BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 170/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 07 266.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 8. Juli 2003 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Die Anmelderin hat gemäß Artikel 109 in Verbindung mit Art 108 Abs 4 GMV die Umwandlung ihrer beim Harmonisierungsamt am 1. April 1996 angemeldeten Ge-meinschaftsmarke 67009 MOTO für die zurückgewiesenen Waren "Bekleidungsstücke, Gürtel" (ua) in eine deut-sche Markenanmeldung beantragt. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. Mai 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungs-kraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das ursprüng-lich aus dem italienischen und französischen Sprachraum stammende Wort "MO-TO" sei auch im Inland als Kurzbezeichnung für "Motorrad" geläufig und werde in vielen Motorradfachgeschäften zur Präsentation des speziellen Angebots für Mo-torräder und Zubehör verwendet. Zu dem Zubehör gehöre auch Motorradbeklei-dung, so dass die Anmeldemarke als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-derin, mit dem sie ihr Ziel der Eintragung der Anmeldemarke mit geänderten Wa-renverzeichnis weiterverfolgt. Auf Hinweis des Senats hat sie ihr Warenverzeich-nis wie folgt präzisiert: "Bekleidungsstücke, nämlich Bademäntel, Badeanzüge, Badeho-sen, Strandkleidung, Boas, Mieder, Camisoles, Strickjacken, Bü-stenhalter, Korseletts, Korsetts, Kleider, Jacken, Morgenmäntel, Ohrenschützer, Kittel, Jacketts, Jerseykleidung, Trägerröcke, Wirkwaren, Leggings, Nachthemden, Mäntel, Schlafanzüge, Petti-coats, Pullover, Saris, Schals, Hemden, Shorts, Röcke, Anzüge, T-Shirts, Hosen aus Stoff, Westen, Blusen, Hosen- und Kleider-gürtel; keine der vorstehenden Waren speziell zur Verwendung beim Motorradfahren". II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da nach der Änderung des Warenverzeichnisses der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegenstehen. Zwar ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hatte, der Begriff "MOTO" für Motorräder und Motorradzubehör gebräuchlich; da zum Motorradzubehör auch spezielle Motorradkleidung gehört, wird der Verkehr - was auch die Anmelderin letztlich nicht bestreitet - diesen Begriff daher als Bestimmungsangabe auffassen, wenn er ihm in Zusammenhang mit Motorradbekleidung begegnet. Hiervon kann aber bei den mit dem geänderten Warenverzeichnis noch beanspruchten Waren keine Rede mehr sein, weil die dort enumerativ aufgeführten Kleidungsstücke und Gürtel von Haus aus nicht zur Verwendung beim Motorradfahren bestimmt sind. In bezug auf diese einzelnen Waren wird der Verkehr die Anmeldemarke vielmehr als phantasievoll und daher als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. - 4 - Da somit der Eintragung der Anmeldemarke mit dem geänderten Warenverzeich-nis keine absoluten Schutzhindernisse mehr entgegenstehen, war der ihr die Ein-tragung versagende Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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