BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 160/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 06 241 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich sowie den Richter Schwarz am 22. Juli 2003 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht München I anhängigen Verfahrens zwi-schen den Beteiligten wegen Verletzung der Widerspruchsmarken und Löschung der angegriffenen Marke (Klage vom 27. März 2003) und der gegen die Widerspruchsmarken anhängi-gen Löschungsanträge wegen Verfalls ausgesetzt. G r ü n d e I Gegen die 27. Mai 1999 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke COHIBA für "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Par-fümeriewaren, Duftwässer aller Art, insbesondere Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Deodorants; ätherische Öle; Haarwässer, Haarwaschmittel und Haarpflegemittel, Kosmetika; Hautcremes; Lotionen für kosmetische Zwecke, Rasiermittel und Rasierpflege-- 3 - mittel; Zahnputzmittel; kosmetische Badezusätze; Lippenstifte; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Nagellack; Schuhcreme, Make-up; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photo-graphische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Ret-tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Ap-parate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibril-len, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzhelme, Helmvisiere, Gesichtsschutzschirme und -schilde für Schutzhelme, Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ell-bogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschet-ten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Motorräder und deren Teile; Fahrräder mit Motor, Fahrräder und deren Teile; Zubehör für Fahrräder, nämlich Fahrradrahmen, Bremsen, Freilaufzahnkränze, Kettenschaltun-gen, Tretlager, Fahrradketten, Fahrradpedale, Fahrradlenker, Fahrradnaben, Sättel für Fahrräder, Beleuchtungsgeräte, Fahrrad-schläuche, Fahrradmäntel, Fahrradpacktaschen und Lenkerta-schen, Fahrradschlösser, Wasserflaschen, handbetätigte Werk-zeuge für Fahrräder, Fahrradanhänger, Fahrradnetze, Fahrradge-päckträger, Einkaufskörbe für Fahrräder, Klingeln, Luftpumpen, Fahrradtachometer; Fahrraddachträger; Kinderwagen; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plat-tierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Uh-- 4 - renarmbänder; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-terialien (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Toilettenpa-pier, Küchentücher, Taschentücher, Servietten, Kosmetik- und Pflegetücher; Druckereierzeugnisse; Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Kalender, Landkarten; Buchbinderar-tikel; Photographien; Glückwunschkarten; Schreibwaren; Schreib- und Malstifte, Schreib- und Zeichengeräte, Schulbedarf (soweit in Klasse 16 enthalten); Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Un-terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Tra-getaschen, Tragebeutel, Tüten; Schaufensterschilder und Schau-fensterbänder aus Kunststoff-Folie oder Papier; Spielkarten; Baby-windeln aus Papier, Zellulose oder Zellstoff; Farbdrucke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise-, Akten- und Handkoffer; Ta-schen, Sporttaschen, Handtaschen, Schulranzen, Rucksäcke; Rei-senecessaires (Lederwaren); Kleinlederwaren; Geldbeutel, Briefta-schen, Schlüsseltaschen; Gürtel- und Hüfttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedek-kungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klas-se 28 enthalten) sowie deren Teile, insbesondere Sportartikel für den Trekking-, Kletter-, Fußball-, Basketball-, Handball-, Volley-ball-, Tennis-, Squash-, Badminton-, Hockey-, Football-, Baseball-, Rad-, Reit-, Golf-, Surf-, Segel-, Ruder-, Kanu-, Tauch-, Ski-alpin- und Ski-Langlauf-Sport sowie für das Snowboardfahren, das Schlittschuhlaufen und den Eishockey-Sport, für das Fitnesstrai-ning, das In-Line-Skaten, Rollschuhlaufen und das Skateboardfah-ren; Skisäcke; Spezialtaschen zum Aufbewahren und Transportie-- 5 - ren von Sportgeräten, insbesondere Taschen für Skier, Snow-boards, Skateboards, Skischuhe, Roll- und Schlittschuhe sowie In-Line-Skates; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäf-te; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Geträn-ken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt 1. aus der am 26. November 1998 unter der Nr 398 59 108 für "Bekleidungsstük-ke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärzt-liche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" eingetragenen Wortmarke COHIBA 2. aus der am 1. Juni 1987 unter der Nr 1 106 850 für "Edelmetalle und deren Legierungen, aus Edelmetallen oder de-ren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigar-ren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Juwe-lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstru-mente; Leder und Lederimitationen, Waren aus Leder und Leder-imitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzuneh-menden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinleder-- 6 - waren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnen-schirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Satt-lerwaren; Möbel, Spiegel; Rahmen; Waren aus Kork, Rohr, Bin-sen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum, Waren aus Holz oder Holzer-satzstoffe, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel (Holzpflöcke), Kisten, Transportpaletten, Fässer und Hähne, Spalierlatten (Pfähle zum Stützen von Pflanzen), Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Transportbehälter, Fässer, Tanks, Nieten, Schrau-ben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster- und Türbeschläge, Gardi-nenleisten, -haken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbü-gel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte; Ski-, Tennis-, Angelsportgeräte; Christbaumschmuck; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate (ausge-nommen Futtermittel); Brot, feine Backwaren und Konditorwaren (ausgenommen Speiseeiszubereitungen jeglicher Art); Honig, Me-lassesirup; Hefe, Backpulver; Speisesalz; Senf; Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eingetragenen Wortmarke COHIBA sowie - 7 - 3. der am 24. August 1992 unter der Nr 2 019 307 für "Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, sämtliche vorgenannten Waren aus oder unter Verwen-dung von Tabaken kubanischer Provenienz; Raucherartikel, nämlich Zigarrenspit-zen und -etuis und Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edel-metallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Zigarrenabschneider, Tabak-feuchthalter, nämlich solche für Zigarren; Streichhölzer" eingetragenen Wortmarke COHIBA. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 30. April 2002 auf die Widersprüche aus den Marken 398 59 108 und 1 106 850 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 für die Waren und Dienstleistungen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewa-ren, Duftwässer aller Art, insbesondere Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Deodorants; ätherische Öle; Haarwässer, Haar-waschmittel und Haarpflegemittel, Kosmetika; Hautcremes; Lotio-nen für kosmetische Zwecke, Rasiermittel und Rasierpflegemittel; Zahnputzmittel; kosmetische Badezusätze; Lippenstifte; Watte-stäbchen für kosmetische Zwecke; Nagellack; Make-up; Regi-strierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibrillen, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ellbo-gen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschetten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Toilettenpa-pier, Taschentücher, Kosmetik- und Pflegetücher; Babywindeln aus Papier, Zellulose oder Zellstoff; Bekleidungsstücke, Schuhwa-ren, Kopfbedeckungen; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehal-- 8 - tige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Er-stellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 106 850 für die Waren "Schiffahrts-, Meß- und Kontrollapparate und -instrumente; elektri-sche Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibrillen, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzhelme, Helmvisiere, Gesichtsschutzschirme und -schilde für Schutzhelme, Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ell-bogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschet-ten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Motorräder und deren Teile; Fahrräder mit Motor, Fahrräder und deren Teile; Zubehör für Fahrräder, nämlich Fahrradrahmen, Bremsen, Freilaufzahnkränze, Kettenschaltun-gen, Tretlager, Fahrradketten, Fahrradpedale, Fahrradlenker, Fahrradnaben, Sättel für Fahrräder, Beleuchtungsgeräte, Fahrrad-schläuche, Fahrradmäntel, Fahrradpacktaschen und Lenkerta-schen, Fahrradschlösser, Wasserflaschen, handbetätigte Werk-zeuge für Fahrräder, Fahrradanhänger, Fahrradnetze, Fahrradge-päckträger, Einkaufskörbe für Fahrräder, Klingeln, Luftpumpen, Fahrradtachometer; Fahrraddachträger; Kinderwagen; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plat-tierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Uh-renarmbänder; Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Tragetaschen, Tragebeutel, - 9 - Tüten; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren dar-aus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise-, Ak-ten- und Handkoffer; Taschen, Sporttaschen, Handtaschen, Schul-ranzen, Rucksäcke; Reisenecessaires (Lederwaren); Kleinleder-waren; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Gürtel- und Hüfttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten) sowie deren Teile, insbesondere Sportartikel für den Trekking-, Kletter-, Fuß-ball-, Basketball-, Handball-, Volleyball-, Tennis-, Squash-, Bad-minton-, Hockey-, Football-, Baseball-, Rad-, Reit-, Golf-, Surf-, Segel-, Ruder-, Kanu-, Tauch-, Ski-alpin- und Ski-Langlauf-Sport sowie für das Snowboardfahren, das Schlittschuhlaufen und den Eishockey-Sport, für das Fitnesstraining, das In-Line-Skaten, Roll-schuhlaufen und das Skateboardfahren; Skisäcke; Spezialtaschen zum Aufbewahren und Transportieren von Sportgeräten, insbe-sondere Taschen für Skier, Snowboards, Skateboards, Skischuhe, Roll- und Schlittschuhe sowie In-Line-Skates; Biere; Fruchtgeträn-ke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zuberei-tung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Bie-re)" Zur Begründung ist ausgeführt, dass wegen der Identität der Marken und der teil-weisen Identität oder Ähnlichkeit der vorgenannten Waren und Dienstleistungen mit den für die Widerspruchsmarken 398 59 108 und 1 106 850 geschützten Wa-ren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Wider-sprüche aus den Marken 398 59 108 und 1 106 850 im übrigen sowie den Wider-spruch aus der Marke 2 019 307 hat sie wegen mangelnder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beteiligter. - 10 - Der Markeninhaber, welcher unter Zurückweisung der Beschwerde der Widerspre-chenden die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zu-rückweisung aller Widersprüche insgesamt begehrt, bestreitet die von der Marken-stelle angenommene Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche sie die Löschung angeordnet hat, mit den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus hat er im Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benutzung aller drei Widerspruchsmarken bestritten und beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken 1 106 850 und 2 019 307 wegen Verfalls sowie die Löschung aller drei Widerspruchsmarken we-gen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beantragt; letzteres stützt er im we-sentlichen darauf, dass der Begriff "COHIBA" einen Fachbegriff für Tabak- und Raucherbedarfsartikel darstelle, da er als Synonym für in einer bestimmten Form gerollte Tabakblätter gebräuchlich sei. Im Hinblick auf die Löschungsanträge so-wie eine von der Widersprechenden am 27. März 2003 gegen ihn vor dem Land-gericht München I erhobene Klage (Az: 33 O 6014/03) auf Unterlassung der Be-nutzung ua der angegriffenen Marke und Einwilligung in deren Löschung für ein-zelne Waren und Dienstleistungen beantragt er, das vorliegende Verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss die-ser Verfahren auszusetzen. Die Widersprechende, welche unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Markeninhabers und die Zurückweisung seiner Beschwerde begehrt, beantragt, den Antrag des Markeninhabers auf Aussetzung zurückzuweisen. Die Löschungsanträge wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse seien, so-weit sie gegen die Widerspruchsmarken 1 106 850 und 2 019 307 gerichtet seien, schon wegen der Frist des § 50 Abs 2 MarkenG unzulässig; im übrigen seien sie - 11 - aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil die angebliche Bedeutung der Marken in einer dem Verkehr unbekannten Indianersprache für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt haben könne. Die weiteren wegen angeblichen Verfalls gestellten Löschungsanträge, de-nen die Widersprechende bereits widersprochen habe, hätten denselben Inhalt wie die im Beschwerdeverfahren erhobenen Nichtbenutzungseinreden. In der Sa-che selbst führt sie aus: Die in bezug auf die Widerspruchsmarke 398 59 108 er-hobene Nichtbenutzungseinrede sei schon mangels Ablaufs der Benutzungs-schonfrist unzulässig. Im übrigen habe sie wegen des in der Europäischen Union geplanten Tabakwerbeverbots im Sinne des § 26 Abs 1 letzter Halbsatz MarkenG berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Widerspruchsmarken für andere als Tabakwaren, da unter das Tabakwerbeverbot auch die Verwendung der für Tabakwaren bekannten Widerspruchsmarke für solche Waren und Dienstleistun-gen falle. Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichs-marken, weil auch die von der Löschungsanordnung nicht erfassten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren und Dienstleistungen ähnlich seien, so dass die jüngere Mar-ke insgesamt zu löschen sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hat dabei ihren Widerspruch aus der Marke 398 59 108 auf die für die angegriffenen Marke geschützten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" be-schränkt. - 12 - II Nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 148 ZPO war die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht München I anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens sowie der anhängi-gen Löschungsverfahrens wegen Verfalls der Widerspruchsmarken anzuordnen. Die Löschungsanträge wegen Verfalls, die der Markeninhaber, wie in der mündli-chen Verhandlung angekündigt, weiter verfolgen wird, sind für das vorliegende Verfahren vorgreiflich, weil bei einer hierauf ganz oder teilweise erfolgten Lö-schung der Widerspruchsmarken die aus ihnen erhobenen Widersprüche je nach Löschungsumfang insgesamt oder teilweise gegenstandslos werden. Nach derzei-tigem Sachstand haben die Anträge auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon nach dem Vortrag der Widersprechenden im vorliegenden Beschwerdever-fahren davon auszugehen ist, dass die Widerspruchsmarken mit Ausnahme von Tabakwaren bislang zu keinem Zeitpunkt verwendet wurden; soweit die Wider-sprechende sich hierzu auf § 26 Abs 1 letzter Halbsatz MarkenG berufen hat, ist äußerst zweifelhaft, ob es ausreicht, dass die Benutzung nach Ablauf der Benut-zungsschonfrist allein im Vorgriff auf ein erst zu einem ungewissen künftigen Zeit-punkt erwartetes gesetzliches Benutzungsverbot unterbleibt; denn ein Werbever-bot für Tabakwaren in Verbindung mit an deren Erzeugnissen als Tabakwaren so-wie mit Dienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht erlas-sen worden und auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Es erscheint wenig sinnvoll, diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren, bei der sie lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der gegenüberstehen-den Marken darstellt, zu entscheiden. Denn dadurch entstünde die Gefahr, dass sie hier anders als in den Löschungsverfahren beantwortet wird, bei denen sie nicht nur eine bloße Vorfrage, sondern wesentliche Voraussetzung für die zu tref-fende Entscheidung über die beantragte Löschung der Widerspruchsmarken ist. Gerade für die Fälle, in denen die Beurteilung einer Rechtsfrage in dem auszuset-zenden Verfahren eine bloße Vorfrage darstellt, die in dem weiteren Verfahren - 13 - streitgegenständlich ist, ist aber die Aussetzung nach § 148 ZPO vorrangig ge-dacht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 148 Rn 3; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl, § 148 Rn 5). Auch das zwischen den Beteiligten anhängige Verletzungsverfahren überschnei-det sich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, so dass auch insoweit die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht, welcher mit der Aussetzung nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 148 ZPO begegnet werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren einen sehr viel umfassenderen Prüfungsumfang als das vorliegende registerrechtlich ausgestaltete Beschwerde-verfahren aufweist (vgl Amtl. Begr., BlPMZ Sonderheft 1994, S 67). Abgesehen von der Gefahr divergierender Beurteilungen kann eine Entscheidung im vorlie-genden Verfahren daher zu einer endgültigen Beilegung der zwischen den Betei-ligten bestehenden Streitigkeiten keinen entscheidenden Beitrag leisten. Es ist da-her aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, erst das rechtskräftige Ergeb-nis der umfassenderen Zivilklage abzuwarten. Der vorliegende Aussetzungsbeschluss ist unanfechtbar. Dr. Schermer Richterin Friehe-Wich ist abgeordnet; sie ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehin- dert. Dr. Schermer Schwarz Pü
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