BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 142/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die eingetragene Marke 395 43 085 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke PROCON für "elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software sowie Computer-Peripherie, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Kl 9 enthal-ten; Telekommunikation; EDV-Beratung, Erstellen von EDV-Programmen" ist Wi-derspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke ProCom eingetragen unter der Nr 1 186 200 für - 3 - "Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, einschließlich Betriebs-system- und Anwendungsprogramme in Form von Datenträgern, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate, Kleincompu-ter, Minicomputer und Mikrocomputer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die Prozeßsteuerung und die Prozeßüberwachung (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Termi-nals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Daten-fernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen beste-hende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Dis-kettenlaufwerke, Magnetfestplatten und -laufwerke, Magnetbänder aller Konfektionierungen, Magnetblasenspeicher, Festkörperspei-cher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Spei-cherplatten und aus Speicherbändern bestehende Systeme; Bild-schirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im we-sentlichen bestehende Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Datenverarbeitungsprogramme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthal-ten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -gerä-ten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Büromaschinen und -geräte (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen, Schreibautomaten, Textver- und -bearbeitungsgeräte, einschließ-lich Programme in Form von Datenträgern und/oder Datenspei-chern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeug-- 4 - nissen, Spielen als Computerprogramme in Form von Programm-ablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter; Ausbildung, Schulung und Fortbil-dung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunika-tionstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Daten-trägern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Entwik-keln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere bei der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozeßsteuerun-gen, von Datenfernübertragungsgeräten und -systemen, von Da-tenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von Lehr- und Lernmitteln, von Planungsmitteln und -instrumenten, von Registratur- und Ordnungsgeräten und -systemen, von elek-trotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechni-schen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen, von elektromechanischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozeßsteue-rungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für die Prozeßsteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benut-zung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Daten-träger gespeicherten Datensätzen." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, aufgrund des Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechs-- 5 - lungen angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberste-henden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. In klangli-cher Hinsicht wiesen die Markenwörter nur im letzten, einem klangverwandten Konsonanten einen Unterschied auf, der an dieser Stelle leicht überhört oder ver-schluckt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wur-de nicht begründet. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Be-schwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutref-fend die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und daher zu Recht die Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind zu solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke teils identisch, teils jedenfalls ähnlich. Die einander gegenüberstehenden Marken weichen in klanglicher Hinsicht allein im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick dar-auf, daß es sich um die klangverwandten Konsonanten –n- und –m- handelt, denkbar gering ist. Damit sind die Zeichen in klanglicher Hinsicht so ähnlich, daß mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auch bei solchen Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist, die nur im Ähnlichkeitsbereich zu sol-chen der Widerspruchsmarke liegen. Darüber hinaus sind die Marken auch in schriftbildlicher Hinsicht so ähnlich, daß mit Verwechslungen in erheblichem Umfang zu rechnen ist, wenn beide Marken - 6 - - was, da es sich insoweit um verkehrsübliche Wiedergabeformen handelt, bei Wortmarken vom Schutzumfang umfaßt ist (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 RdNr 77) - einheitlich in kleinen oder in Blockbuchstaben geschrieben werden. Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse für unzutreffend hält. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dr. Schade Schwarz Friehe-Wich Pü
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