BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 147/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 76 686 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Marke 399 76 686 Ecosan die neben Waren der Klasse 9 für die Waren Wasch und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel; Seifen; Reinigungsmittel insbesondere für gewerbliche Endver-braucher; Reinigungsmittel für Maschinen; Reinigungsmittel für Geschirrspülmaschinen; Klarspülmittel für Maschinen; Handspül-mittel; Reinigungsmittel für Oberflächen; Reinigungsmittel für Haut und insbesondere Hände; Desinfektionsmittel; Reinigungsmittel mit desinfizierender Wirkung; Desinfektionsmittel für Haut und Hände" eingetragen ist, hat die Inhaberin der am 25. November 1954 für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Hautreinigungsmittel, kosmetische Creme, Hautschutzsalben" - 3 - eingetragenen Marke 667 120 Estolan Widerspruch erhoben. Die Markeninhaberin hat auf den Widerspruch erklärt, daß sie die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Ware "Hautschutz- und Hautpflegecreme" anerkenne. Für alle weiteren Waren hat sie die Benutzung mit Nichtwissen bestritten. Die Markenstelle hat den Widerspruch durch Beschluss vom 30. April 2002 zu-rückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe. Die an-gegriffene Marke halte den unter Berücksichtigung der teilweisen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen be-achtlichen Abstand zu der älteren Marke ein. Im klanglichen Gesamteindruck wi-chen die Markenwörter trotz identischer Silbenzahl und Vokalfolge wegen der mar-kannten Konsonantenunterschiede deutlich voneinander ab. Da sich die Unter-schiede zudem am grundsätzlich stärker beachteten Wortanfang befänden, könn-ten sie nicht unbemerkt bleiben. Auch schriftbildlich bestehe keine Gefahr von Ver-wechslungen, weil die unterschiedlichen Konturen der Buchstaben "C/ST" sowohl bei Groß- als auch bei Kleinschreibung der Marken deutlich sichtbar in Erschei-nung träten. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Löschung der angegriffenen Mar-ke für die Waren der Klassen 3 und 5. Den Widerspruch gegen die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke hat sie im Beschwerdeverfahren zurückgenom-men. - 4 - Zur Begründung trägt sie vor, daß in Anbetracht der teilweisen Warenidentität und im übrigen hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren der Ab-stand der Marken nicht ausreiche, um die Gefahr von Verwechslungen auszu-schließen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die Ähnlichkeiten der Marken von größerer Bedeutung seien als die Abweichungen, werde das ange-sprochene breite Verbraucherpublikum nicht in der Lage sein, die in Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus und damit den wesentlichen Klangmerkmalen übereinstimmenden Marken auseinanderzuhalten, zumal es beim Zeichenver-gleich auf sein meist ungenaues Erinnerungsbild angewiesen sei, das ihm von ei-ner früheren Begegnung mit den Marken verblieben sei. Die Widersprechende hat sich ferner auf zwei Beschlüsse der Markenstelle gestützt, in denen jeweils eine Wort-Bildmarke "ECOSAN" wegen klanglicher Verwechslungsgefahr mit der Mar-ke "Estolan" teilweise gelöscht worden ist. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Markenstelle für zutreffend und macht ergänzend geltend, daß der Wort-anfang "ECO" aufgrund seines bekannten und in zahlreichen Drittmarken enthalte-nen Sinngehalts der Gefahr von Markenverwechslungen zusätzlich entgegenwir-ke. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat den Wi-derspruch zu Recht wegen mangelnder Verwechslungsgefahr der Marken zurück-gewiesen (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Nach der Registerlage können die von dem Widerspruch noch angegriffenen Wa-ren der jüngeren Marke mit der Ware "Hautschutz- und Hautpflegecreme", für die unstreitig eine Benutzung der Widerspruchsmarke erfolgt ist, zwar teilweise iden-tisch sein; im übrigen besteht enge Warenähnlichkeit. In Wechselwirkung dazu und in Anbetracht der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - 5 - muß ein deutlicher Abstand zwischen den Marken vorliegen, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können, zumal es sich bei den von den Marken erfaßten Waren um Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs handelt, die sich an das breite Verbraucherpublikum wenden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung nicht von besonders flüchtigen, sondern von durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen Verbrauchern auszugehen (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 – Lloyd; BHG GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND), denen die Kennzeichen im allgemeinen auch nicht unter ungewöhnlich schlechten akusti-schen oder optischen Übermittlungsbedingungen begegnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände können die Unterschiede der Marken als ausreichend erachtet werden, um ein Nebeneinanderbestehen im Geschäftsver-kehr ohne eine noch ins Gewicht fallende Gefahr von Verwechslungen zu ermögli-chen. In klanglicher Hinsicht hat die Markenstelle zu Recht auf den deutlichen Konsonantenunterschied am betonten Wortanfang der Marken abgestellt, wobei gerade die Lautverbindung "st" eine der markantesten des gesamten Alphabets darstellt. Sie verleiht dem Gesamteindruck der Widerspruchsmarke ein von der angegriffenen Marke unüberhörbar abweichendes Klanggepräge und zwar auch dann, wenn das Wort "Estolan" nicht - wie bei flüssiger Sprechweise nächstlie-gend - mit kurzem Anlaut "E" und scharf betontem "s" wie "Eß-to-lan" wiedergege-ben wird (entsprechend Estrich, Estragon), sondern die drei Silben deutlich akzen-tuiert wie "E-sto –lan" aufgegliedert werden. Der Ansicht der Widersprechenden, Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrythmus seien die klangbestimmenden Merkma-le eines Wortes kann jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn erhebliche Kon-sonantenunterschiede vorliegen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 182 mwNachw). Es ist auch nicht gerechtfertigt, ausgehend von dem Grundsatz, daß Übereinstim-mungen stärker im Erinnerungsbild haften bleiben als die Unterschiede (vgl BGH GRUR 1993, 118, 119 – Corvaton/Corvasal; 1999, 587, 589 – Cefallone), die blo-ßen Klangmerkmale der Markenwörter gegeneinander abzuwägen, ohne gleich-- 6 - zeitig den Sinngehalt zu berücksichtigen, den die jüngere Marke "Ecosan" für ei-nen beachtlichen, wenn nicht den überwiegenden Teil des Verkehrs erkennbar aufweist. Bei dem Kurzwort "Eco" (= engl. öko) handelt es sich um einen Begriff, der dem Verkehr im Zusammenhang mit dem Umweltschutz häufig begegnet. Auch die Endung "san" ist im Bereich der Produkte für die Gesundheitspflege als Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung der Waren sehr bekannt und ge-bräuchlich. Insgesamt wird daher ein großer Teil der verständigen Verbraucher mit der jüngeren Marke begriffliche Vorstellungen verbinden, sei es, daß er beide Be-standteile in ihrer Bedeutung erfaßt oder zumindest einen von ihnen. Der Sinnge-halt bildet aber - was von der Markenstelle in den von der Widersprechenden zi-tierten Beschlüssen vom 3. Januar 2002 (Az 359 30 319.2) und vom 18. Okto-ber 1999 (Az 395 30 321.4) neben den Klangunterschieden nicht ausreichend be-rücksichtigt worden ist - eine die Unterscheidung der Marken wesentlich erleich-ternde Orientierungshilfe, denn wer einen ihm bekannten Begriff in einer anderen Marke wiederzufinden sucht, unterliegt von Haus weniger der Gefahr, daß er vor-handene Abweichungen überhört oder übersieht. Unter diesen Umständen hält der Senat die Zahl der Fälle, in denen der Verkehr der Gefahr von Verwechslun-gen unterliegt, weil er sich nur undeutlich an die in einen gleichen Wortaufbau ein-gebundene Lautfolge "E – o – an" erinnert, die im übrigen im Warenbereich der Klassen 3 und 5 häufig vorkommt und daher für sich kaum aussagekräftig ist, nicht mehr für entscheidungsrelevant. Erst recht ist die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen zu verneinen, weil die Buchstabenunterschiede in Verbindung mit dem Sinngehalt der jüngeren Marke bei der optischen Wahrnehmung der Marken nicht übersehen werden können. - 7 - Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß. Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Pü
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