BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 138/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. September 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 67 383.9hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 17. Oktober 2007 für die Waren"Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-mittel; Färbemittel; Beizen; Baumaterialien, nicht aus Metall, ins-besondere Materialien zur Herstellung oder zum Ausbessern oder Renovieren von Fußböden; Tapeten, nicht aus textilem Material; Wandverkleidungen, Wandbespannungen; Papiertapeten; Bordü-ren; Teppiche, Vorleger, Matten, Fußmatten und andere Boden-beläge"angemeldete Wort-/Bildmarke- 3 -hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 21. April 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückge-wiesen. Der Begriff "MEISTERWERK" habe für die beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt. Die angemeldete Marke bestehe aus zwei waren- und qualitätsbeschreibenden Begriffen, die auch zu-sammen keinen schutzfähigen Gesamtbegriff ergäben.Die bildhafte Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens begründe keine Schutz-fähigkeit. Die Graphik erschöpfe sich in der Verwendung eines werbeüblichen Schriftsatzes sowie Gestaltungselementen, die unter markenrechtlichen Gesichts-punkten zu keiner ausreichenden bildhaften Verfremdung der nicht unterschei-dungskräftigen Wortverbindung führten. So sei die Untereinander- und Groß-schreibung der beiden Wörter "MEISTER" und "WERK" nicht ungewöhnlich. Das gleiche gelte für die mit einem typischen Pinselstrich angebrachte, flach verlau-fende Sinuskurve. Diese Kurve besitze ihrerseits einen warenbeschreibenden Hinweis auf Farben, Tapeten, Pinsel usw. Eine ornamentale Gestaltung könne darin nicht gesehen werden.Die gegen diese Entscheidung eingelegte, nicht begründete Erinnerung hat die Markenstelle mit Zweitbeschluss vom 4. Juli 2008 im Wesentlichen aus den Grün-den des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Die Erinnerungsprüferin hält die Marke für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die Farben und Firnisse sowie die beanspruchten Baumaterialien, Tapeten, Fußmatten und andere Bo-denbeläge eigneten sich sämtlich dazu, "MEISTERWERKE" zu vollbringen. Es sei heutzutage vielfach üblich, selbst sein Zuhause zu renovieren, d. h. die Wände der Wohnung selbst zu weißeln und zu tapezieren und selbst Ausbesserungen an Fußmatten und Bodenbelägen vorzunehmen oder neue zu verlegen. Der Heim-werker sei bei diesen Verschönerungstätigkeiten immer darauf erpicht, die best-mögliche Leistung, kurz ein "MEISTERWERK" zu vollbringen. Er werde daher in dem Wort "MEISTERWERK" lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Qua-lität der Waren sehen.- 4 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2008 und vom 4. Juli 2008 aufzuheben und die angemel-dete Marke einzutragen.Die Anmelderin hält bereits den Wortbestandteil für unterscheidungskräftig, da der Begriff "MEISTERWERK" in Bezug auf die beanspruchten Waren keine werbemä-ßige Anpreisung sei. Die beanspruchten Waren seien keine Meisterwerke. Abge-sehen davon sei die Marke wegen ihrer graphischen Gestaltung unterscheidungs-kräftig. Das Kennzeichen "MEISTERWERK" sei insgesamt in Großbuchstaben gehalten und auf zwei Zeilen aufgespalten. Darüber hinaus werde das Kennzei-chen in herkunftshinweisender Funktion abgerundet durch eine wellenförmige, sich zu den Enden hin verjüngende Graphik. Obwohl durch einen Pinselstrich eine dieser Graphik ähnliche Graphik herstellbar sei, erbringe nicht jeder Pinselstrich die Gestaltung der Wort-/Bildmarke. Insbesondere der sanfte Schwung und die im Verlauf der Graphik variable Breite seien einprägsam. Der wellenförmigen Graphik wohne sogar Eigentümlichkeit inne.Die Marke sei auch nicht freihaltungsbedürftig. Zur Begründung der Eintragungs-fähigkeit stützt sich die Anmelderin auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechter-halten und vertieft.- 5 -II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zu-treffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.Unterscheidungskraft im Sine der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen in-newohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Un-klarheiten als solcher erfasst wird und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Webung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese Bezeichnung jeglicher Unterscheidungskraft (BGH, a. a. O. - Cityservice). Bei ei-nem solchen beschreibenden Zeichen vermögen auch einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich die Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt haben, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine Ein-tragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.- 6 -Es ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Begriff "MEISTERWERK" um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt. Diese besagt, dass die beanspruchten Waren eine besonders hochstehende Qua-lität besitzen bzw. durch ihre Verwendung dazu beitragen, hochwertige Arbeitser-gebnisse zu erreichen. Somit wirkt "MEISTERWERK" in Bezug auf sämtliche be-anspruchten Waren als Hinweis auf ein Spitzenprodukt. Ein entsprechendes Ver-ständnis drängt sich gerade bei den hier beanspruchten Waren auf, die einen en-gen Bezug zum Handwerk haben, wo „Meister“ eine Berufsqualifikation ist und deren Arbeitsergebnisse auch umgangssprachlich als „Meisterwerke“ bezeichnet werden.Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "MEISTER-WERK" sind an die bildliche und graphische Ausgestaltung der Marke erhebliche Anforderungen zu stellen, um im Gesamteindruck gleichwohl zu einer unterschei-dungskräftigen Angabe zu gelangen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 126, 127 m. w. Nachw.). Dem wird die vorliegende Gestaltung nicht gerecht. Die Aufspaltung des in Großbuchstaben geschriebenen Wortes auf zwei Zeilen und die darunter befindliche Kurve sind keine ugewöhnlichen Gestal-tungsmittel. Die bildliche Ausgestaltung erschöpft sich hier in rein dekorativer Her-vorhebung.Aus der Schutzgewährung für andere nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen füh-ren weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgeset-zes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu be-finden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya). Die von der Anmelderin als vergleichsfalls herangezogene Marke 398 25 612 „M Meisterwerk“ weist eine deutlich komplexere Graphik auf, wie die Markenstelle im Beschluss vom 21. April 2008 bereits dargestellt hat. Im Erinnerungsverfahren - 7 -hat die Anmelderin keine weiteren Bezugsfälle benannt, so dass die Markenstelle insoweit keine weitere Erörterung vornehmen konnte.Dr. Albrecht Dr. van Raden KruppaJu
Full & Egal Universal Law Academy