BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 155/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 70 561.3hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung der Wort-/Bildmarkefür die Dienstleistungen„Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Cur-ricula (Ausbildung) über oral-implantologische oder zahnärztliche Themen; Organisation und Durchführung von Prüfungen zur Er-langung des Tätigkeitsschwerpunktes orale Implantologie (Ausbil-dung)“- 3 -hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 24. April 2009 und vom 27. Juli 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Zur Begründung ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, die an-gemeldete Wort-/Bildmarke enthalte die allgemein verständlichen Wortbestand-teile „KONSENSUSKONFERENZ IMPLANTOLOGIE“ und „TÄTIGKEITS-SCHWERPUNKT IMPLANTOLOGIE“. In einer Konsensuskonferenz erzielten die Teilnehmer in einer Diskussion eine Einigkeit (Konsens) bei strittigen Fragen. Dabei sei dieser Begriff gerade in der Medizin gebräuchlich, um auf Konferenzen Leitlinien und Curricula über Behandlungsmethoden zu erarbeiten, wie sich aus dem Beschluss beigefügten Anlagen ergebe.Das Publikum verstehe die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den bean-spruchten Dienstleistungen als Hinweis auf deren Gegenstand und inhaltliche Ausrichtung, nämlich auf eine Konferenz, die der Erzielung eines Konsensus auf dem Gebiet der Implantologie diene bzw. eine Konsensuskonferenz, die den Tä-tigkeitsschwerpunkt Implantologie betreffe.Im Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Curricula (Ausbildung) über oral-implantologische oder zahnärztliche Themen“ beschreibe die angemeldete Marke, dass diese als Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt würden. Gleiches gelte im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Prüfungen zur Erlangung des Tätigkeitsschwerpunkts orale Implantologie (Ausbil-dung)“. Eine Konsensuskonferenz diene gerade dazu, einheitliche Standards fest-zulegen und damit in diesem Sinne auch der Organisation und Durchführung von Prüfungen auf einen solchen Standard. Solche Prüfungen erlaubten den Teilneh-mern, eine Qualifikation auf dem Gebiet der oralen Implantologie zu erwerben, welche dem allgemeinen Konsensus entspreche. Insoweit deckten bzw. über-lappten sich die beanspruchten Dienstleistungen mit den Dienstleistungen einer Konsensuskonferenz.- 4 -Auch die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke begründe die Schutzfähigkeit nicht. Sie bestehe darin, dass innerhalb einer schwarzen Umran-dung, die leicht schattiert unterlegt sei, oben die Wörter „KONSENSUS-KONFERENZ IMPLANTOLOGIE“ und unten die Wörter „TÄTIGKEITS-SCHWERPUNKT IMPLANTOLOGIE“ in einer werbeüblichen Schrift dargestellt seien. An einfache und gebräuchliche graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, die lediglich die Gesamtbezeichnung unterstrichen oder hervorhöben, ohne dieser etwas Neues hinzuzufügen, seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt. Bei der angemeldeten Marke diene sie lediglich als werbegraphisch gewöhnliches Ausschmückungs- und Blickfangmittel.Auch die in der Mitte wiedergegebenen Wort-/Bildbestandteile „BDIZ, EDI, BDO, MKG, DGI, DGZI“ führten nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Diese Bestandteile seien klein und unscheinbar angebracht, so dass sich das Publikum daran nicht als Kennzeichen orientieren werde. Durch die gewählte Größe dieser Bestandteile und den Umstand, dass es sich um insgesamt fünf un-terschiedliche, aber ähnlich kleine Wort-/Bildzeichen handle, die ohne einen Be-zug zueinander nebeneinander stünden, sei deren Wahrnehmung stark einge-schränkt. Es handle sich um Zeichenbestandteile, die in der Gesamtheit des Zei-chens untergingen. Die beiden weiteren Schriftzüge zögen durch ihre Positionie-rung und Größe die alleinige Aufmerksamkeit auf sich. Dies werde noch zusätzlich dadurch unterstützt, dass der Verbraucher daran gewöhnt sei, dass solche Hin-weise auf Konsensuskonferenzen oder Veranstaltungen Miniaturen enthielten, welche beispielsweise die Veranstalter oder Sponsoren der Konferenz darstellten, wie sich aus einer dem Beschluss beigefügten Anlage ergebe. Dies trage noch weiter dazu bei, dass diese Miniaturen in der Gesamtheit des Zeichens untergin-gen und nicht gesondert wahrgenommen würden.Das angemeldete Zeichen könne daher die Funktion einer Marke als Unterschei-dungsmittel nicht erfüllen, da die einzigen schutzfähigen Bestandteile klein und unscheinbar angebracht seien, so dass man ohne besondere Aufmerksamkeit und - 5 -analysierende Betrachtungsweise in dem angemeldeten Zeichen keine Marke sehe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2009 und vom 27. Juli 2010 aufzuheben.Er hält die angemeldete Marke wegen der in der Mitte wiedergegebenen Wort-/Bildbestandteile für unterscheidungskräftig. Diese Bestandteile seien nicht so klein und unscheinbar, dass der Verbraucher sie nicht als Wort-/Bild-bestandteile erfasse. Sie machten etwa ein Drittel der Gesamtmarke aus und fielen neben den anderen Wortbestandteilen blickfangmäßig auf.In Bezug auf die Dienstleistungen „Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung)“ hätte generell die Schutzfähigkeit nicht negiert werden dürfen, denn in Bezug auf diese Dienstleistungen sei in den Kennzeichnungselementen „KONSENSUSKONFERENZ IMPLANTOLOGIE“ und „TÄTIGKEITSSCHWER-PUNKT IMPLANTOLOGIE“ kein Sachhinweis auf den Gegenstand der Dienst-leistungen zu sehen.Als eigenständige Wortschöpfung sei die Kombination „KONSENSUS-KONFERENZ IMPLANTOLOGIE“ unterscheidungskräftig. Unterscheidungskraft komme der Marke jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu.- 6 -II.1. Da der Anmelder eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, ohne dem Anmelder den be-absichtigten Termin zur Beschlussfassung zuvor mitzuteilen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechts-fragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Dies hat der Anmelder getan.2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be-urteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der frag-lichen Dienstleistungen abzustellen ist.Kann einer Marke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache, der stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegt keine Unterscheidungseignung und damit Unterscheidungskraft vor (BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob - 7 -die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 - antiKALK).Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke in ihrer Ge-samtheit für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weite-res erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird, und die graphische Aus-gestaltung dies nicht überwindet.Die Wortbestandteile „KONSENSUSKONFERENZ IMPLANTOLOGIE“ und „TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT IMPLANTOLOGIE“ sind nicht unterscheidungs-kräftig, da das Publikum diese Wörter in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen wird. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird das Publikum diesen Wörtern lediglich den Hinweis auf deren Gegenstand und inhaltliche Ausrichtung entnehmen, nämlich auf eine Konferenz, die der Er-zielung eines Konsensus auf dem Gebiet der Implantologie dient bzw. eine Kon-sensuskonferenz, die den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie betrifft. Dass der Begriff „KONSENSUSKONFERENZ“ gerade auf dem medizinischen Gebiet be-schreibend verwendet wird, belegen die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Anlagen.Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterschei-dungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die das Publikum gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 127).- 8 -Die verwendete mehrzeilige Schreibweise der Wortbestandteile in Großbuchsta-ben und einer üblichen Schriftart umrahmt von einem schwarzen Rechteck sind einfache graphische Gestaltungsmittel, an die das Publikum gewöhnt ist. Dies gilt entgegen der Auffassung des Anmelders auch für die zwischen den Wortbe-standteilen nebeneinander angeordneten fünf Wort-/Bildbestandteile, die das hier angesprochene Fachpublikum lediglich als einen werbeüblichen Hinweis auf die Veranstalter oder Sponsoren der beanspruchten Dienstleistungen verstehen wird. Für ein entsprechendes Verständnis und die Üblichkeit entsprechender Bildbe-standteile, spricht insbesondere die dem Erinnerungsbeschluss beigefügte An-lage 3, auf der vergleichbare Wort-/Bildbestandteile abgebildet sind.Die graphische Ausgestaltung ist damit nicht geeignet, den beschreibenden Cha-rakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekenn-zeichneten Dienstleistungen zu verleihen.Ob einer Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahinstehen.Dr. Albrecht Kruppa Wernerbr/Cl
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