BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 160/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 65 972.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich sowie den Richter Schwarz am 22. Juli 2003 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 24 vom 7. April 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende soll als Wortbildmarke für "Heimtextilien, nämlich Bettwäsche, Bettücher, Spann-betttücher" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 7. April 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungs-kraft zurückgewiesen, da sich die Wortfolge "Dream-Style" als Hinweis auf einen "traumhaften Stil" in der schlagwortartigen Benennung einer Stilrichtung erschöpfe und in diesem Sinne den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar verständ-lich sei; auch die grafische Ausgestaltung, die sich in der Verwendung eines ge-bräuchlichen Schrifttyps erschöpfe, sei als Herkunftshinweis nicht geeignet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Eintragung ihrer Bezeichnung als Wortbildmarke weiter verfolgt. Sie bezweifelt, ob "Dream-Style" vom Verkehr als "traumhafter Stil" verstanden werde, weil dies im Englischen mit "dreamlike style" wiedergegeben werde. Die wortgetreue Über-- 3 - setzung der Wortfolge "Dream-Style" als "Traum-Stil" vermittle allenfalls eine un-klare und verschwommene Assoziation ohne konkreten warenbeschreibenden In-halt; zudem sei unklar, um welchen Stil es sich bei einem "Traum-Stil" handeln sol-le. Schließlich existiere der Begriff "Traum-Stil" im Deutschen nicht und sei sprach-regelwidrig gebildet; denn das Wort "Traum" werde üblicherweise mit der Bezeich-nung für einen Gegenstand verbunden, den man lange erhofft habe, wie dies die Begriffe Traumauto, Traumberuf oder Traumhaus zeigten. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Anmeldemarke die Eintragung nicht wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG) versagt werden kann. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht als be-trieblichen Herkunftshinweis auffassen werden. Zutreffend hat die Markenstelle allerdings ausgeführt, dass die grafische Ausge-staltung allein einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht vermittelt, weil sie sich in der Wiedergabe eines üblichen Schrifttyps erschöpft (vgl BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK). Der Markenstelle ist auch darin zuzustimmen, dass die aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte Wort-folge "Dream-Style" dem Verkehr ohne weiteres verständlich ist. In wortgetreuer Übersetzung wird er die englische Wortfolge im Sinne von "Traum-Stil" verstehen. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff "Traum-Stil" existiere im Deutschen nicht und sei sprachregelwidrig gebildet, verkennt sie zum einen, dass auch bislang nicht gebräuchliche neu gebildete Wortzusammensetzungen ohne weiteres ver-ständlich sind (vgl BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Und zum anderen ist die Wortkombination "Dream Style" bzw "Traum-Stil" entspre-chend den üblichen Sprachregeln gebildet, da sie sich in der Art ihrer Zusammen-setzung von vergleichbaren bekannten deutschen und englischen Wortbildungen wie Traumauto, Traumreise, Traumbild, dreamjob, dreamscape usw nicht unter-- 4 - scheidet. Im übrigen kann die Sprachregelwidrigkeit einer Wortneubildung allein ohne weitere Gesichtspunkte in der Regel nicht ihre Schutzfähigkeit als Marke be-gründen. Bei der hier zu beurteilenden Wortfolge "Dream-Style" lässt sich aber nicht fest-stellen, dass der Verkehr ihr einen anderen Sinn als einen Hinweis auf die betrieb-liche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren "Bettwäsche, Bettücher und Spannbetttücher" beilegen wird. Unmittelbar lässt sich der in wortgetreuer Über-setzung als "Traum-Stil" verstandenen Wortfolge nämlich keine bestimmte Bedeu-tung beilegen. Vielmehr bleibt unklar, worauf sie hindeutet. Zum einen kann sie in naheliegender Weise dahin verstanden werden, dass der Stil der damit versehe-nen Bettwäsche den Verbraucher "zum Träumen" bringen kann. Zum anderen kann sie aber auch dahin verstanden werden, dass der Stil, in denen die Waren gefertigt sind, "traumhaften" Ansprüchen genügt, wobei auch hier nicht deutlich wird, ob damit auf mögliche Erwartungen der Verbraucher oder Qualitätsstandards der Hersteller angespielt werden soll. Auch bei einer weiteren analysierenden Be-trachtung, zu welcher der Verkehr ohnehin nicht neigt (st. Rspr., vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH), wer-den die überwiegenden Teile des Verkehrs nicht in der Lage sein, ihr einen ein-deutigen Sinn zu entnehmen; vielmehr werden die einzelnen Verbraucher, wenn sie überhaupt solche Betrachtungen anstellen, zu einem jeweils unterschiedlichen Sinngehalt kommen. Im Ergebnis mag die Bezeichnung "Dream-Style" für Bettwä-sche damit zwar anspielend sein, einen eindeutigen Sachhinweis auf diese Waren werden die angesprochenen Verkehrskreise ihr aber nicht entnehmen können, so dass sie sie letztlich mangels anderer Bedeutung nur als betrieblichen Herkunfts-hinweis auffassen werden. - 5 - Da somit der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke weder eine mangelnde Unter-scheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, war der ihr die Eintragung versagenden Beschluss der Markenstel-le aufzuheben. Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pü Abb. 1
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