BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 17/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 54 344 BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2007 durch … beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. November 2004 ist wirkungslos, so-weit der Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 54 344 mit der Widerspruchs-marke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen und Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbe-schlusses gestellt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. gez. Unterschriften
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