BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 170/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. September 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 20 085 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und die Richterin Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 20 085 POLAR FUR für die Waren und Dienstleistungen Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent-halten Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftsmarke GM 001774488 Polarskin - 3 - eingetragen für die Waren und Dienstleistungen Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent-halten; Bettwäsche und Tischdecken Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss vom 14. April 2004 zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung der teilweisen Identität bzw hohen Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Wa-ren nicht gegeben. Die Ähnlichkeit der Marken sei hierfür nicht ausreichend. Beide Marken besäßen als werbeübliche Wortbildungen für kältetaugliche Waren, hier Häute (skin) und Felle/Pelze (fur) nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft. Das englische Wort "polar" habe im Deutschen eine entsprechende Bedeutung und werde, wie zitierte Belege zeigten, in der Werbung vielfach eingesetzt, wenn die entsprechenden Waren kältetauglich, also selbst für sehr niedrige Temperaturen in den Polargebieten geeignet seien. Für derartige Marken sei der Schutzbereich eng zu bemessen und nur auf die jeweilige eintragungsbegründende Eigenprä-gung zu beschränken. Daher seien die sich gegenüber stehenden Marken weder in klanglicher, noch in visueller oder begrifflicher Hinsicht verwechselbar, denn "skin" und "fur" unterschieden sich hinreichend voneinander. Das Wort "polar" sei aber auch wegen der erörterten Kennzeichnungsschwäche nicht geeignet, die Marken zu prägen und eine selbständig kennzeichnende Funktion auszuüben. Da-her komme auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas-sung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Wa-renanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Eine Haut sei im weiteren Sinne auch ein Fell und umgekehrt, zudem werde sowohl - 4 - "skin" als auch "fur" mit "Fell" übersetzt. Die angegriffene Marke sei wegen des Bestandteils "Polar" eingetragen worden. Dieser Bestandteil sei aber identisch in der Widerspruchsmarke enthalten. Die Marken bestünden jeweils aus der Kombi-nation eines deutschen und englischen Wortes, daher könne auch die assoziativer Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss der Markenstelle als auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Widersprechenden zutreffend und hält eine Ver-wechslungsgefahr nicht für gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken iSd §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zutreffend verneint. - 5 - Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlich-keit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st Rspr; vgl BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 – DONLINE; GRUR 2004, 594, 596 –Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke ist als äußerst gering anzusehen, denn das Markenwort "Polarskin" lehnt sich ersichtlich an eine rein beschreibende Angabe an. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Polar" im Zusammenhang mit kälte-tauglicher Bekleidung hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffende Belege zitiert, denen aus Sicht des Senats lediglich hinzuzufügen ist, dass es sogar den Begriff "Polarbekleidung" selbst gibt. Auch die Widerspre-chende hat nicht vorgetragen, aus welchem Grunde der Begriff "Polar" nicht be-schreibend sei, wenn dieser sogar, wie sie selbst zutreffend ausgeführt hat, in die deutsche Sprache eingegangen ist. Der Begriff "skin" gehört zum Grundwort-schatz der englischen Sprache und wird ohne weiteres von deutschsprachigen Verkehrskreisen als "Haut" verstanden, und zwar im Zusammenhang mit Beklei-dung als im übertragenen Sinne "2. Haut", wie auch die Widersprechende nicht in Abrede stellt. Zutreffend hat die Markenstelle darauf abgestellt, dass sog schwa-chen Marken, also solchen Marken, deren Markenwort sich wie hier an eine be-schreibende Angabe anlehnt, auf sie Bezug nimmt oder eine sonstige Nähe zu ihr aufweist, nur ein geringer Schutzumfang zuzubilligen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner An-- 6 - lehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl BGH GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de cul-ture; GRUR 2003, 963, 964 AntiVir/AntiVirus). Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden. Bei Zeichen, die sich wie "Polarskin" als Abwand-lungen freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen, kann demnach bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden. Maßgebend für die Beur-teilung der Verwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung "Polar Fur" der Eindruck der Widerspruchsmarke "Polarskin" in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein (vgl BGH aaO, AntiVir/AntiVirus). Trotz der hier festzustellenden bis zur Identität reichenden Wa-renähnlichkeit kann daher selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe wie geboten eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 S 2 MarkenG nicht bejaht wer-den. Zwar weist auch die angegriffene Marke den Wortbestandteil "Polar" auf. Dieser ist aber, wie erörtert, als rein beschreibend für die in Anspruch genomme-nen Waren anzusehen, so dass er entgegen der Auffassung der Widersprechen-den nicht geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der zweite Be-standteil "fur" der angegriffenen Marke dagegen ist als für diese Marke selbständig schutzbegründend anzusehen. Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 2003 (32 W (pat) 286/01), auf den die angegriffene Marke eingetragen worden ist, führt insoweit aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Be-standteil "fur" (Pelz/Fell) derart in die deutsche Sprache eingegangen sei, dass seine Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise des inländischen Verkehrs verstanden wird. Dem schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall insoweit an, als auch er es nicht auszuschließen vermag, dass der Begriff "fur" von einem hier maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht zutreffend verstanden wird. Schon aus diesen Gründen kommt eine begriffliche Brücke zu "skin" nicht in Betracht. Selbst wenn aber Teile des Verkehrs "fur" als Wort der englischen Sprache kennen, so werden sie es entsprechend seiner Bedeutung mit "Pelz" oder "Fell", nicht aber mit "Haut" im Sinne von "skin" übersetzten. Eine ge-- 7 - dankliche Brücke von "fur" zu "skin" ergibt sich entgegen der Auffassung der Wi-dersprechende auch nicht aus der Tatsache, dass nach einer von ihr vorgelegten Fotokopie aus einem Wörterbuch für die englische Sprache sowohl das Wort "fur" als auch das Wort "skin" mit "Fell" übersetzt werden kann. Es kann aber nicht da-von ausgegangen werden, dass deutschen Sprachkreisen diese Feinheit der eng-lischen Sprache in noch zu berücksichtigendem Maße bekannt ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht. Vielmehr begegnet der deutschsprachige Verkehr dem Begriff "skin" oft in Verbindung mit Kosmetik, also im Zusammenhang mit menschlicher Haut - und nicht einem tierischen Fell oder gar Pelz, zudem wird mit dem bekannten Begriff "skin-head" ganz überwiegend ein Mensch mit einem glatt geschorenen Schädel assoziiert. Daher ist der Begriff "skin" ganz vorrangig mit der Assoziation "menschliche Haut" sowie "glatt (unbehaart)" belegt. Der Begriff "fur" ist dagegen begrifflich allein auf eine Tierhaut zu beziehen, egal ob diese eine lange, dichte Behaarung im Sinne eines Pelzes oder sonstige Behaarungs-merkmale eines Felles aufweist. Die semantischen Überschneidungen zwischen "skin" und "fur" sind demnach so gering, dass sie für die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr zu vernachlässigen sind. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass das Publikum die Kolli-sionszeichen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 MarkenG gedanklich miteinan-der in Verbindung bringt, ist ebenfalls nicht gegeben. Diese Art der Verwechs-lungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben be-trieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Hierfür ist der gemeinsame Begriff "Polar" jedoch nicht geeignet, weil er, wie oben erörtert, rein beschreibend ist und daher keine Herkunftshinweisfunktion wahrnehmen kann. - 8 - III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2 Mar-kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. van Raden Friehe-Wich Prietzel-Funk Hu
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