BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 175/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 11 921 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke ANTESIS für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer-Hardware, Rechner, Kabel, Modems, Decoder, Datenträger und Disketten, lokale Daten- und Informationsabfragestationen; Programme für Datenverarbeitungs-geräte (Computer-Software), insbesondere auf Datenträgern auf-gezeichnete Software aus dem Bereich Kommunikationstechnik, Rechnerkopplung, Dateiverwaltung und Netzwerkbetrieb; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von Hard- und Softwarelösungen insbesondere im Bereich Medien, Produktion und Vertrieb" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke - 3 - ACTEBIS eingetragen unter der Nr 398 52 261 für "Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computer-programme, elektronische und elektrotechnische Apparate und In-strumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeich-nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetauf-zeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsanla-gen, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Software in Form von Computerprogram-men und Druckereierzeugnissen, mit Computerprogrammen be-spielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten Waren; Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Doku-mentationen; Druckschriften; Kundendienst, insbesondere Installa-tionen, Konfigurationen, Wartung und Reparatur von Datenverar-beitungsgeräten, Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerken sowie Peripheriegeräten; Installationen, Konfiguration und Pflege von Datenverarbeitungsprogrammen; Aus- und Fortbildung im Bereich von Computerhardware und Computersoftware, insbesondere Schulung zur Installation, Konfiguration, Wartung, Reparatur und Anwendung von Computerhardware und Computersoftware; Pro-duktschulungen zum Betrieb von Computeranlagen; Produktschu-lung zur Anwendung von Standardsoftware; Schulungen zur Ein-richtung und zum Betrieb von Netzwerken; Beratung zur Anwen-dung von Computerhard- und Software; Aktualisieren von Compu-tersoftware; Vermieten von Computerhard- und Computersoftwa-re; Vermieten der Zugriffszeit zu Datenbanken; Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; Vermieten von Datenverar-beitungsgeräten; Entwicklungs- und Recherchedienst bezüglich neuer Produkte; Forschungen auf dem Gebiet der Informations-- 4 - technik; Konstruktion und Fertigungsplanung für Computerhardwa-re; Verwertung von Patenten; Projektplanungen zur Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerken; Erstellung von tech-nischen Gutachten über Computerhardware, beispielsweise EMV-Zulassung, EMV-Übersichtsmessungen, ESD-Messungen, MPR2-Messungen am Arbeitsplatz, TCO-Messungen am Arbeitsplatz, Gutachten zur BZT-Zulassung von Elektrogeräten, Messung der Geräuschentwicklung von Systemen und Anlagen und derglei-chen". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die einander ge-genüberstehenden Waren seien größtenteils identisch, die übrigen jedenfalls sehr ähnlich. Die Zeichenwörter "ACTEBIS" und "ANTESIS" seien in klanglicher Hin-sicht so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Hinsichtlich der Silben-zahl und der Vokalfolge seien sie identisch. Die einzigen Abweichungen lägen in den dem Sprenglaut "T" vorangehenden Konsonanten und in den Anfangskonso-nanten der dritten Silbe. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen seien diese Ab-weichungen jedoch nicht so groß, um die starke klangliche Ähnlichkeit der Ver-gleichsmarken zu beseitigen; denn während der harte, markante Sprenglaut "T" zu Beginn der zweiten Silbe den klanglichen Gesamteindruck der Zeichenwörter in ei-nem erheblichen Maße präge, fielen die vorangehenden Verschlusslaute "K" und "N" weniger auf. Auch die zu Beginn der dritten Silbe abweichenden Konsonanten "B" und "S" bestimmten den klanglichen Gesamteindruck nicht in so deutlicher Weise, dass eine klangliche Verwechslungsgefahr hierdurch ausgeschlossen wer-den könnte. Wegen der sehr großen Markenähnlichkeit bei weitgehender Waren-identität sei die jüngere Marke daher zu löschen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Sie beschränkt zu-nächst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke durch - 5 - den Zusatz "sämtliche vorstehenden Waren und Dienstleistungen ausschließlich für und in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen der Bildverarbeitung, insbe-sondere Videoübertragung und –speicherung". Ausgehend hiervon ist sie der An-sicht, dass die Warenähnlichkeit nunmehr geringer als zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung des Patentamtes sei. Dabei müsse die Diversifizierung des Soft-ware-Marktes berücksichtigt werden. Wegen der unübersehbaren Flut von Pro-dukten und Marken auf dem Bereich der digitalen Bildverarbeitung achteten die angesprochenen Verkehrskreise bereits auf kleine Markenunterschiede; wegen des eingeschränkten Warenverzeichnisses sei zudem von einem Fachpublikum auszugehen. Die Marken seien auch nicht in dem Maße, wie dies die Markenstelle angenommen habe, ähnlich. Denn der noch zur Anfangssilbe zu rechnende Sprenglaut "C" in der Widerspruchsmarke, der im Deutschen wie "K" gesprochen werde, falle dem Verkehr stärker auf als der weiche Summkonsonant "N" in der jüngeren Marke. Zudem werde in dieser durch die zweifache Verwendung des Buchstaben "S" eine Assoziation an Begriffe wie Synthesis, Antithesis hervorgeru-fen, die auch in der Erinnerung haften bleibe. Diese Doppelverwendung finde in der älteren Marke keine Entsprechung und sei auch nicht zu überhören. Vor dem Hintergrund ausgesprochener Spezialwaren und der gesteigerten Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise wahre daher die angegriffene Marke den erforderli-chen Abstand zur Widerspruchsmarke. Gleiches gelte auch in schriftbildlicher Hin-sicht. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide ohnehin aus. Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten. Trotz der Einschränkung des Warenverzeichnisses bestehe zwischen den jeweils beanspruchten Waren noch eine erhebliche Warenähnlichkeit. Denn auch das spezielle Marktsegment, auf welches sich die Markeninhaberin jetzt beschränke, werde vom Schutzbereich der Widerspruchsmarke umfasst. Dem Verkehr sei es entgegen der Ansicht der Be-schwerdeführerin nicht möglich, die auf diesem Marktsegment vorhandenen Pro-dukte zu unterscheiden. Es bestehe auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Denn beide Marken seien hinsichtlich des identischen Anfangsvokals, der Vokal-folge, der Anordnung von Vokalen und Konsonanten, der Buchstabenzahl, der Sil-- 6 - benzahl und der Wortmelodie identisch. Die von der Markeninhaberin aufgezeig-ten Unterscheide seien demgegenüber nicht ausreichend, um die große klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu beseiti-gen. Denn der Verkehr habe in der Regel nicht die Möglichkeit, die Zeichen unmit-telbar zu vergleichen, sondern müsse sich auf das unvollkommene Bild in seinem Gedächtnis verlassen; dabei achte er stärker auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede. Die jüngere Marke sei daher wie von der Markenstelle angeordnet zu löschen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn angesichts der auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jün-geren Marke weiterhin bestehenden Warenidentität, zumindest aber hochgradigen Warenähnlichkeit, und unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann eine Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos-sen werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag. Die von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind auch nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke auf Produkte für die Bildverarbeitung weiterhin hochgradige ähnlich, ja sogar weitgehend identisch. Denn auch die nach der Einschränkung von der jüngeren Marke noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind - worauf die Widersprechende zutreffend hingewiesen hat – Bestandteil des weit gefassten Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke, da die Fähigkeit zur Bild-verarbeitung heutzutage zur Grundausstattung der "Datenverarbeitungsanlagen" und "Computer" gehören, für welche die Widerspruchsmarke geschützt ist, und es hierzu vielfältige "auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computer-- 7 - programme" bzw "Computer-Software in Form von Computerprogrammen" gibt, für welche die Widerspruchsmarke ebenfalls beansprucht wird. Bei gegebener normaler Kennzeichnungskraft beider Zeichen, die auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellt wird, muss die jüngere Marke daher einen deutlichen Ab-stand zur Widerspruchsmarke einhalten. Hierfür reichen die vorhandenen Unter-schiede zwischen beiden Marken wegen der großen Übereinstimmungen aber nicht aus. Die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken bestehen lediglich in den ab-weichenden zweiten und fünften Buchstaben. Dem steht gegenüber, dass die Ver-gleichszeichen sowohl nach Silben- und Buchstabenzahl gleich lang sind als auch dieselbe Vokalfolge "A – E – I" aufweisen. Auch der Rhythmus der üblichen Aus-sprache beider Zeichen ist gleich. Da sie von den angesprochenen Verkehrskrei-sen - bei denen es sich entgegen der Ansicht der Markeninhaberin nicht nur um Fachpublikum, sondern um alle Durchschnittsverbraucher handelt, weil die beider-seits nach der Registerlage beanspruchten Waren, auch im nunmehr für die ange-griffene Marke beschränkten Umfang, auf dem allgemeinen Markt angeboten wer-den und sich somit an alle Bevölkerungsschichten richten - in der Regel als Phan-tasiewörter ohne erkennbaren Sinngehalt aufgefaßt werden, sind alle wahrschein-lichen Aussprachemöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Hierzu gehört die vom Wortcharakter der Marken her naheliegende Betonung auf der jeweils mittleren Silbe. Der Klangeindruck beider Marken, der maßgeblich von Vokalfolge, Silben-zahl und Rhythmus geprägt wird, weist daher beachtliche Übereinstimmungen auf. Die vorhandenen Unterschiede fallen demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass sie geeignet wären, die Übereinstimmungen, denen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der Regel größere Bedeutung zukommt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), bei der klanglichen Wahrnehmung in den Hintergrund zu drängen. Zwar hat die Markeninhaberin zutreffend darauf hin-gewiesen, dass der Konsonant "C", der im Deutschen in der Regel wie ein "K" ausgesprochen wird, stärker hervortritt als der weiche Laut "N". Insbesondere bei flüchtiger und undeutlicher Übermittlung der beiden Markenwörter, etwa über Tele-- 8 - fon, kann dieser klangliche Unterschied aber gerade wegen der stärker beachte-ten identischen Vokalfolge, Silbenzahl und Betonung beider Zeichen auf der Mit-telsilbe deutlich zurücktreten und leicht überhört werden. Auch der gegenüber dem Konsonanten "B" in der Widerspruchsmarke abweichende Konsonant "S" in der je-weils letzten Silbe beider Marken kann bei solchen ungünstigen Übertragungsbe-dingungen leicht unbemerkt bleiben, zumal die übereinstimmende Buchstabenfol-ge "IS", die für deutsche Wörter ungewöhnlich ist und vom Verkehr als typisch für Fremdwörter griechischen oder lateinischen Ursprungs angesehen wird, klanglich markant hervortritt und sich dem Gehör daher besonders einprägt. Den Unter-schieden kommt damit in der Wahrnehmung beider Marken durch den Hörer für den Gesamtklang weniger Gewicht zu als den Übereinstimmungen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht treten die vorgenannten Übereinstimmungen deutlicher als die Unterschiede zutage, so dass der Verkehr, der beim Zeichenvergleich häu-fig auf sein weniger genaues Erinnerungsbild angewiesen ist, die Zeichen nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit auseinanderhalten kann. Da somit im Ergebnis die Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninha-berin zurückzuweisen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
Full & Egal Universal Law Academy