BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 149/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die eingetragene Marke 396 15 417 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsit-zenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Als Anmeldemarke eingetragen, ua für "Schuhe und Bekleidungsstücke, Accessoi-res für Bekleidungsstücke, nämlich Gürtel, Halstücher; Leder und Lederimitationen BPatG 152 10.99 - 2 - sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Accessoires für Bekleidungs-stücke, nämlich Taschen)", ist die Darstellung Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ("farbig", nämlich in verschiedenen Grautönen registrierten) Marke 2 084 686 die für "Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, ...; ... Schuhwaren, ...; Lederwaren, nämlich Gürtel, Taschen, Geldbörsen, Brieftaschen aus Leder und Lederimitationen" Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die oben genannten Waren der Anmeldemarke. Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch in zwei Be-schlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlen-der Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Erstprüferin hat zur Begründung ausgeführt, daß trotz teilweise identischer und wirtschaftlich sehr nahestehender Waren keine ausreichende Markenähnlichkeit bestehe. Die Vergleichsmarken seien in ihrer Gesamtheit in jeder Hinsicht klar verschieden; dies gelte auch für ih-re Wortbestandteile. Die Erinnerungsprüferin hat sich auf diese Ausführungen be-zogen, nachdem die Erinnerung nicht begründet worden war. - 3 - Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht zunächst eine Reihe sehr allgemeiner Ausführungen über die marken-rechtliche Verwechslungsgefahr und verweist sodann auf die Gleichheit der einan-der gegenüberstehenden Waren und die sonach anzulegenden strengen Maßstä-be. Zwar seien wohl klangliche Verwechslungen der Markenwörter "Alp" und "Alp-horn" kaum zu erwarten; allerdings könne schon insoweit aufgrund des gemeinsa-men Bestandteils "Alp" ein gedankliches Inverbindungbringen nicht ausgeschlos-sen werden. Hochgradige Ähnlichkeit sei insbesondere bei einem Vergleich der Bildwirkung beider Marken festzustellen: In ihrem Zentrum stehe jeweils ein Alp-horn, wobei das Wort "Alp" in der jüngeren Marke (das es "als solches" nicht gebe) sinnfälligerweise zu "Alphorn" ergänzt werde; dies führe auch zu einer Verwechs-lungsgefahr dem Sinngehalt nach. Die Markeninhaberin hat sich nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da eine Verwechslungsge-fahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht gegeben ist. Zwar sind die einander gegenüberstehenden Waren weitgehend gleich oder doch unbedenklich ähnlich. Der Widerspruchsmarke kommt - wenn sie insgesamt viel-leicht auch als indirekter Hinweis auf Trachtenbekleidung verstanden werden kann - eine normale Kennzeichnungskraft zu. Trotz insoweit anzulegender stren-ger Maßstäbe ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen. Auch wenn die Vergleichsmarken einige Gemeinsamkeiten aufweisen, unterschei-den sie sich hinlänglich im Gesamteindruck, was keiner näheren Darlegung be-- 4 - darf. Aber auch relevante Markenverwechslungen aufgrund einzelner Bestandteile sind weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Hinsicht zu erwarten. Die Widerspruchsmarke enthält das deutlich hervorgehobene und beherrschende Wort "Alphorn", das sich (wie bei Wort-Bild-Marken üblich, vgl Althammer/Ströbe-le, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194) als einfachste Bezeichnungsform anbietet. In den Wortbestandteilen der jüngeren Marke hat dieses Wort keine Entsprechung. Sie wird vom Verkehr regelmäßig mit den in ihr enthaltenen Wörtern "Alp COL-LECTION" (eventuell auch nur "Alp") benannt werden. Ein zwingender Anlaß, das Wort "Alp" zu "Alphorn" zu ergänzen, wie dies die Widersprechende meint, besteht nicht. Zum einen ist der Verkehr geneigt, Marken so hinzunehmen, wie sie ihm be-gegnen, dh also auch darin enthaltene Wörter (auch und gerade wenn es Phanta-siewörter sein sollten) so zu verwenden, wie sie auftreten. Zum andern gibt es selbstverständlich das Wort "Alp" im Deutschen und zwar nicht nur als Vorsilbe (vgl zB Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl, S 101), so daß der Verkehr keineswegs zum "Weiterlesen" unter Verwendung des Bildteils genötigt wird, wie dies die Wi-dersprechende vorträgt. Im übrigen ist es höchst zweifelhaft, ob der Verkehr das graphische Gebilde, in dem das Wort "Alp" enthalten ist, überhaupt (spontan) als Alphorn erkennt. Ein solches Instrument sieht üblicherweise ganz anders aus als jenes graphische Element in der Anmeldemarke (vgl hierzu die Darstellung des Alphorns in der Marke der Widersprechenden; außerdem entsprechende Wieder-gaben in Lexika, zB Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd 1, S 798 oder Brock-haus Enzyklopädie, 19. Aufl, 1. Bd, S 414 usw). Aber auch wenn man nicht aus-schließen will, daß noch beachtliche Verkehrskreise nach einigem Überlegen die-ses Bildelement als Alphorn bezeichnen könnten, besteht in keiner Weise ein (sich aufdrängender) Anlaß, die jüngere Marke insgesamt mit "Alphorn" zu benennen. Klangliche Verwechslungen scheiden sonach aus. Für begriffliche Verwechslun-gen besteht schon deshalb kein Grund, weil sich für die jüngere Marke, wie ge-sagt, eine solche Benennung nicht aufdrängt, die andererseits auch keineswegs eine erschöpfende Bezeichnung dafür wäre (vgl Althammer/Ströbele aaO Rdn 117). Wenn überhaupt, dann wäre hier allenfalls an mittelbare Verwechslun-- 5 - gen zu denken, falls etwa der Verkehr in beachtlichem Umfang der Meinung sein könnte, daß Wort, Bild oder Begriff eines Alphorns sozusagen "Stammbestandteil" beider Vergleichsmarken sei. Das ist wegen der konkreten Verhältnisse im vorlie-genden Fall jedoch nicht zu erwarten. Es mag zwar sein, daß dem Wort "Alphorn" wie auch seiner bildlichen Darstellung eine normale Kennzeichnungskraft zu-kommt, beides also - von daher gesehen - als Serienzeichen-Stammbestandteil nicht von vornherein ungeeignet ist. Nun enthält aber die angegriffene Marke ganz ersichtlich nicht das Wort "Alphorn" (und schon gar nicht in einer Schreibweise, die vielleicht spontan an die Widerspruchsmarke denken ließe). Sie enthält anderer-seits aber auch nicht eine bildliche Darstellung eines Alphorns, die in irgendeiner Weise mit der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Wiedergabe auch nur cha-rakteristische Ähnlichkeiten aufwiese, ganz zu schweigen von einer für Serienzei-chen-Stammbestandteile üblicherweise zu fordernden Identität (vgl Altham-mer/Ströbele aaO Rdn 210 ff). Schließlich führt auch nicht das Vorkommen des Wortes bzw Wortteiles "Alp" in beiden Marken zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, da es hier einerseits nicht den Charakter eines markenrechtlichen Stammbestandteils aufweist, ande-rerseits aber auch nicht jegliche mögliche gedankliche Assoziation - so sie hier überhaupt in beachtlichem Umfang stattfinden sollte - gleich zu mittelbaren Ver-wechslungen führt (vgl Althammer/Ströbele aaO Rdn 206). Abgesehen davon for-dert ein Verwechseln aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens ein besonde-res gedankliches Eingehen auf die Vergleichsmarken; dabei wird dem Verkehr der insgesamt völlig unterschiedliche Charakter der Vergleichszeichen um so bewuß-ter werden, so daß es für ihn fernliegt, hier an zwei Marken eines einzigen Unter-nehmens zu denken. Die Beschwerde war sonach zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
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