BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 167/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 35 682 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz am 22. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortbildmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" ist Widerspruch einge-legt aus der prioritätsälteren Wortmarke S. OLIVER eingetragen unter der Nr 2 103 495 für "Kopfbedeckungen; Verpackungsbehälter und -boxen aus Kunststoff und/oder Metall, Knöpfe; Damen- und Herrenbeklei-dungsstücke, einschließlich gewirkter und gestrickter, und solcher aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Blusen, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullover, Tops, Bustiere, Hosen, Röcke, Sets, Kostüme, Mäntel, Unterwäsche, Ba-- 3 - debekleidungsstücke, Schals, Stirnbänder, Jogging- und Fitneßbekleidungsstücke, Handschuhe, Schuhe, Waren aus Leder, Kunststoffen und Stoffen, nämlich Ta-schen, insbesondere Sport- und Einkaufstaschen und andere Waren aus Leder, nämlich nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Necessaires, Geldbeutel, Schlüsseltaschen; Gürtel für Bekleidungsstücke, Uhren, Modeschmuck, nämlich Sticker, Anstecker, But-tons". Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 2. August 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Ungeachtet der Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein, da die Unterschiede aufgrund des in der Widerspruchsmarke vorange-stellten Konsonanten "S" sowie der Klang- und Schriftbilder der Wortbestandtei-le "Oli ver" und "Oli vier" bzw "Oli 4" so groß seien, dass sie auch bei ungünstigen Wiedergabebedingungen noch wahrgenommen würden. Insbesondere sei auch nicht zu erwarten, dass der Verkehr den Buchstaben "S." in der Widerspruchsmar-ke bei deren Benennung nicht berücksichtigen werde, da es sich um einen einheit-lichen Gesamtnamen handele und beide Markenbestandteile erkennbar aufeinan-der bezogen seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach hat die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verkehr bei-den Marken nicht gleichzeitig begegne, sondern sie nur ungenau erinnere. Dem als Abkürzung vorangestellten Buchstaben "S" komme keine dominante Bedeu-tung zu, so dass der Verkehr ihn nicht in entscheidungserheblichem Umfang be-achte. In klanglicher Hinsicht bestehe aber eine hohe klangliche Ähnlichkeit zwi-schen dem Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke und der als "Oli vier" ausgesprochenen jüngeren Marke. Diese sei daher zu löschen. - 4 - Die Inhaberin der jüngeren Marke ist dem mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zu-rückweisung der Beschwerde entgegengetreten. Bildlich bestehe schon wegen der Ausgestaltungen der angegriffenen Marke als Wort-Zahl-Kombination keine Verwechslungsgefahr. In der Widerspruchsmarke komme auch dem vorangestell-ten Kürzel "S." Bedeutung zu, weil die ältere Marke vom Verkehr nur in ihrer Ge-samtheit als einheitlicher Name wiedergegeben werde. Der klangliche Eindruck der Widerspruchsmarke werde auch gerade von diesem vorangestellten Konso-nanten geprägt. Im übrigen schließe sie sich den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss an. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Die Beschwerde bietet für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob der Gesamteindruck der Widerspruchs-marke auch von dem vorangestellten Kürzel "S." mit geprägt wird. Denn selbst wenn der jüngeren Marke nur der Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke gegenübergestellt wird, sind Verwechslungen beider Marken auch bei Anlegung strengster Maßstäbe nicht zu befürchten. In schriftbildlicher Hinsicht scheidet eine Verwechslungsgefahr schon deshalb aus, weil sich beide Marken dadurch erkennbar unterscheiden, dass die jüngere Marke statt der Buchstabenfolge "VER" die in der Widerspruchsmarke nicht enthaltene, zudem durch einen deutlichen Abstand von der übereinstimmenden Buchstaben-folge "OLI" abgesetzte Ziffer "4" aufweist. Dieser Unterschied wird den angespro-chenen Verkehrskreisen selbst bei flüchtiger Wahrnehmung beider Zeichen nicht verborgen bleiben, wobei auch eine isolierte Wahrnehmung einer Marke keine As-- 5 - soziationen an die unter Umständen nur undeutlich erinnerte andere Marke her-vorruft. In klanglicher Hinsicht wiederum ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Be-standteil "OLIVER" in der Widerspruchsmarke um einen bekannten männlichen Vornamen handelt (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, 1998, S 217), bei dem der Konsonant "V" sowohl in deutscher (vgl DUDEN, Aussprachewörterbuch, 3. Aufl, S 547) als auch in englischer Aussprache (vgl. DUDEN, Das grosse Vor-namen-Lexikon, aaO) wie der Buchstabe "W" gesprochen wird; dem entspricht auch die klangliche Wiedergabe der französischen Entsprechung dieses Vorna-mens Olivier (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO). Demgegenüber wird bei der deutschen Benennung der Ziffer "4" in der angegriffenen Marke der erste Konsonant "V" des Wortes "vier" wie ein "F" gesprochen (vgl DUDEN, Aus-sprachewörterbuch, aaO, S 759), was auch der englischen Bennennung der Ziffer als "four" entspricht. Hinzu kommt, dass der Name "Oliver" sowohl bei deutscher wie bei englischer Aussprache allein auf dem Eingangsvokal "O" betont wird (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO), während sich die Betonungen der jüngeren Marke wegen ihrer deutlichen Trennung in einen Wort- und einen Ziffer-teil sowohl auf dem Anfangsvokal des Wortes "Oli" als auch auf dem mittleren Vo-kal "I" des die Ziffer benennenden Wortes "vier" (vgl DUDEN, Aussprachelexikon, aaO, S 759) finden. Diese Unterschiede fallen bei der klanglichen Wiedergabe der beiden relativ kurzen Marken auch bei ungünstigen Bedingungen so stark ins Ge-wicht, dass Verwechslungen beider Zeichen nicht zu befürchten sind. Anhalts-punkt für eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen sind weder ersichtlich noch dargetan. Da somit die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hatte, war die hiergegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. - 6 - Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht, denn zumindest die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr der Marken stand – auch im Hin-blick auf die von der Widersprechenden genannte Senatsentscheidung 27 W (pat) 203/94 vom 30. August 1996, die von einem Weglassen des Buchsta-bens "S" in einer entscheidungserheblichen Zahl von Fällen ausgegangen ist – nicht von vorneherein so zweifelsfrei in verneinendem Sinne fest, dass die Einle-gung der Beschwerde als Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht angesehen werden könnte (vgl dazu auch Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25). Dr. Schermer Richterin Friehe-Wich ist auf längere Zeit be- urlaubt; sie ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. Dr. Schermer Schwarz Pü
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