BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 145/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 723 882 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Schwarz und der Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 IR vom 3. September 2001 und 29. März 2004 aufgehoben. G r ü n d e I Die Anmelderin begehrt die Schutzausdehnung der für "3: Préparations pour blanchir et autres substan-ces pour lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons; parfume-rie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices 9: Appareils et instruments scientifiques, nauti-ques, géodésiques, électriques, photographi-ques, cinématographiques, optiques, de pesa-ge, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'en-seignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnéti-ques, disques acoustiques; distributeurs auto-matiques et mécanismes pour appareils à pré-paiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement pour le traitement de l'in-formation et les ordinateurs; extincteurs - 3 - 14: Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué non compris dans d'autres classes; joaillerie, pierres pré-cieuses; horlogerie et instruments chronomé-triques 16: Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d'autres classes; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photo-graphies; papeterie; adhésifs (matières collan-tes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des meu-bles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plasti-ques pour l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces ma-tières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; para-pluies, parasols et cannes; fouets et sellerie 24: Tissus et produits textiles non compris dans d'autres classes; couvertures de lit et de table 25: Vêtements, chaussures, chapellerie - 4 - 35: Services relatifs à la gestion de magasins de parfums et cosmétiques, lunettes, appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodési-ques, électriques, photographiques, cinémato-graphiques, véhicules, montres, papeterie, ar-ticles fabriqués en cuir, peau et leurs imita-tions, tissus et produits textiles, vêtements et chaussures, jeux, jouets, articles de sport" in den Farben "Blanc et gris" international registrierten Marke 723 882 auf Deutschland. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit den angefochtenen Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, der Marke den Schutz teilweise für die Waren "3: savons; cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices; 14: joaillerie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronomé-triques; 16: Papier, carton et produits en ces matières, non com-pris dans d'autres classes; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; matériel pour les artistes; pin-ceaux; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; cli-chés; 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et vali-- 5 - ses; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie; 24: Tissus et produits textiles non compris dans d'autres classes; couvertures de lit et de table; 25: Vêtements, chaussures, chapellerie" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnis-ses verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der von den inländischen Ver-kehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Farben" verständliche Begriff "CO-LORS" stelle sich für die vorgenannten Waren als unmittelbar beschreibende An-gabe dar. In Zusammenhang mit den Kosmetika weise er in schlagwortartiger Form darauf hin, dass sie Farben erzeugten bzw reproduzieren könnten oder dazu dienten. In Verbindung mit den Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren, Zeitmeßgerä-ten, Bekleidungsstücken, Schuhen, Kopfbedeckungen und Textilprodukten und den Waren der Klasse 18 sei der Begriff "COLORS" beschreibend, weil diese Wa-ren verschiedene Farben aufwiesen und im Erscheinungsbild gerade durch die Verwendung und das Zusammenspiel mehrerer Farben gekennzeichnet seien. Bei den Waren der Klasse 16 weise der Begriff nur auf deren Inhalt, Gegenstand und ihren Verwendungszweck hin, da sie sich thematisch mit Farben, deren Zusam-menstellung und Wirkung befassen könnten. Die grafische Ausgestaltung verleihe der Marke ebenfalls nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da sie angesichts des glatt beschreibenden Begriffsinhalts nicht über eine hinrei-chende Eigentümlichkeit verfüge, die als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei. Wegen der bereits nachweisbaren tatsächlichen Verwendung des Be-griffs "COLORS" sei auch ein Freihaltebedürfnis gegeben. Auch der Hinweis der Markeninhaberin auf § 23 MarkenG gehe fehl, da es Aufgabe der Prüfung im Re-gisterverfahren sei, die Entstehung von Fehlmonopolisierungen zu vermeiden. Auch die Schutzgewährung der IR-Marke 633 967 rechtfertige keine andere Beur-teilung, weil diese Marke eine andere grafische Gestaltung habe und im übrigen Eintragungen anderer Marken die Registerbehörde nicht bänden. - 6 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie führt hierzu aus: Bei dem Wort "COLORS" handele es sich um den Plural des amerikanischen Wor-tes für "Farben"; da hierzulande jedoch die englische Schreibweise "colours" ge-lehrt werde, werde der Verkehr die Marke als falsch geschrieben auffassen, sofern ein Zusammenhang mit "colours" überhaupt erkannt werde; bereits dieser "Schreibfehler" verleihe ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus erhalte sie wegen des Plurals eine gewisse Unbestimmtheit, da der Begriffsinhalt von "Farben", der regelmäßig auf Waren erscheine wie sie in Malergeschäften ver-kauft würden, ein anderer sei als beispielsweise "farbig". Da jeder Gegenstand von Haus aus eine Farbe habe, drücke das Wort "Farbe" eine Selbstverständlich-keit aus, ohne dass man einen Hinweis auf eine warenspezifische Eigenschaft er-halte. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die etikettartigartige Aufmachung, wel-che dem Verbraucher üblicherweise nur bei der Kennzeichnung von Waren mit ei-nem Herkunftshinweis begegne. Schließlich sei der IR-Marke 633 967, welche sich lediglich geringfügig in der grafischen Gestaltung von der vorliegenden Marke unterscheide, in Deutschland voller Schutz gewährt worden. Die beanspruchte Be-zeichnung sei auch nicht freihaltebedürftig. In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin, die im übrigen ihren Standpunkt aufrechterhalten und hierzu insbesondere auf die Schutzerstreckung in zahlreichen Drittstaaten hingewiesen hat, das Schutzersuchen, soweit es Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens ist, auf folgende Waren beschränkt: "14: instruments chronométriques; 16: produits de l'imprimerie, à savoir journaux et magazines; photographies; pinceaux; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); car-tes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés; 18: cannes; fouets". - 7 - II Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des von der Schutzverwei-gerung betroffenen Warenverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung begrün-det, weil der Schutzerstreckung der IR-Marke für die noch beanspruchten Waren keine absoluten Schutzhindernisse nach § 113 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Der in der Marke enthaltene Begriff "COLORS" ist, wie auch die Markeninhaberin nicht in Abrede stellt, die amerikanische Schreibweise des englischen Wortes "co-lours" und bedeutet "Farben". Wegen der großen Bedeutung, die der amerikani-schen Sprache im Inland insbesondere im Geschäftsleben zukommt, ist sogar da-von auszugehen, dass maßgebliche Teile des Verkehrs die amerikanische Schreibweise für die allein zutreffende erachten. Jedenfalls wird der ganz überwie-gende Teil der Verkehrskreise die Bedeutung "Farben" des Markenwortes ohne weiteres Nachdenken erkennen. Dem englischsprachlichen Begriff für "Farben" kann indessen für die Waren "Zeit-messinstrumente; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften und Magazin; Pho-tographien; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spiel-karten; Drucklettern; Druckstöcke; Spazierstöcke; Peitschen" weder die erforderli-che Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel abgesprochen werden noch stellt er eine die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren beschreiben-de Angabe dar, die zugunsten der Mitbewerber freigehalten werden müsste. Zwar ist es in zahlreichen Produktbereichen wie ua Kosmetika, Bekleidung, Schmuck, Uhren, Papier und Papierwaren, Heimtextilien üblich, die Waren in vielen verschie-denen Farben oder kompletten Farbpaletten anzubieten, die dem Verbraucher ei-ne seinen individuellen Bedürfnissen entsprechende breite Farbauswahl ermögli-chen. Mit Farben kann darüber hinaus auch eine über die bloße farbige Gestal-tung der Ware verbundene Bedeutung verbunden sein, die dem Verkehr eine Aus-- 8 - sage über die Beschaffenheit der Waren vermittelt, zB über den Duft von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege. Diese Gesichtspunkte spielen aber bei den noch beanspruchten Waren keine er-kennbare Rolle. Sie werden weder typischerweise in verschiedenen Farben ange-boten noch verbindet der Verkehr mit der konkreten Farbe der Ware die Vorstel-lung einer bestimmten Eigenschaft. Allein die Tatsache, dass sie, wie alle Gegen-stände, farbig sein können, verleiht der Bezeichnung "COLORS" nicht den Cha-rakter einer beschreibenden Angabe, weil es nicht üblich ist, auf die normale farbi-ge Gestaltung einer Ware mit dem Begriff "Farbe" noch dazu in der Pluralform "COLORS" hinzuweisen. Was Zeitschriften und Magazine betrifft, vermittelt der Begriff "COLORS" auch keine aus sich heraus verständliche konkrete Aussage über Inhalt oder Thema der betreffenden Druckereierzeugnisse. Für den Verkehr liegt es daher nicht nahe, das Markenwort "COLORS" bei den noch beanspruch-ten Waren als bloßen Sachhinweis auf ein Angebot in vielen Farben anzusehen, wobei die grafische Ausgestaltung, die für sich genommen nicht über eine werbe-übliche Gestaltung hinausgeht und daher nicht allein schutzbegründend sein kann (vgl BGH GRUR 2001, 1201, 1202 – antiKALK), zusätzlich zu dem Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises beiträgt. Da der Schutzgewährung für das eingeschränkte Warenverzeichnis nicht die ab-soluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, waren auf die Beschwerde der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Dr. Schermer Prietzel-Funk Schwarz Pü
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