzung aktuell oder zukünftig notwen-dig sei. "MIDI" werde nur in Alleinstellung, in der sie aber nicht angemeldet sei, für elektronische Geräte verwendet. Der weitere Bestandteil "Hits" habe mehrere Be-deutungen, da er nicht nur ein erfolgreiches Musikstück, sondern auch "Treffer in einer Datenbank", "Einschuß einer Gewehrkugel", "Treffer beim Boxen" ua be-zeichne. Die angemeldete Kombination "midihits" weise daher keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt auf, der für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen le-diglich beschreibend sei. Der allgemeine Verkehr könne daher kein schutzwürdi-ges Interesse an der ungestörten Benutzung des Zeichens haben. An der Anmel-- 4 - demarke bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis, noch könne ihr die erforder-liche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Seinen Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der An-melder mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen und um Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zu-treffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der Anmeldemarke die Eintragung versagt, weil ihr jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht. "Midi" bezeichnet zwar in der Umgangssprache einen halblangen Rock (vgl DU-DEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 1076). In den hier wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen allein maßgeblichen technischen Zusammenhängen wird es jedoch als Abkürzung für den Begriff "Musical Instru-ment Digital Interface" verwandt, der eine spezielle Soundkarte zum Anschluss elektronischer Musikinstrumente an einen Computer bezeichnet, über den sie sich zentral verbinden und steuern lassen (vgl. Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, S 541; Microsoft Press, Computer-Lexikon, Ausgabe 2002, S 467; Wenn-rich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Band 2, S 87; Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z, Abkürzungen, S 438; Schulze, Computerkürzel, 1998, S 242). Die Verwendung des Computers gestattet es, auf den elektronischen Musikinstrumenten - insbesondere Synthesizer und Key-boards - erzeugte Töne bis hin zu ganzen mehrstimmigen Musikstücken abzuspei-chern und die abgespeicherten Tonfolgen (sog Samples) bei der Wiedergabe auf - 5 - Abruf einzuspielen. Abgespeicherte Musikstücke, mit deren Einspielung auch Amateure auf ihren elektronischen Musikinstrumenten bekannte Lieder der popu-lären Musik nahezu "originalgetreu" nachspielen können, sind im Handel allge-mein erhältlich; die gespeicherten (Musik-) Daten werden dabei als Midifiles be-zeichnet. Der weitere Bestandteil "Hit" wiederum ist zur Bezeichnung besonders erfolgrei-cher Musikstücke geläufig (vgl DUDEN, aaO, S 787). Soweit der Anmelder be-hauptet, dieser Begriff habe auch andere Bedeutungen, kann dies letztlich auf sich beruhen. Denn der Verkehr wird bei Wahrnehmung der Anmeldemarke dem Ele-ment "Hit" unmittelbar nur die oben genannte Bedeutung, die hier eindeutig im Vordergrund steht und an die das Publikum im übrigen auch bei Verwendung des Begriffs in Alleinstellung zwanglos denkt, beilegen, da nur diese Bedeutung in Ver-bindung mit dem auf abgespeicherte Musikstücke hindeutenden weiteren Be-standteil "Midi" Sinn macht. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nicht nur um Fachleute, sondern um alle Durchschnittsverbraucher handelt, werden daher den Gesamtbegriff "midihits" un-mittelbar nur im Sinne "bekanntes Musikstück im Midi-Format" verstehen. In Zu-sammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 werden sie die Anmel-demarke demnach ohne weiteres allein als Sachhinweis darauf auffassen, dass die digitalen Datenträger und die Programme für die Datenverarbeitung bekannte Songs in einem zur Wiedergabe über elektronische (Musik-) Geräte und Computer geeigneten (Datei-) Format enthalten und die Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-gung, Wiedergabe von Ton und Bild vorrangig der Wiedergabe solcher Musikda-teien dienen. Bei den Waren der Klasse 16 und den Dienstleistungen der Klas-sen 35, 38 und 42 wiederum werden die angesprochenen Verkehrskreise die An-meldemarke lediglich als Hinweis auf den Inhalt der Druckereierzeugnisse bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen ansehen. Für keine der angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen wird der Verkehr der Anmeldemarke daher einen Hin-- 6 - weis auf ihre betriebliche Herkunft entnehmen. Ohne eine solche Funktion ist die angemeldete Marke aber nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass sie mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht schutzfähig ist. Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenngleich es geradezu auf der Hand liegt, dass der Verkehr zumindest künftig bekannte Songs, die in Midifiles erhältlich sind, als "Midihits" bezeichnen wird. Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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