BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 149/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 45 263.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 und vom 3. August 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur farbigen Eintragung (RAL 5002/Ultramarinblau) als Wort-/Bildmarke angemel-det ist siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen "Computer, Bildgeräte, Drucker, Baugruppen und Zubehör, näm-lich Diskettenboxen, Computermäuse und –pads, Scanner, unter-brechungsfreie Stromversorgungsgeräte; Erstellen von Program-men für die Datenverarbeitung; Erstellen, Aktualisieren, Design und Vermietung von Computersoftware; Aus-, Weiter- und Fortbil-dung auf dem Gebiet der Daten- und Datenübertragungstechnik" - 3 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 als nicht unterscheidungskräftige, weil schlagwortartig an-preisende Bezeichnung zurückgewiesen. Die grafische Ausgestaltung sei demge-genüber nicht hinreichend eigenartig und prägnant. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe-bung der angefochtenen Beschlüsse. Sie macht geltend, dass es sich bei der Be-zeichnung "Blue Chip" um einen Begriff handele, der zwar im Bereich von Börse und Wertpapierhandel eine spezielle Bedeutung habe. Im allgemeinen Verkehrs-gebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten sei sie aber nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen üb-lich. Das gelte erst recht für die beanspruchte Schreibweise "bluechip" mit blauem Hintergrund und in besonderer Schriftart. Daher sei insoweit weder jegliche Unter-scheidungskraft zu verneinen, noch bestehe an der angemeldeten Marke in ihrer konkreten Gestaltung ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber. II. Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG); auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist nicht gegeben. Die Bezeichnung "Blue Chip" stellt zwar in bestimmten Verwendungsbereichen, etwa dem Glücksspiel (Coupon mit höchster Wertigkeit beim Poker) oder dem Börsen- und Wertpapierhandelsbereich (besonders werthaltige Anlagen, profitable Unternehmen) eine Sachaussage dar. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass es sich generell um eine rein beschreibende Angabe handelt, die jeglicher be-triebskennzeichnender Eigenart entbehrte und zugunsten der Mitbewerber freige-halten werden müsste. In Bezug auf die mit der vorliegenden Anmeldung bean-spruchten Waren und Dienstleistungen ist nämlich eine Übertragung des vorge-- 4 - nannten Sinngehalts einer Werthaltigkeit nicht nachvollziehbar. Werthaltigkeit im Sinne einer profitablen Anlage ist keine Eigenschaft, die mit Computer-Hard- und Software sowie darauf bezogenen Aus-, Weiter- und Fortbildungsdienstleistungen in Verbindung gebracht werden könnte. Eine weitere Begriffsübertragung im Sinne einer von der Markenstelle angenommenen allgemeinen Qualitätsaussage ist we-der für den allgemeinen Sprach- oder Werbegebrauch noch gar speziell für die be-anspruchten Produkte feststellbar. Dementsprechend hat der Senat auch keine Verwendung der Bezeichnung "Bluechip" in anderer als markenmäßig kennzeich-nender Weise ermitteln können. Es kommt hinzu, dass in dem betreffenden Produktbereich der Ausdruck "Chip" nicht als Jeton oder Spielmarke im direkten Sinne oder übertragen als Anlageob-jekt, sondern ohne weiteres als "Speicher" oder "Prozessor" verstanden wird, so dass das allgemein verständliche englischsprachige Wortkonstrukt sich als "blauer Speicher- bzw Prozessorbaustein" darstellt. Da, wie dem Senat aus anderen Ver-fahren im Zusammenhang mit der Warenklasse 9 bekannt ist, die Einfärbung von Speicher- und Prozessorbausteinen keineswegs üblich ist und für die Funktion oder Qualität der Bausteine auch irrelevant wäre (vgl BGH GRUR 2002, 538 – grün eingefärbte Prozessorengehäuse), weist die angemeldete Bezeichnung auch insoweit nicht auf bestimmte Eigenschaften der mit ihr bezeichneten Produkte hin. Insgesamt steht trotz eines feststellbaren Bedeutungsgehalts in anderen Zusam-menhängen und einer sprachlich leichten Erfassbarkeit keine sinnvolle Sachaus-sage im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Vorder-grund der angemeldeten Bezeichnung. Was ein mögliches Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern angeht, so sind – ganz abgesehen von der konkreten graphisch-farblichen Gestaltung - nicht nur für die aktuelle, sondern auch für eine zukünftige Verwendung des Beg-riffs "bluechip" als allgemeines Qualitätsmerkmal in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereichen keine Anhaltspunkte ersichtlich; die Tatsache, dass - 5 - die angemeldete Marke als europäische Gemeinschaftsmarke (Nr 190 40 10) ein-getragen worden ist, mithin auch für den Bereich der Ursprungssprache der Be-zeichnung, spricht ebenfalls indiziell gegen ein derartiges Eintragungshindernis. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy