BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 148/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 14 576 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 2 058 199 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 576 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 058 199 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Hellebrand Viereck Albert Pü
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