BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 159/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die eingetragene Marke 397 35 554 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzen-den Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wort "ABT" soll für eine größere Zahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 41 und 42 (darunter "Computersoftware") als Marke ge-schützt werden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ebenfalls für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 (darunter "maschinenlesbare Da-tenträger aller Art") eingetragenen Marke 2 083 005 "ABIT". Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höhe-ren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückge-wiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Unterschiede der Vergleichsmar-ken selbst bei Warengleichheit für ein sicheres Auseinanderhalten ausreichten. Es handele sich um Kurzwörter, die in natürlicher Silbengliederung und Vokalfolge, aber auch im Schriftbild deutlich verschieden seien, wobei auch noch ein klarer Sinngehalt der jüngeren Marke einer Verwechslungsgefahr entgegenwirke. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nach ih-rer Meinung besteht zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr. Zur Begründung hat sie zunächst auf eine ihrer Ansicht nach weitgehende Wareniden-- 3 - tität verwiesen; im übrigen meint sie, wegen der großen Gemeinsamkeiten seien die Vergleichswörter klanglich und schriftbildlich zu verwechseln, woran auch ein möglicher Sinngehalt nichts ändere. Der zusätzliche Buchstabe "I" in der Wider-spruchsmarke falle weder lautlich noch bildlich hinreichend ins Gewicht, um ein si-cheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken stets gewährleisten zu können. Dem breiten Durchschnittspublikum, von dem hier ausgegangen werden müsse, sei auch der Begriffsgehalt der jüngeren Marke kaum geläufig. Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die von ihr bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestrittene Benutzung der Wider-spruchsmarke nicht glaubhaft gemacht sei. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, weil es an einer Verwechslungsgefahr ohnehin fehle. Zur Begründung verweist sie darauf, daß es für die angegriffene Marke unterschiedliche Ausspra-chemöglichkeiten gebe; ferner weise nicht nur die jüngere, sondern auch die ältere Marke einen Begriffsgehalt auf ("a Bit"), der einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegenwirke. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Auf die Frage der Benutzung, die von der Markeninhaberin zulässigerweise be-stritten wurde (§ 43 Abs 1 MarkenG), kommt es dabei nicht an, da selbst im Be-reich möglicher Warengleichheit Verwechslungen in entscheidungserheblichem Ausmaß nicht zu erwarten sind. Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. So ist schon zu berücksichti-gen, daß die jüngere Marke keineswegs immer wie ein Wort gesprochen werden - 4 - muß. Es gibt viele einsilbige Kurzwörter, die der Verkehr (wenn sie, wie die Anmel-demarke, in Großbuchstaben erscheinen) gerne als Buchstabenfolge artikuliert (vgl zB MAN, ABS, DAS usw). In solchen Fällen (mit einer Aussprache wie [a-de-te], mit regelmäßiger Betonung auf dem letzten Laut der Buchstabenfolge) schei-det eine Verwechslungsgefahr von vornherein aus. Aber auch, wenn die Anmelde-marke als Wort gesprochen wird, hebt sie sich noch hinreichend von der Wider-spruchsmarke ab, wie dies die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Dabei unter-scheiden sich die Vergleichswörter nicht nur in dem zusätzlichen Vokal "i"; viel-mehr wird in dem zweisilbigen Widerspruchszeichen zwangsläufig auch die Aus-sprache des Vokals "a" verändert: Während er in der angegriffenen Marke nur kurz anklingt, wird er in der Widerspruchsmarke bei einer Betonung auf der er-sten Silbe zwangsläufig lang gesprochen. Einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen wirkt im vorliegenden Fall - wenn der Verkehr die Marke als Wort auf-faßt - auch der Sinngehalt des Begriffes "ABT", wobei ferner zu bedenken ist, daß es sich bei diesem Wort auch um einen im Deutschen nicht ungeläufigen Fami-liennamen handelt (vgl zB Telefonbuch für München). Hinzu kommt außerdem noch, daß auch für die Widerspruchsmarke keineswegs nur eine einzige Ausspra-chemöglichkeit naheliegt (mit der Betonung auf der ersten Silbe): Es gibt im Deut-schen eine Reihe geläufiger, auf "-it" endender Fremdwörter, die auf der Endsilbe betont werden (Profit, Graphit, Satellit, Dynamit, Granit usw); es ist deshalb damit zu rechnen, daß das Phantasiewort "ABIT" nicht selten auch mit Betonung der zweiten Silbe im Verkehr auftritt, was Verwechslungsfälle ersichtlich noch unwahr-scheinlicher macht. Bei den sehr kurzen Vergleichswörtern ist auch eine schriftbildliche Verwechs-lungsgefahr nicht gegeben. Zwar mag es sich bei dem "I" um einen eher unauffälli-gen Buchstaben handeln, wie die Widersprechende meint. Dennoch ist nicht zu verkennen, daß bei jeder in Rechnung zu stellenden Schreibweise dem - im Hin-blick auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht allzu unaufmerksa-men - Verkehr angesichts der Kürze der Vergleichswörter sofort deren unter-schiedliche Länge (drei gegenüber vier Buchstaben) auffallen wird, wobei das Er-- 5 - kennen der Unterschiede hier ebenfalls wieder durch das Vorhandensein eines Begriffsgehaltes unterstützt wird. Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Schermer Friehe-Wich Albert br/Pü
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