BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 148/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 300 74 491 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juni 2007 … beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffe-nen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke R 422 169 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Nachdem in einem Erstbeschluss vom 1. Oktober 2003 zunächst der Widerspruch aus der Marke 422 169 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbe-schluss vom 11. Juli 2005 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungs-gefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeord-net. - 3 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. gez. Unterschriften
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