BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 161/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 38 406.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sitzung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Darstellung siehe Abb. 1 am Ende ist als Marke für "Bekleidungsstücke" angemeldet; ihr ist folgende Beschreibung beigefügt: Als Marke wird die mit durchgezogenen Linien umrandete weiße Fläche auf einer Hose angemeldet. Die Hose selbst ist gestrichelt gezeichnet. Die weiße Fläche dient der Anbringung eines Kennzeichens, zB eines Etiketts mit einer weiteren Marke. Der Kennzeichnung dient nicht nur diese weitere Marke, sondern auch deren Positionierung auf der Hose. Die beigefügte Wiedergabe zeigt deshalb vor allem - 3 - diese Positionierung, nämlich in Schrägstellung auf dem Hosenschlitz einer sog 5-Pocket-Hose. Die vorliegende Fallgestaltung gleich in den entscheidungserheblichen Punkten dem Sachverhalt, der der (ebenfalls die Anmelderin betreffenden) Beschwerdesa-che 27 W (pat) 109/99 zugrunde liegt. Auf die dortige Entscheidung vom heutigen Tag und ihre Gründe kann deshalb vollinhaltlich Bezug genommen werden. Hellebrand zugleich für Herrn Viereck, der infolge Urlaubsabwesenheit gehindert ist, zu unterschreiben. Hellebrand Albert Mr/Fa Abb. 1
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