BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 149/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 305 60 840.1hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Werner am Landgericht und Richter Kruppa- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben.G r ü n d eIDie am 13. Oktober 2005 für die Waren und Dienstleistungen„Chromatographiegeräte für Laborzwecke, Dienstleistungen von chemischen Labors“angemeldete farbige (schwarz, mintgrün) Wort-/Bildmarkeist von der mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 10. Fe-bruar 2009 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen worden.Der Gesamtbegriff „RoboColumn“ gebe den Hinweis auf ein der Chromatographie dienendes, in der Art einer Säule gehaltenes Gerät, das mit Hilfe einer robotischen - 3 -Vorrichtung automatisch arbeite. Das Anmeldezeichen werde bereits zur Beschrei-bung entsprechender säulenchromatographischer Vorrichtungen verwendet.Die „Gestaltung“ des Anmeldezeichens könne das extrem hohe Freihaltungsbe-dürfnis an der existierenden Fachbezeichnung nicht überwinden. Die „Gestaltung“ beschränke sich auf eine werbeübliche, unauffällige Gestaltung der Bestandteile, die die Bildung des Gesamtbegriffs aus den Einzelbestandteilen „Robo“ und „Column“ sogar noch verdeutliche.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,den Beschluss der Markenstelle vom 10. Februar 2009 aufzuhe-ben.Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die Auffassung, der Gesamtbegriff sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungs-bedürftig. Grundsätzlich sei das wissenschaftlich-technische Gebiet der Chroma-tographie nicht durch besondere farbliche Gestaltungen geprägt oder gekenn-zeichnet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise - in der Regel Fachleute aus dem Bereich der Biochemie und Biotechnologie - durchaus einen Herkunfts-hinweis in der farblichen Ausgestaltung sehen könnten.Wie sich aus Wörterbüchern und auch dem Duden ergebe, sei „Robo“ kein Kürzel für „Roboter“. Der Gesamtbegriff „Roboter in Säulenform“ sei im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unverständlich, wenn nicht gar sinn-los. Es handle sich um eine rein linguistische, inhaltlich sinnfreie Auslegung des angemeldeten Zeichens ohne jeden Zusammenhang mit den angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen.- 4 -Chromatographie bezeichne ein Verfahren, das die Auftrennung eines Stoffgemi-sches durch unterschiedliche Verteilung seiner Einzelbestandteile zwischen einer stationären und einer mobilen Phase erlaube. Dieses Verfahren habe verschie-dene Phasen, in welchen auch der Begriff „Säule“, nämlich in Form von Säulen-chromatographie, von Bedeutung sei. Keinesfalls könne aber ein Begriff „Robo“ in Form von „Roboter“ in dieses Verfahren integriert und ein Zusammenhang zwi-schen Marke und Produkt hergestellt werden.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der die Anmelderin ihren Stand-punkt aufrechterhalten und vertieft hat sowie nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren, hat die Anmelderin das Waren-/ und Dienstleistungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 wie folgt beschränkt:„Handbetätigte Chromatographiegeräte, nämlich handbetätigte Chromatographiesäulen für Laborzwecke; Dienstleistungen von chemischen Labors, nämlich händisches Befüllen von Chromato-graphiesäulen und händische Durchführung von chromatographi-schen Dienstleistungen mittels Chromatographiesäulen“.IIDass die Markenstelle der Anmelderin vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von ihr ermittelten Zei-tungsartikel eingeräumt hat, hält der Senat zwar für einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, insbesondere auch deshalb, weil der Beanstan-dungsbescheid in diesem Verfahren zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschlus-ses drei Jahre zurücklag. Die aus diesem Grund hier durchaus in Betracht zu zie-hende Zurückweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt wegen eines gro-ben Verfahrensfehlers erscheint dem Senat jedoch aus Gründen der Prozessöko-nomie nicht angezeigt.- 5 -Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des einge-schränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Insoweit stehen einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Merkmalsbezeichnung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegen.Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informier-ten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.Unstreitig ist der der Marke nachgestellte Bestandteil „Column“ für die hier ange-sprochenen Fachkreise auf dem Gebiet der Biochemie und -technologie als engli-sches Wort für „Säule“ in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienst-leistungen glatt beschreibend, wie die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung selbst eingeräumt hat.Dies gilt jedoch nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeich-nisses nicht für das der Marke vorangestellte Wort „Robo“ und erst recht nicht für die hier gebotene Gesamtbetrachtung des angemeldeten Gesamtbegriffs „RoboColumn“.Selbst wenn der hier angesprochene Fachverkehr „Robo“ wegen seiner teilweisen Übereinstimmung mit dem englischen Wort „robot“ als Abkürzung für „Roboter“ nehmen sollte, ergäbe sich allein daraus noch keine beschreibende Bedeutung des Gesamtbegriffs, der dann mit „Robotersäule“ zu übersetzen wäre. In Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die ausnahmslos - 6 -von Hand betätigt werden, ergibt dieser Bedeutungsinhalt keinen im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden Sinngehalt. Da Roboter üblicher-weise als Ersatz für handbetätigte Geräte und Dienstleistungen zum Einsatz kom-men, bleibt der Bedeutungsinhalt der Marke in Bezug auf die jetzt noch bean-spruchten handbetätigten Geräte bzw. händischen Dienstleistungen in seiner Ge-samtheit vage und unscharf.Belege für eine beschreibende Verwendung der Wortfolge durch Dritte hat die Markenstelle entgegen ihren Ausführungen im Beschluss nicht ermittelt. Der dem Beschluss beigefügte Artikel aus einer amerikanischen Wissenschaftszeitschrift bezieht sich nämlich auf die Anmelderin.Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da „RoboColumn“ aus den genannten Gründen keine be-schreibende Bedeutung hat. Diese Vorschrift verbietet es nämlich nur, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Werner KruppaFa
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