BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 160/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. November 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 305 53 589hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppabeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 12. September 2005 an-gemeldeten, fürVeranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Gymnastikunterricht, Erziehung und Unterricht, Betrieb von Sportanlagen, Dienstleistungen eines Fit-nessstudios, Coaching; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Durchführung von Massagen, Ernährungsberatung, Gesundheits- und Schönheits-pflege, Gesundheitsberatung, physiotherapeutische Behandlun-gen, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung- 3 -geschützten Marke Nr. 305 53 589Widerspruch eingelegt aus ihrer am 15. März 2004 angemeldeten und seit 1. Juni 2004 fürAus- und Weiterbildung im Bereich Psychotherapie, insbesondere Verhaltenstherapie für Ärzte und Psychologen; Organisation, Ver-anstaltung und Durchführung von Kongressen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet Psy-chotherapie insbesondere Verhaltenstherapie und Psychologie; Vermittlung von Praktika im Bereich Psychotherapie; psychothe-rapeutische Versorgung und Betreuung, nämlich Durchführung von Behandlungen nach der Verhaltenstherapie; Durchführung von Beratungsprozessen mit Einzelnen, Gruppen und Organisati-oneneingetragenen Marke Nr. 304 13 966AVT.Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 21. April 2008 den Widerspruch und mit Beschluss vom - 4 -26. Februar 2009 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil trotz teilweise identisch beanspruchter Dienstleistungen unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke der Grad der Markenähnlichkeit für die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr nicht ausreiche; denn sowohl klanglich als auch schriftbildlich wiesen beide Marken deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie im wesentlichen geltend macht, die beiden Kennzeichen seien sowohl phonetisch als auch schriftbildlich so ähnlich, dass angesichts der Identität der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.Die Widersprechende beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. April 2008 und 26. Februar 2009aufzuheben und die angegriffenen Marke zu löschen.Der Markeninhaber beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Er hält eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit beider Marken aus den zutreffen-den Gründen der angefochtenen Beschlüsse für nicht gegeben.In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.- 5 -II.A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmar-ken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken mit-einander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponen-ten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).2. Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet des Grades der Ähnlichkeit der beider-seits beanspruchten Dienstleistungen bei unterstellter normaler Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.- 6 -a) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erin-nerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2), an welche sich die jeweils bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unter-schiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinrei-chend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]). Hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Ver-trieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei As-pekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Un-terschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] - SIR/Zirh).b) Für die streitgegenständlichen Marken ist aber auszuschließen, dass ihre Über-einstimmungen die Unterschiede überwiegen.aa) In ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den unabhängig vom Prioritätsalter grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unter-scheiden sie sich nämlich in schriftbildlicher Hinsicht bereits schon durch die in der - 7 -Widerspruchsmarke nicht enthaltende auffällige grafische Gestaltung der ange-griffenen Marke.bb) Selbst wenn der Verkehr aber in visueller Hinsicht die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke außer acht ließe und diese lediglich mit der Buchstabenfolge „AGT“ identifizieren würde, scheidet eine die Verwechslungsgefahr begründende schriftbildliche Ähnlichkeit aus; das Gleiche gilt auch für die lediglich auf die Buch-stabenfolge abstellende klangliche Wiedergabe der beiden Marken. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden spielt es dabei keine Rolle, dass beide Marken dann über denselben Anfangs- und Endbuchstaben verfügen und der Verkehr üb-licherweise dem Wortanfang stärker Beachtung schenkt als den übrigen Worttei-len. Denn dieser Erfahrungssatz gilt nur für Wortanfänge; handelt es sich aber wie vorliegend um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolge, scheidet die Anwendung dieses Erfahrungssatzes von vornherein aus, weil solche Buchsta-benfolgen, welche üblicherweise als Abkürzungen identifiziert werden, keine Worte darstellen, sondern bei ihnen jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend keine allzu große Länge aufweisen, alle Buchstaben ein eigenständiges Gewicht erhalten; insbesondere bei der akustischen Wiedergabe kommt dies deutlich wahrnehmbar darin zum Ausdruck, dass alle Buchstaben gleichermaßen betont werden und bei der Aussprache der einzelnen Buchstaben zwischen ihnen jeweils eine bei der Wiedergabe von Worten in dieser Weise nicht übliche kurze Sprech-pause entsteht. Sowohl visuell als auch akustisch nimmt der Verkehr daher die einzelnen Buchstaben gesondert und bewusst wahr, so dass ihm Abweichungen auch im Mittel- oder Endteil der Folge leichter auffallen als bei Worten. Da die bei-den abweichenden Konsonanten „G“ und „V“ in der Mitte der Buchstabenfolgen aber weder bildlich noch bei ihrer akustischen Wiedergabe als „ge“ bzw. „vau“ ir-gendwelche optischen oder klanglichen Gemeinsamkeiten aufweisen, wird der Verkehr selbst dann, wenn er beiden Marken in Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen begegnet, keine Mühe habe, sie spontan auseinander zu halten.- 8 -cc) Für die Annahme einer Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen Inverbin-dungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG, das nur zu beja-hen ist, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaft-lich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hin-weis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro), sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.c) Da der Grad der Zeichenähnlichkeit somit als allenfalls äusserst gering anzuse-hen ist, scheidet unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke selbst bei identisch beanspruchten Dienstleistungen die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein aus (vgl. Schwarz, MarkenR 2008, 237, 248).3. Unter Berücksichtigung der Waren- und Markenähnlichkeit und Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke kann damit im Ergebnis eine Verwechslungs-gefahr nicht festgestellt werden. Da die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, war die Beschwerde zurückzuweisen.B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).Dr. Albrecht Kruppa SchwarzJu
Full & Egal Universal Law Academy