BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 172/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 64 867 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrische und elektronische Geräte, soweit in Kl. 9 enthalten, kaufmännische Beratung im Energiebereich, Sammeln und Liefern von Daten, technische Beratung im Energiebereich" angemeldet ist die Wortfolge Energy Data Warehouse Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürf-nisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, "Data Warehouse" sei ein üblicher datenverar-beitungsspezifischer Fachbegriff, nämlich die Bezeichnung für eine universelle Datenbank für alle Entscheidungsprobleme in Betrieben, die den gesamten Kom-plex der effizienten Beschaffung, Verteilung, Bearbeitung und Sicherung von In-formationen umfasse. Bei den Begriff "Data Warehouse" handele es sich - wie sich aus einer Vielzahl von der Markenstelle zitierter Fachlexika und Zeitschrif-tenartikel ersehen lasse - um eine themenorientierte und integrierte Datensamm-lung, die periodisch aus dem Datenbestand des gesamten Unternehmens gewon-nen werde und in besonderer Weise organisiert sei und präzise bereichsüber-greifende Analysen ermögliche. Mithin handele es sich um eine freizuhaltende und nicht unterscheidungskräftige Angabe, die zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne, welche sämtlich in - 3 - unmittelbarem Sach- und Funktionszusammenhang mit der Konzipierung und An-wendung von Data Warehouse-Lösungen stehen könnten. Das vorangestellte Wort "Energy" nehme diesem Begriff nicht die beschreibende Qualifikation, sondern verstärke und präzisiere sie nach Art eines Bestimmungs-worts. Auch auf dem Energiesektor, also dem Wirtschaftsbereich, der sich mit der Produktion, Speicherung, Übertragung, Umwandlung und Versorgung von und mit Energie beschäftige, würden bekanntlich moderne Datenverarbeitungslösungen eingesetzt. Außerdem handele es sich bei "Energy" um ein allgemeines Wertver-sprechen, dem wie "Power", "Elan" und ähnlichen Begriffen die Unterscheidungs-kraft fehle. Insgesamt weise die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den be-anspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend darauf hin, daß Gegenstand der Produkte ein Data Warehouse für den Energiesektor sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wendet sich nicht ge-gen die Beurteilung der Wortfolge "Data Warehouse" als beschreibende Angabe und auch nicht gegen die Wertung von "Energy" als in Alleinstellung nicht schutz-fähig, meint aber, die angemeldete Kombination dieser Begriffe finde sich nicht in Fachpublikationen, sei neu gebildet, eigentümlich und in ihrer Gesamtheit hinrei-chend phantasievoll, so daß der Eintragung weder ein Freihaltebedürfnis noch fehlende Unterscheidungskraft entgegenstehe. So sei auch eine prioritätsjüngere Marke "Energy Data Warehouse" für "Datenverarbeitungssysteme und Software zum Sammeln, Aufbereiten und Präsentieren von Verbraucherinformationen und Informationen für den Handel" vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen ist die Wortfolge "Energy Data Ware-house" als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungs-kräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zur Recht zurück-gewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1). Daß es sich bei dem Begriff "Data Warehouse" um einen Fachbegriff auf dem Be-reich der Datenverarbeitung handelt, hat die Markenstelle überzeugend dargelegt und belegt; diese Beurteilung greift die Beschwerde auch ausdrücklich nicht an. Weiter hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, daß die (sprachübliche) Vor-anstellung des Wortes "Energy" den angemeldeten Gesamtbegriff im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in seiner Bedeutung und damit in seinem beschreibenden Inhalt konkretisiert. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Erzeugnisse, für die die Registrierung der Marke begehrt wird, ist für die an-gesprochenen Verkehrskreise, nämlich Personen, die im Energiebereich tätig sind, auch offensichtlich, daß das Wort "Energy" in seiner ursprünglichen Bedeu-tung benutzt wird, so daß es nicht darauf ankommt, ob dieser Ausdruck in einer übertragenen Bedeutung für andere Produkte, die zu Energie im eigentlichen Sin-ne keinen Bezug aufweisen, schutzfähig wäre. Die angemeldete Marke stellt somit in ihrer Gesamtheit einen sachbezogenen be-schreibenden Begriff dar, der auf die Art der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen - ein Data Warehouse auf dem Energiesektor und damit zusammen-hängende Produkte bzw Leistungen - hinweist und daher für diese gemäß Mar-kenG § 8 Abs 2 Nr 2 als freizuhaltende Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. - 5 - Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Energy Da-ta Warehouse" wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts le-diglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Eigenschaften, nicht aber auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, so daß der Marke bei der gebotenen produktbezogenen Betrachtung auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Daß der angemeldete Ausdruck in seiner Gesamtheit auch tatsächlich als sach-bezogene Angabe angesehen wird, läßt sich daraus ersehen, daß bei einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, deren Ergebnis Gegenstand der münd-lichen Verhandlung am 28. März 2000 war, die Suchmaschine AltaVista bei einer Suche nach der Wortfolge "Energy Data Warehouse" insgesamt drei Homepages (davon eine eines in Deutschland ansässigen Unternehmens) gefunden hat, auf denen Waren und Dienstleistungen wie die vorliegend beanspruchten auf dem Energiesektor unter der Bezeichnung "Energy Data Warehouse" beworben bzw beschrieben werden. Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben; sie war zurückzuweisen. Dipl.-Ing. Hellebrand Viereck Friehe-Wich Pü
Full & Egal Universal Law Academy