BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 173/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 69 525.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. März 2006 durch … - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 1. März 2005 und vom 25. Juli 2005 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für Meßapparate und Meßinstrumente; Elektrische Kommunikationsvorrichtungen und -apparate; Vorrichtungen für angewandte Elektronik und Apparate für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schalt-kreise und alle anderen Maschinen und Apparate für angewandte Elektronik, sowie Teile und Zubehör dafür; Computersoftware für Maschinen für angewandte elektronische Vorrichtungen und Apparate für die Halbleiter-Prüfung einschließ-lich höchstintegrierter Schaltkreise; Installation, Reparatur und Wartung sowie Anweisungen für die In-stallation von Meßapparaten und Meßinstrumenten, elektrischen Kommunikationsvorrichtungen und -apparaten, Vorrichtungen für angewandte Elektronik und Apparaten für die Prüfung von Halblei-tern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise; - 3 - Erstellen, Programmieren und Warten für andere von Computer-programmen für angewandte elektronische Maschinen und Appa-rate zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise; Beratung auf dem Gebiet von angewandten elektronischen Ma-schinen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise; Konstruktion für andere von Meßapparaten und -instrumenten ein-schließlich ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen; Konstruktion für andere von elektrischen Kommunikationsvorrich-tungen und -apparaten einschließlich ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen; Konstruktion für andere von angewandten elektronischen Maschi-nen und Apparaten zum Testen von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise sowie ihrer Teile und Systeme, aus denen diese Maschinen bestehen; Testen und technische Forschung auf dem Gebiet von Meßappa-raten und -instrumenten, elektrischen Kommunikationsvorrichtun-gen und -apparaten, Vorrichtungen für die angewandte Elektronik und Apparaten für die Prüfung von Halbleitern einschließlich höchstintegrierter Schaltkreise; Vermieten von Computern einschließlich CPU und elektronischen Schaltkreisen, Magnetplatten und Magnetbändern mit Computer-programmen und anderen Peripheriegeräten; Ausgabe von Handbüchern für die Programmbedienung. angemeldete Wortmarke FutureSuite - 4 - zurückgewiesen, weil es sich ausschließlich um eine freihaltungsbedürftige be-schreibende Angabe ohne jede Unterscheidungskraft handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Ver-kehr ohne weiteres als Hinweis auf ein zukunftsweisendes Programmpaket ver-standen, was im Hinblick auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur als werbewirksame Sachaussage ohne Herkunftshinweis anzusehen sei, die auch den Mitbewerbern zur Verfügung stehen müsse. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei für die genannten Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise, die sich dem Verkehr ohne weiteres er-schlössen. Was eine "Zukunftsfolge" sein könne, sei nicht ersichtlich. Daher beste-he einerseits die erforderliche Unterscheidungskraft, andererseits sei kein Bedürf-nis für Mitbewerber ersichtlich, diese Bezeichnung für ihre Produkte zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungs-kraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft ei-ner Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Be-- 5 - griffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa auch we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-fasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreiben-den Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke je-doch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die in der Marke enthaltenen Wortele-mente erkennen und auch ohne weiteres im Sinne eines "zukunftsweisenden Pro-grammpakets" interpretieren werden. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes im Hinblick auf die mit der vorliegenden Anmeldung bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nicht als eine rein produktbezogene Sach-aussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Denn gerade auch mit dem Hintergrundwissen eines Fachmanns im Computer- bzw. Softwarebe-reich, an den sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorrangig rich-ten, wird sich dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusam-menhang mit den angemeldeten Waren begegnet, ein auf diese Waren zu bezie-hender Sinngehalt nicht ohne weiteres erschließen. Es handelt sich nämlich um hochspezialisierte Waren aus dem Bereich der Halbleiterprüfung und darauf bezo-gene Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung hat hier, anders als es etwa bei üblichen Programmpaketen aus dem Büro- oder Kommunikationsbereich, kei-nen spezifischen Aussagegehalt. Dass derart spezialisierte Produkte auf der Höhe - 6 - der Zeit und möglichst zukunftssicher sein müssen, versteht sich hier von selbst, so dass die an sich verständliche Bezeichnung "FutureSuite" hier als Sachaussa-ge dermaßen banal erschiene, dass ihr im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen trotz ihres - abstrakt gesehen - durchaus greifbaren Bedeu-tungsgehalts letztlich ein konkreter Sachbezug fehlt (vgl. BGH GRUR 1997 468-470 – NetCom). Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung abzustellen ist, sondern auf die konkrete Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungs-kraft letztlich nicht abgesprochen werden. Insgesamt hat der angesprochene Ver-kehr keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung für die beanspruchten Produkte als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis an-zusehen. Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden In-halts ebenfalls nicht erkennbar. gez. Unterschriften
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