BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 154/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 48 400.9hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Schwarz- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle vom 11. Februar 2009 wird auf-gehoben.G r ü n d eI.Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke (farbig: magenta, dunkelblau)hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. Februar 2009 teilweise zurückgewie-sen, und zwar für„Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Aus-gabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; mit Informationen ver-sehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme), ins-besondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Kar-ten, Video-Kassetten, Compact Discs und Video Discs; auf Daten-trägern aufgezeichnete Daten- und Informationssammlungen (he-- 3 -runterladbar); Software (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Werbung, insbeson-dere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetz-werk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwer-bung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Salespromotion), Öffent-lichkeitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimedia-agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt-schaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu ge-werblichen oder zu Werbezwecken; Geschäftsführung für andere; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Ent-wicklung von Geschäftskonzepten; Dienstleistungen einer Mer-chandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten; Telekommuni-kation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefax-dienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegramm-dienste, E-Mail-Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertra-gung; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Inter-net; Telekommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extra-net; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Dienstleistungen - 4 -eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Computernetzwerken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder über Waren und Dienstleistungen; Bereit-stellen des Zugriffs auf Daten im Internet und im mobilen Internet, nämlich auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereit-stellung von Internetzugängen (Software), insbesondere zu herun-terladbaren Dateien, nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Videoauf-zeichnungen, elektronischen Spielen, alle vorgenannten Dateien insbesondere zum Herunterladen für Mobiltelefone; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Inter-net; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Platt-formen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, auch im mobilen Internet; E-Mail-Dienste; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet sowie das mobile Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeug-nissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zei-tungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informati-onsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildin-formationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bild-aufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermie-tung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fern-seh-, Handy-TV- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbe-sondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-- 5 -Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen so-wie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klas-se 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferen-zen, Kongressen, Konzerten und Symposien; Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhal-tungsshows; Unterhaltung durch IP-TV; Unterhaltung durch Han-dy-TV; Durchführung von Spielen im Internet und über Handys“.Das ist damit begründet, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich insoweit um eine nicht unterscheidungskräftige, freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).Das angemeldete Zeichen bedeute ohne weiteres erkennbar „Fernsehspielfilm“. Dabei handle es sich um eine eigene Spielfilmgattung; der Zusatz TV zeige, dass die Filme nicht nur in Kinos gezeigt würden, sondern auch über Television emp-fangen werden könnten. Für Computer und Datenverarbeitungsgeräte sowie Soft-ware sei das angemeldete Zeichen eine Bestimmungsangabe, zumal zahlreiche Computer über eine TV-Karte verfügten.Datenträger könnten TV-Spielfilme enthalten. Für Druckereierzeugnissetbilder-zeugnisse sei das angemeldete Zeichen eine Inhaltsangabe.Die Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit könnten auf Fernsehspielfilme abgestimmt sein, denn üblicherweise werde Werbung für Fernsehfilme gemacht, die demnächst gezeigt würden. Die Dienstleistungen könn-ten sich aber auch auf die Werbespots beziehen, die mit den Spielfilmen verbun-den würden. Der ausgestrahlte Film werde dazu im Rahmen von Marktforschungs-analysen analysiert, um die Werbung auf das Zielpublikum abzustimmen. Auch für Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur könne das Zeichen Thema- oder Inhaltsangabe sein, denn vielfach würden zu Fernsehspielfilmen Merchandising-artikel produziert.- 6 -Die Dienstleistungen aus dem Bereich Telekommunikation und Internet könnten der Ausstrahlung von Fernsehspielfilmen bzw. der Information über deren Inhalt dienen. Chatlines, Chatrooms und Foren könnten sich dem Thema „TV-Spielfilm“ widmen.Die Dienstleistungen Produktion, Vorführung und Vermietung, Zusammenstellen von Programmen, Unterhaltung, Durchführung von Veranstaltungen könnten sich ebenfalls auf TV-Spielfilme beziehen.Dass sich die Anmelderin auf die graphische und farbige Gestaltung des ange-meldeten Zeichens berufe, könne keine Schutzfähigkeit begründen. An die Ausge-staltung seien umso höhere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwä-cher die fragliche Wortangabe ist. Einfache und gebräuchliche graphische Gestal-tungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die das Publikum gewöhnt sei, beseitigten den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht. Die gewählten Ele-mente zählten zu den einfachen Grundmitteln der Gebrauchsgraphik.Der Beschluss ist der Anmelderin am 19. Februar 2009 zugestellt worden.Sie hat am 4. März 2009 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, das ange-meldete Zeichen habe eine markentypische Gestaltung. Der angefochtene Be-schluss enthalte keine ausreichende Begründung.Die Anmelderin beantragt,unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Marken-stelle für Klasse 9 vom 11. Februar 2009 die Marke „TV SPIELFILM“, Nr. 307 48 400.9 / 09 für alle am 24. Juli 2007 ange-meldeten Waren und Dienstleistungen in das Register des Deut-schen Patent- und Markenamtes einzutragen.- 7 -II.1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache wegen der graphischen Gestaltung des angemeldeten Zeichens Erfolg. Einer Registrierung der angemel-deten Marke stehen auch für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.a) Die angemeldete Bezeichnung entbehrt für die strittigen Waren und Dienst-leistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies hat die Markenstelle ausführlich und zutreffend begründet. Auf eine Wiederholung der Argumente verzichtet der Senat deshalb ebenso wie der Argumente, mit denen die Markenstelle das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet hat.b) Die angemeldete Bezeichnung überwindet aber beide Schutzhindernisse durch ihre farbige Graphik.In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungs-kraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Ge-staltung beanspruchten Marke ist hier nach der Auffassung des Senats nicht jeg-liches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Die überlappende An-ordnung der in unterschiedlicher Farbe und Schrift gehaltenen Buchstaben wirken noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als betriebliches Unter-scheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls genau in der gra-phischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.Die konkrete graphische Gestaltung ist auch nicht freihaltungsbedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.- 8 -2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Schwarz KruppaFa
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