BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 149/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 09 807.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 26. April 2005 - 2 - b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 6. Mai 2004 die Anmeldung der Marke EASY für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnen-schirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe dar. Auf dem hier einschlägigen Warensektor beschreibe der Begriff „EASY“ sowohl als Zusatz zu Fachausdrücken und Modebegriffen als auch in Al-leinstellung in werbeüblicher Weise einen unkomplizierten, ungezwungenen Modestil. Im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise solle er ein bestimmtes, unbeschwertes Lebensgefühl ansprechen bzw. die betreffenden Produkte ent-sprechen anpreisen. Der Begriff „EASY“ könne in Alleinstellung nahezu unbe-schränkt verwendet werden, um etwa schlagwortartig einen bestimmten Stil oder auch Produkteigenschaften zu beschreiben. Er sei daher zugunsten der Mitbe-- 3 - werber freihaltungsbedürftig. Der angemeldeten Marke fehle darüber hinaus aber auch jegliche Unterscheidungskraft, da der überwiegende Teil des Publikums aus den genannten Gründen in dem angemeldeten Begriff lediglich einen sachbezo-genen Begriffsinhalt und keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen werde. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das ange-meldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwin-den. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vorder-- 4 - grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – markt-frisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2). Diese Grundsätze hat die Markenstelle ebenso zutreffend angewendet wie die rechtlichen Grundsätze über die Prüfung des Freihaltebedürfnisses iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach solche Bezeichnungen als Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen be-schreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht auf-grund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD). Der Senat schließt sich den Erwägungen der Mar-kenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an. Hervorzuheben ist lediglich, dass maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeig-net ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist hier der Fall, denn das englische Wort „easy“ hat, was den angesprochenen all-gemeinen Verkehrskreisen geläufig ist, die Bedeutung von „einfach, bequem, läs-sig, leicht, locker, ungezwungen“ und kann neben den von der Markenstelle be-- 5 - nannten Sinnrichtungen auch auf Materialeigenschaften wie Tragbarkeit und Ver-wendbarkeit, oder einfache Handhabung und allgemeine Anwenderfreundlichkeit hinweisen. Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, inwieweit die Anmelderin die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Danach besteht kein Anlass, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk wa
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