BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 156/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 34 074.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 8. April 2003 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Die Bezeichnung Monty soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmelder sei verschiedenen Auflagen im Zwischenbescheid vom 9. April 2002, mit dem die Unvollständigkeit der Anmeldung hinsichtlich der Identi-tät des Anmelders und der Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen gerügt worden seien, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er insbesondere rügt, dass seine bereits beim Patentamt am 22. Mai 2002 per Tele-fax eingegangene Stellungnahme bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden sei; darin habe er zunächst klargestellt, dass die Marke nicht von einer Gesellschaft, sondern von ihm selbst angemeldet werde; darüber hinaus habe er gleichzeitig ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Auf ent-- 3 - sprechende Hinweise des Senats hat er mit Schreiben vom 3. Februar 2003 und 16. März 2003 sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt präzisiert: "Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bodysuits, Büstenhalter, Damenkleider, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Galoschen, Gamaschen, Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinatio-nen, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen, Leibwäsche, Livreen, Mäntel, Mieder, Ohrenschützer, Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze, Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfah-rerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Schlafanzüge, Schleier, Sportbekleidung, Stirnbänder, Strandanzüge; Gürtel; Mützen, ins-besondere Baskenmützen, Bademützen, Käppchen, Kapuzen; Schuhe, insbesondere Badesandalen, Badeschuhe, Gymnastik-schuhe, Halbstiefel, Pantoffel, Sandalen, Schnürstiefel, Schuhwa-ren, Holzschuhe, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Stoff-schuhe; Fahrrad-Heimtrainer, Spiele, Spielzeug, Sportfahrräder, Turn- und Sportartikel, Trialsport-Fahrräder; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veran-staltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten, insbesondere Betrieb eines Clubs, Betrieb von Sportanlagen, Diskotheken, Fe-riencamps; Dienstleistungen einer Akademie; Dienstleistungen ei-nes Vergnügungsparks; Dienstleistungen bezüglich der Freizeitge-staltung; Filmproduktion, Filmverleih; Herausgabe von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Organisation und Durchfüh-rung von Live-Veranstaltungen rund um das Fahrrad, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Par-typlanung; Durchführung praktischer Übungen auf dem Gebiet des Sports; Unterhaltung; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung von - 4 - Shows; Betrieb von Sportcamps; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen und von Trial-Sport-Wettkämpfen, Veranstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Stadien; Veröffentlichung von Bü-chern; Videofilmproduktion, Videoverleih; Zeitmessen bei Sport-veranstaltungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen". II Die zulässige Beschwerde des Anmelder hat in der Sache Erfolg, weil die von der Markenstelle mit dem angefochtenen Beschluss gerügten Anmeldungsmängel nunmehr nicht mehr vorliegen. Soweit die Markenstelle im Zwischenbescheid vom 9. April 2002 gerügt hatte, dass sich aus der Anmeldung nicht eindeutig ergebe, ob Anmelder eine natürliche Person oder eine Gesellschaft des Privatrechts sei, hat der Anmelder bereits mit vor Beschlussfassung beim Patentamt eingegangenem Schreiben klargestellt, dass er selbst die Marke anmelde. Soweit im übrigen die Markenstelle unter Hin-weis auf § 7 Nr 3 MarkenG in diesem Zusammenhang gerügt hatte, dass eine Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts nicht selber Markeninhaberin sein könne und daher sämtliche Namen und Anschriften der einzelnen Gesellschafter anzugeben seien, kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Bundes-gerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) die Teil-Rechtsfähig-keit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat; die unter Hin-weis auf die Gesetzesbegründung zum Markengesetz, der die bisherige herr-schende Meinung zur Rechtsfähigkeit bürgerlicher Gesellschaften zugrundelag, bislang vertretene Auffassung zu § 7 Abs 3 MarkenG ist damit überholt. Im Ergeb-nis sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts damit in gleicher Weise wie im Han-delsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften markenfähig, wobei - insoweit abweichend von § 5 Abs 1 Nr 1 MarkenV - die Angabe der Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter nur erforderlich ist, soweit die Gesellschaft nicht im Verkehr unter einem eigenen Gesellschaftsnamen aufzutreten pflegt und - 5 - mit diesem und der Anschrift des Gesellschaftssitzes ohne weiteres zu ermitteln ist. Hinsichtlich der weiteren - insoweit zu Recht erhobenen - Beanstandungen hat der Anmelder auf die entsprechenden Hinweise des Senats nunmehr den Anforderun-gen an die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ausreichend Genüge getan. Da somit die von der Markenstelle gerügten Hindernisgründe für eine Eintragung der Marke nicht (mehr) bestehen, war der der Anmeldemarke die Eintragung aus diesen Gründen versagende Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
Full & Egal Universal Law Academy