BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 150/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 304 15 971 S 115/08 Lö + S 116/08 Löhat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppabeschlossen:Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 30. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 304 15 971 aufgrund der Lö-schungsanträge der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 30. Januar 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 304 15 971 angeord-net.Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Die Antragsteller zu 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren die Löschungsan-träge zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO analog war antragsgemäß auszusprechen, dass der angefoch-- 3 -tene Beschluss im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Schwarz KruppaHu
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