BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 176/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 399 28 641.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwer-degebühr werden zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke Polizei soll für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Re-genschirme, Sonnenschirme; Pferdegeschirr und Sattlerwaren, Peitschen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Frei-haltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Anmeldemarke fehle bereits die ab-strakte Unterscheidungskraft nach § 3 Abs 1 MarkenG, da Behördennamen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur die entsprechende staatliche Stelle und kein Unternehmen bezeichneten; das Markenrecht sei daher für den Schutz der Na-men solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. Darüber hinaus sei das Wort "Polizei" eine freihaltebedürftige Qualitätsangabe, da der Er-werb von Waren durch Behörden wie die Polizei regelmäßig mit einer Qualitäts-kontrolle verbunden sei. Die Lieferung einer Ware an eine Behörde oder sonstige staatliche Stellen stelle deshalb eine werberelevante Aussage über die Qualität der Ware dar, zumal Behörden typischerweise keine Standardprodukte, sondern Spezialanfertigungen erwerben würden. Den Mitbewerbern dürfe daher die Mög-- 3 - lichkeit, auf eine entsprechende qualitative Gestaltung ihrer Produkte beschrei-bend hinzuweisen, nicht durch Monopolisierung des Behördennamens beschnitten werden. Daneben fehle der Anmeldemarke auch jegliche Unterscheidungskraft, da Behördenbezeichnungen, die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht geeignet seien, Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden; denn bei den Verbrauchern überwiege die Vorstellung, dass eine Behörde in erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehme, nicht aber, dass sie mit Waren handele. Der inländische Verkehr werde daher die angemeldete Marke nicht in herkunftshinweisender Funktion einem Geschäftsunternehmen zuordnen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er weiterhin die Eintragung der Anmeldemarke anstrebt. Seiner Auffassung nach kann aus der Tatsache, dass das Wort "Polizei" landesweit organisierte Behörden-strukturen bezeichne, denen eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr strikt unter-sagt sei, nicht gefolgert werden, dass einer Marke "POLIZEI", die alleine Wirkung im Bezugssystem privatwirtschaftlichen Wettbewerbs entfalte, die konkrete Unter-scheidungskraft fehle; denn die Marke strahle in keiner Weise in den hoheitlichen Bereich hinein, wie umgekehrt auch die Behördenbezeichnung "Polizei" ihrerseits nicht in den geschäftlichen Verkehr hinein abstrahle. Beide Bereiche würden vom Bürger sehr genau unterschieden. Der Anmeldemarke fehle daher nicht die Unter-scheidungskraft. Sie sei auch nicht freihaltebedürftig; dies folge schon daraus, dass der Polizei eine wirtschaftliche Betätigung untersagt sei, so dass eine Kolli-sionsmöglichkeit ausgeschlossen sei. Man könne auch nicht sagen, dass die von Sicherheitsbehörden benutzten Waren zwingend einen hohen Qualitätsstandard aufwiesen; häufig sei auch das Gegenteil der Fall. Auch andere absolute Schutz-hindernisse bestünden nicht, zumal diese nicht geprüft werden dürften, da nur die von der Markenstelle angeführten Gründe Verfahrensgegenstand seien; die Marke sei daher einzutragen. - 4 - In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder seinen Standpunkt aufrechter-halten und vertieft. Er hat weiterhin beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzu-zahlen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, weil ihr ungeachtet möglicher anderer Schutzhindernisse für die beanspruchten Waren jedenfalls die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN – RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefaßt zu werden, weil es sich bei dem Begriff "Polizei" um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund sei-ner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmit-tel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseig-nung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Verkehr ist daran gewöhnt, daß die von den Polizeibehörden des Bundes und der Länder genutzten Gegenstände wie Kleidung und Fahrzeuge jeglicher Art (Au-tos, Schiffe, Flugzeuge, Hubschrauber) für jedermann sichtbar mit dem Wort "PO-LIZEI" versehen sind. Durch dieses Wort, welches die offizielle, in den Polizeige-setzen des Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung ist (vgl zB Art 1 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Poli-- 5 - zei – PAG), soll deutlich werden, daß diese Gegenstände der Erfüllung von Poli-zeiaufgaben dienen, also Polizeizwecken gewidmet sind. Das Publikum schließt aus der Kennzeichnung "POLIZEI" gleichzeitig, daß die Träger der betreffenden Bekleidung bzw die Insassen der Fahrzeuge Polizeibeamte sind. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für vergleichbare Bezeichnungen wie "Feuerwehr" oder "Notarzt". Neben der für das Publikum bestimmten sichtbaren Anbringung des Wortes "POLIZEI" werden die von der Polizei genutzten Gegenstände – wie im öf-fentlichen Dienst generell üblich – vielfach noch zusätzlich als im Besitz der Polizei befindlich ausgewiesen, etwa durch Anbringung entsprechender Einnähetiketten an der Innenseite der Dienstkleidung oder durch Anbringung von Stempeln oder Schildern. Mit der Bezeichnung "POLIZEI" muß sich dabei nicht einmal die Vor-stellung der Bevölkerung verbinden, daß die betreffenden Gegenstände in staatli-chem Eigentum stehen, da infolge zahlreicher Presseberichte der letzten Zeit be-kannt ist, daß einige Polizeibehörden der Länder dazu übergegangen sind, zB Kraftfahrzeuge für die Dauer der polizeilichen Nutzung zu leasen, anstatt wie frü-her erst zu Eigentum zu erwerben und nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer zu veräußern. Wegen dieser allgemein bekannten Verwendung der Bezeichnung "POLIZEI" ist der Anmeldemarke die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Un-ternehmens aufgefaßt zu werden, für alle beanspruchten Waren abzusprechen. Denn der Verkehr hat keinen Anlaß, in der Bezeichnung "POLIZEI" einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Hersteller- oder Handelsunter-nehmen zu sehen. Gerade weil er selbstverständlich davon ausgeht, daß die aus-schließlich hoheitlich tätige Polizeibehörde den Begriff "POLIZEI" allein als be-schreibenden Hinweis auf die Widmung der hiermit gekennzeichneten Gegenstän-de zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet, wird er ihn nur in dieser Bedeutung auffassen. Dementsprechend wird bei ihm der Gedanke, dieses Wort könne auch als Marke dienen, dh als Kennzeichen für die von einem (privatwirtschaftlichen oder fiskalischen) Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Waren, erst gar nicht aufkommen. Die Durchschnittsverbraucher werden daher ohne jede weitere - 6 - Überlegung davon ausgehen, daß das auf einem Gegenstand angebrachte Wort "POLIZEI" nur auf seine polizeiliche Widmung hinweist und nicht die Marke eines Unternehmens darstellt. Dies gilt nicht nur für Waren, die schon von ihrer äußeren Aufmachung her Polizeizwecken gewidmet sind, wie Uniformkleidung, Kraftwagen mit Blaulicht und Sirene oder Schiffe und Hubschrauber in den Polizei-farben des jeweiligen Bundeslandes, bei denen dies ohnehin auf der Hand liegt. Vielmehr wird der Verkehr wegen der bei ihm allein vorherrschenden Bedeutung des Begriffs "POLIZEI" als Hinweis auf die Widmung von Gegenständen für die hoheitliche Tätigkeit der Polizeidienststellen auch in Verbindung mit solchen Ge-genständen, deren Verwendung im oder für den Polizeidienst ihm zwar bislang nicht geläufig war, die er aber durchaus für möglich hält, diesen Begriff nur in der Weise verstehen, dass hiermit allein zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die betreffenden Gegenstände nunmehr Polizeizwecken gewidmet sind; auch bei die-sen Waren wird ihm also der Gedanke, das Wort "POLIZEI" solle ihre betriebliche Herkunft bezeichnen, erst gar nicht kommen. Hiervon wird er nicht nur bei "norma-len" Fahrzeugen und "normaler" Bekleidung ausgehen, welche mit dem Wort "PO-LIZEI" nicht in der bekannten unübersehbaren Weise, sondern an unauffälligerer Stelle gekennzeichnet sind, was ohne weiteres den Gedanken an einen Hinweis auf ihre Verwendung zB im Zivileinsatz aufkommen läßt, sondern auch bei Sattler-waren, insbesondere Pferde- und Hundegeschirr, Sattelzeug, Leinen, Peitschen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Koffern, Regenschirmen und Sonnenschirmen (etwa für Katastropheneinsätze). Als Beispiel für ein solches ausschließliches Verständnis von "POLIZEI" als reiner Funktionsangabe hat der Senat in der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf ei-nen Prospekt hingewiesen, der ein Spielzeugauto mit der Aufschrift "POLIZEI" zeigt, welches eindeutig die Zweckbestimmung des Autos nachahmt, obwohl es nicht einmal einem bekannten Fahrzeugtyp, dessen Verwendung durch die Poli-zeidienststellen allseits bekannt ist, nachgebildet ist. Soweit sich der Anmelder demgegenüber auf die Eintragung von Wortmarken wie "Minister" (für Notizblöcke) oder "Parlament" (für ua Büroartikel) beruft, sind diese mit der Anmeldemarke - 7 - nicht vergleichbar, weil es sich hier um allgemeine, kein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Behörde bezeichnende Gattungsnamen handelt. Sie treten dem Ver-kehr daher - anders als die offizielle Behördenbezeichnung "POLIZEI" - auch nicht als Funktionsangabe auf den in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten zum Einsatz kommenden Gegenständen entgegen. Im übrigen ist offenbar auch der Anmelder selbst der Ansicht, daß das Wort "PO-LIZEI" nicht als Marke geeignet ist, weil er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er es gerade nicht - in einer möglichen Irreführungen Vorschub leistenden Weise - auf Waren verwenden will, die nicht Polizeizwecken dienen, sondern mit der Marke im Gegenteil eine derartige Verwendung durch Dritte im öffentlichen In-teresse verhindern möchte. Nach seinem Vortrag beabsichtigt er, die Markenein-tragung "POLIZEI" nur zur Durchsetzung "negatorischer Ansprüche" gemäß § 14 MarkenG zu nutzen und diese Ansprüche gegen die Zahlung einer Lizenz an die Polizeibehörden, etwa das Bayerische Innenministerium, abzutreten. Er irrt aber, wenn er meint, dies allein schon rechtfertige die Markeneintragung; denn das We-sen einer Marke besteht gerade in der Berechtigung ihres Inhabers, sie als be-triebliches Ursprungszeichen für die angemeldeten Waren zu verwenden. Die blo-ße Absichtserklärung, aus der Marke nur Abwehransprüche gegen eine unberech-tigte Nutzung durch Dritte geltend zu machen, bildet demgegenüber keinen Eintra-gungsgrund, weil es sich bei diesen Ansprüchen um abgeleitete Rechte handelt, die mit der vorgenannten Zweckbestimmung einer Marke, welche ihnen voraus-geht, untrennbar verbunden sind. Bei der Prüfung jeder Anmeldemarke, ob ihrer Eintragung Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG entgegenstehen, muss daher von ihrer funktionsgerechten Benutzung in Verbindung mit den beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Wegen der üblichen Bedeutung einer reinen Funktions- bzw Zweckangabe, die maßgebliche Teile dem Begriff "POLIZEI" in Verbindung mit den beanspruchten Waren beimessen, ist der angemeldeten Marke somit von Haus aus jegliches Min-destmaß an betrieblicher Unterscheidungseignung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 - 8 - MarkenG abzusprechen. Ob daneben weitere Schutzhindernisse, insbesondere nach § 8 Abs 2 Nrn 2, 4 und 5 MarkenG bestehen, bedarf bei dieser Sachlage kei-ner abschließenden Entscheidung mehr, wenn auch nach Ansicht des Senats be-achtliche Gründe dafür sprechen, dies zu bejahen. Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Die vom Anmelder begehrte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Gebühr aus Gründen der Billigkeit zurückzuzahlen ist; insbesondere leidet weder das Verfahren vor dem Patentamt an einem Verfahrensfehler noch ist die Ent-scheidung der Markenstelle in irgendeiner Hinsicht unvertretbar (vgl Altham-mer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rn 36-39). Auch die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
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