BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 137/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 306 52 822- 2 -hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppabeschlossen:Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Löschung der Marke 306 52 822 wird angeordnet.G r ü n d eI.Die am 23. Oktober 2006 angemeldete und am 3. Februar 2007 eingetragene far-bige (schwarz, weiß, blau, rot) Wort-/Bildmarke 306 52 822- 3 -ist für folgende Waren der Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 geschützt:"Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Beklei-dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; kulturelle Aktivitä-ten".Widerspruch erhoben ist aus der am 16. April 2002 angemeldeten und am 7. Ok-tober 2003 eingetragenen farbigen (rot, blau, weiß) Wort-/Bildmarke GM 2664647die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 18, 21, 25, 28, 38, 41 und 42, nämlich für"Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen - 4 -und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netzware); Firmware, Waren aus Papier und Pappe (Karton),nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papier-taschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Ein-wickelpapier, Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschrif-ten, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programm-hefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, nicht-codierte Telefon-karten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Post-karten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Aus-weise; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brief-öffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbst-klebende); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Verpackungsmaterial aus Kunst-stoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke), Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und nicht an den aufzuneh-menden Inhalt angepasste Behältnisse einschließlich Handta-schen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sportta-schen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosenträ-ger, Kleinlederwaren einschließlich Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeutel- und ta-schen, ferner Schreibgeräteköcher und -schalen, Zettelhalter und -behälter, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke. Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haus-halt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Stein-- 5 -gut; Waren für den Haushalt nämlich Flaschenverschlüsse, Unter-setzer, Tisch-Sets, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürstenköcher; Pappteller, Pappbecher. Bekleidungsstücke einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel einschließlich Sport- und Freizeitschuhe und -stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen, Socken; Krawatten einschließlich Binder; Handschuhe; Kopfbedeckungen einschließlich Stirn- und Schweißbänder; Gürtel, Hosenträger, auch aus Leder, Spiele ein-schließlich elektrische und elektronische, soweit in Klasse 28 ent-halten; Spielwaren, Spielzeug; Figuren zu Spielzwecken ein-schließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzarti-kel; Spielkarten und Kartenspiele; Turn-, Fitness- und Sportgeräte, Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hör-funk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabel-freie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektroni-schen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Lie-fern von Nachrichten, Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernseh-sendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduk-tion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninforma-tionen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Kon-zert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferen-zen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellun-gen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstal-tung von Sportwettbewerben. Datenverwaltung auf Servern; De-sign von Home-Pages und Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer - 6 -Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken"geschützt ist. Der Widerspruch wird auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistun-gen der angegriffenen Marke.Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14. Januar 2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Den in Anbetracht von Waren-/Dienstleistungsidentität und zumindest teilweiser gestei-gerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen Abstand halte die angegriffene Marke aufgrund des Bestandteils "KULT-INITIATIVE" in schriftbildli-cher und klanglicher Hinsicht ein. Es bestehe kein Anlass, diesen Bestandteil weg-zulassen oder zu vernachlässigen. Bei der angegriffenen Marke sei kein Bestand-teil für die Gesamtmarke mehr prägend als der andere. Sie enthalte eine Gesamt-aussage, nämlich dass sich eine Kultinitiative zugunsten der Beatmusik in einem Club zusammengeschlossen habe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Marken für verwechselbar. Die angefochtene Marke werde aufgrund Schriftform und Schriftgröße von den Wörtern "BEAT CLUB" beherrscht, die deut-lich größer geschrieben seien als die Wörter "KULT-INITIATIVE". Zwischen den Marken bestehe eine schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit. Bezüglich der klanglichen Ähnlichkeit vertritt die Widersprechende die Ansicht, eine mittlere Ähnlichkeit bestehe aufgrund der übereinstimmenden Elemente "BEAT CLUB" selbst dann, wenn "KULT-INITIATIVE" mit ausgesprochen werde.Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),den Beschluss der Markenstelle vom 14. Januar 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.- 7 -Der Markeninhaber beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und hält die Marken insbesondere wegen des nur in der angegriffenen Marke vorhandenen Bestandteils "KULT-INITIATIVE" für nicht verwechselbar.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken jedenfalls eine assoziative Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG.Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Fakto-ren - Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke - besteht eine Wechsel-wirkung. So kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken und Dienstleistungen ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 - il Patrone / Portone).a) Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten wurde, ist bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit für die Widerspruchs-marke von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszuge-hen. Die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke in den Klassen 16, 25 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähn-lich.- 8 -b) Die Kennzeichnungskraft der unter Berücksichtigung ihres Wort- und Bildbe-standteils von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchs-marke hält der Senat abweichend von der Auffassung der Markenstelle nicht für gesteigert. Abgesehen davon, dass die in den 60er-Jahren ausgestrahlte Fern-sehsendung "Beat Club" weiten Teilen der unter 50 Jahre alten inländischen Bevölkerung nicht mehr bekannt sein wird, kommt es für die Beurteilung der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht auf die Bekanntheit der Fernseh-sendung, sondern auf die Bekanntheit der konkret eingetragenen Wort-/Bildmarke in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen an. Dafür, dass das Logo der Widerspruchsmarke für die hier relevanten Widerspruchswaren-/Dienst-leistungen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt, hat die Widerspre-chende nichts vorgetragen.c) Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Marken in schriftbildli-cher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufgrund des nur in der jüngeren Marke vorhandenen Wortbestandteils "KULT-INITIATIVE" zwar ein. Das Publikum hat keine Veranlassung, diesen Bestandteil bei der Benennung der Marke wegzulas-sen, sodass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.d) Zwischen den Marken besteht jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen.Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass die Verbraucher, die die Unterschiede der Marken wahrnehmen und sie deshalb nicht unmittelbar verwechseln, aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prä-genden Einzelteilen Anlass haben, die jüngere Marke irrtümlich der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder aufgrund dieser Umstände auf sonstige wirtschaft-liche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern schlie-ßen.- 9 -Die Übereinstimmungen der Zeichen in den Bestandteilen "BEAT CLUB" bewirkt, dass die Verbraucher die Marken irrtümlich ein und demselben Herstellungsbe-trieb zuordnen oder auf sonstige Verbindungen zwischen den Herstellern und Anbietern schließen werden, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktver-antwortung (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 899 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2006, 60 - coccodrillo). Dafür spricht insbesondere, dass beide Marken nicht nur in ihren Farben rot, blau und weiß, sondern auch in ihren gestalterischen Grundelementen übereinstimmen, weil die Rundung der Buchstaben des Wortes "BEAT CLUB" den Kreis der Widerspruchsmarke aufnehmen und beide Marken in ihrem Zentrum einen Balken enthalten; hinzu kommt, dass die Gestaltung der Buchstaben des Wortes "BEAT CLUB" eine Reminiszenz an die 1960er und 1970er Jahre hervor-rufen.Gegen die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr spricht auch nicht der nur in der jüngeren Marke vorhandene Bestandteil "KULT-INITIATIVE". Dieser Wortbestandteil ist bereits von seiner Schriftgröße her deutlich kleiner gestaltet als die Wortbestandteile "BEAT CLUB", die wiederum wegen ihrer dominanten Schrift-größe und ihrer übereinstimmenden Farbgestaltung in blau wie eine Einheit wir-ken. Aufgrund der unterschiedlichen Schriftgröße und vom Bedeutungsinhalt her verbinden sich die Bestandteile "BEAT CLUB" und "KULT-INITIATIVE" - entgegen der Auffassung der Markenstelle - nicht zu einem einheitlichen Gesamtbegriff; für diese Annahme fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere auch Belege.Damit ist eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil das Publikum durch gedankli-che Verbindung die angegriffene Marke aufgrund der Übereinstimmung in einem wesensgleichen Bestandteil dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnet.- 10 -Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Fa
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