BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 163/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 55 174.8hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter KruppabeschlossenDie Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Anmeldung der WortmarkeEVENTPATENfür folgende WarenKlasse 41: sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Ver-mietung von Veranstaltungstechnik, soweit in Klasse 41 enthalten,Klasse 35: Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Kundenberatung im Bereich Werbung, Produktpräsentation und Vorfüh-rung von Waren für Werbezweckehat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. März 2009 zurückgewiesen.Das ist damit begründet, "Event" bezeichne Großveranstaltungen und sei mit die-ser Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. "Pate" sei je-mand, der etwas betreue bzw. unterstütze, für etwas Verantwortung trage, die Durchführung begleite. Die vom Anmelder benannten Eintragungen vom "Baum-paten Patenbaum", "Europaten" sowie "DJPaten" seien nicht vergleichbar, weil einmal eine Kombination vorliegt und zum anderen unklar bleibe was unterstützt werden solle.Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, "Event-paten" bestehe aus Wörtern, die verschiedenen Sprachen angehörten. Der Sinn-gehalt sei interpretationsbedürftig. Die Eintragung von "Europaten" und "Elternpa-- 3 -ten" zeigten, dass sogar die Kombination deutscher Begriffe unterscheidungskräf-tig sei. Die Markenstelle hätte die eigene Praxis genauer prüfen müssen.Er beantragt sinngemäß,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Marken-stelle vom 3. März 2009 aufzuheben und die Marke 306 55 174.8 "Eventpaten" einzutragen.II.1) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienst-leistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegen.Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen an-derer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum ei-nen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahr-nehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ausge-hend hiervon besitzen Wortmarken u. a. dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Spra-che oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.- 4 -Die Bedeutung von "Event", das der deutsche Duden als "besonderes Ereig-nis" führt, ist - obwohl vom Ursprung her fremdsprachig (lat., engl.) - allen inländischen Verkehrskreisen geläufig.Als "Pate" wird über den religiösen Bereich hinaus jemand angesehen, der durch sein Wirken oder Vorhandensein auf etwas Einfluss nimmt, etwas an-regt.Weil das angemeldete Zeichen dieses Einflussnehmen auf einen Event be-zieht fehlt der Bezeichnung "Eventpate" die Unterscheidungskraft - auch wenn keine eindeutige Beschreibung von Dienstleistungen vorliegt (vgl. Strö-bele, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist, dass das Publikum in dem an-gemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis erblickt. Wie die Markenstelle belegt hat, gibt es Paten im Bereich der Werbung sowie für Veranstaltungen. Ferner sind Wortbildungen, wie "Baumpate", "Vorlesepate", "Taufpate" etc. belegt, so dass auch die als solche zu prüfende Gesamtheit, welche die Be-standteile bilden, nicht ungewöhnlich ist. Der Umstand, dass jeder dieser Be-standteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es zwar nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann. Eine schutzfähige Marke liegt aber nicht vor, wenn die Zusammenführung einen eigenständigen Begriff ergibt, der für sich genommen nicht als Herkunftshin-weis wirkt. "Eventpaten" wirkt wie eine anpreisende Aussage über den An-bieter der beanspruchten Dienstleistungen, in der Form, dass er sich um die angebotenen Veranstaltungen in besonderer Weise kümmert, oder dass Paten für Events vermittelt werden.Soweit die Anmelderin rügt, die Versagung der Eintragung des von ihr an-gemeldeten Zeichens sei in Anbetracht der Voreintragungen vergleichbarer Marken willkürlich und verletzte das Gleichbehandlungsgebot der Grundge-setzes, rechtfertigt dies weder eine Aufhebung des Beschlusses der Marken-stelle noch eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Zum einen entfalten Voreintragungen keine Bindungswirkung für die Be-- 5 -schwerdesenate des Bundespatentgerichts. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechts-frage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft gilt nicht abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat (vgl. GRUR 2009, 201 - Schwabenpost/Volks.Handy). Auch gibt es keine Gleichbehandlung im Un-recht. Es bleibt allein ein Anspruch darauf, dass sich die entscheidende Stelle mit den entsprechenden Eintragungen befasst und erläutert, warum diese nicht vergleichbar sein sollen bzw. dass dabei Fehler passiert sind, die nicht wiederholt werden sollen. Dies hat die Markenstelle in dem angegriffe-nen Beschluss getan, soweit der Anmelder im Rahmen seiner Mitwirkungs-pflicht Vergleichsfälle aufgezeigt hat. Für erst im Beschwerdeverfahren auf-gezeigte Vergleichsfälle kann dies nicht gelten. Der Senat sieht auch inso-weit keine vergleichbaren Eintragungen, die eine Zurückverweisung rechtfer-tigen würden.In "Europaten" bleibt unklar, was der Pate fördern kann und soll. Außerdem sind hier zwei Wörter unter Verlust eine Silbe verschmolzen worden. "Eltern-paten" ist eine Wort-Bild-Marke. "Video & Photopaten" ist eine komplexere Zusammenstellung und betrifft die Produktion von Produkten. In "DJPate", zu dem die Markenstelle bereits Stellung genommen hat, ist außerdem unklar, welche Bedeutung "Pate" hat; es könnte sich sogar um inen DJ namens Pate handeln.2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.- 6 -3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas-sung. Es ist weder ersichtlich noch vom Anmelder aufgezeigt, dass der vor-liegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.Dr. Albrecht Schwarz KruppaHu
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