BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 177/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 23 186- 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 29. April 2003 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke Stratos Multimedia für "Datenverarbeitungs- und zugehörige Peripheriegeräte; aus vorgenannten Wa-ren bestehende Anlagen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wort-marke Status eingetragen unter der Nr 398 66 592 für "Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbei-teten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten); Magnetaufzeichnungs-träger, CDs; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Com-puter, Bildschirme, Drucker, Digitalisierungsgeräte, Datenübertra-gungsgeräte, Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile (so-- 3 - weit in Klasse 9 enthalten), insbesondere bespielte und unbespiel-te Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; Computerprogramme, Computerspiele; elektroni-sche Medien (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikations-netze, insbesondere Computernetze, Netz-Datentransfergeräte, insbesondere elektrische oder optische Leitungen, Netzknoten und Netzschnittstellen; elektrische Anlagen, bestehend aus der Kombination vorgenannter Apparate und Geräte; Drucksachen und Bücher, insbesondere auf dem Gebiet der EDV; Handbücher, Dokumentation und anderes schriftliches Begleitmaterial für Com-puter, Computerprogramme; Telekommunikation; Sammeln und Bereitstellen von Informationen, Bildern und Nachrichten ein-schließlich interaktiver Elemente für den Zugriff über lokale oder weltweite Computer- und Telekommunikationsnetze; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Online-Dienste, näm-lich Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrich-ten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektroni-schen Newslettern und Newsforen; Vermittlung von Zugang zu Software; Electronic Publishing; Entwickeln, Anbieten, Vermitteln und Durchführen von EDV-Schulungen und EDV-Workshops; Er-stellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Computernetzzugängen; Bereitstellung und Betrieb elektroni-scher Netzwerke, insbesondere Computernetze; Betrieb von Mail-boxen; Betrieb von elektronischen Datenbanken, insbesondere Sammeln, Speichern und Aufbereiten von Daten und Informatio-nen durch elektronische Einrichtungen; Technologieberatung; Dienstleistungen in der Installation und Wartung von Software; Vermietung von EDV-Geräten". - 4 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 25. Juni 2002 auf den Widerspruch die Löschung der angegriffe-nen Marke mit der Begründung angeordnet, zwischen den beiden Zeichen beste-he Verwechslungsgefahr, weil die jüngere Marke den infolge der teilweisen Identi-tät der jeweils beanspruchten Waren zu fordernden Abstand gegenüber der Wi-derspruchsmarke nicht einhalte. Die angegriffene Marke werde allein von dem Be-standteil "Stratos" geprägt, weil der weitere Bestandteil "Multimedia" als unmittel-bar beschreibende Angabe vom Verkehr nicht als herkunftshinweisend aufgefasst werde. Die sich danach gegenüberstehenden Begriffe "Stratos" und "Status" un-terschieden sich klanglich nicht ausreichend, da beide Kennzeichnungen zweisil-big seien und neben dem identischen Vokal "a" die klangverwandten, dunkel klin-genden Vokale "o" und "u" aufwiesen. Der bei der angegriffenen Marke zusätzli-che Konsonant "r" sei klangschwach und falle daher in der Aussprache, bei der er mit dem vorangestellten Konsonanten "t" verschliffen werde, klanglich nicht ins Gewicht. Bei den häufig anzutreffenden ungünstigen akustischen Bedingungen könnten die Vergleichsmarken daher klanglich nicht in einer Weise auseinander gehalten werden, dass die Gefahr von Verwechslungen in einem entscheidungser-heblichen Umfang auszuschließen sei. Da auch der abweichende Sinngehalt an-gesichts der geringen klanglichen Unterschiede die Kollisionsgefahr nicht mindern könne, sei die jüngere Marke zu löschen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Ansicht nach liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil sie sich am Anfang durch das zusätzliche rollende "R" in der angegriffenen Marke sowie die verschiedenen Öffnungslaute "TOS" gegenüber "TUS" in der Endsilbe deutlich unterschieden. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die beiden Marken unterschiedli-che Längen auf. Auch begrifflich seien beide Zeichen verschieden, weil das Wort "STATUS" einen eher analytisch-technisch geprägten Bereich kennzeichne, während der Begriff "STRATOS" dem wissenschaftlichen Bereich der Wetterkunde oder der Astrophysik entstamme. - 5 - Der Widersprechende ist dem unter Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach über-zeugenden Gründe im angefochtenen Beschluss entgegengetreten. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG bejaht hat. Da beide Zeichen für identische Waren beansprucht werden, hat die jüngere Mar-ke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angegriffene Marke diesen Anforderun-gen nicht genügt. Zwar unterscheiden sich beide Zeichen in ihrem Gesamteindruck, auf den grund-sätzlich in erster Linie abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sa-bèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), dadurch, dass die Wider-spruchsmarke das zusätzliche Element "MULTIMEDIA" in der angegriffenen Mar-ke nicht enthält. Wie die Markenstelle aber zutreffend ausgeführt hat und die Mar-keninhaberin - worauf der Widersprechende zu Recht hingewiesen hat - in ihrer Beschwerdebegründung letztlich auch nicht in Abrede stellt, wird die jüngere Mar-ke allein durch den Bestandteil "STRATOS" geprägt, weil nur diesem eine selb-ständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb allein geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen. Denn das weitere Ele-ment "MULTIMEDIA" wird der Verkehr nur als bloßen beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren anse-hen, so dass es zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO, S 234 - Rausch/Elfi Rauch). - 6 - Die somit allein gegenüberstehenden Begriffe "STRATOS" und "STATUS" werden die angesprochenen Verkehrskreise bei ihrer klanglichen Wiedergabe nicht hinrei-chend auseinander halten können. Die gleichermaßen aus zwei Silben bestehen-den Zeichen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die angegriffene Marke in ihrer ersten Silbe den in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Buchsta-ben "R" enthält und in der letzten Silbe statt des Vokals "U" in der älteren Marke den Vokal "O" aufweist. Beide Unterschiede können aber, wie die Markenstelle zu-treffend ausgeführt hat, bei der klanglichen Wiedergabe beider Zeichen leicht überhört werden. Denn der Konsonant "R" wird im Deutschen in der Regel nicht - wie die Widersprechende meint - mit der Zungenspitze rollend ausgesprochen, sondern im Gaumen eher weich gebildet, was zu einer leicht zu überhörenden Klangschwäche dieses Buchstabens führt. Darüber hinaus steht er vorliegend in beiden Zeichen zwischen der klangstarken Buchstabenfolge "ST" und dem beton-ten Vokal "A", wodurch er insbesondere bei undeutlicher Aussprache und ungün-stigen Übertragungsbedingungen, zB im Rahmen eines Telefonats, zusätzlich in den Hintergrund tritt. Auch die unterschiedlichen Vokale "O" und "A" in der letzten Silbe beider Marken kann der Verkehr bei der mündlichen Wiedergabe leicht über-hören, da beide Vokale klangverwandt sind. Der Verkehr wird zwar erkennen, dass die Buchstabenfolge "TOS" bzw "TUS" typisch für ein Fremdwort ist. Selbst diejenigen Teile der angesprochenen Verkehrskreise, denen bekannt ist, dass die Folge "TOS" die Herkunft des Wortes aus dem (Alt-)Griechischen anzeigt, wäh-rend die Folge "TUS" für aus dem Lateinischen stammende Fremdwörter typisch ist, werden beide Begriffe aber nur dann auseinanderhalten können, wenn sie die unterschiedlichen Vokale "A" und "O" deutlich wahrnehmen, was bei schneller und undeutlicher Aussprache beider Marken aber nicht hinreichend sichergestellt ist. Aus demselben Grund bietet auch der abweichende Sinngehalt beider Begriffe, der - zumindest was das Wort "STRATOS" betrifft - ohnehin nur einem kleineren Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, keine ausreichende Gedan-kenstütze, um sie voneinander zu unterscheiden, da es hierzu einer genauen klanglichen Wahrnehmung der jeweiligen Marke bedürfte, die aber, wie oben aus-- 7 - geführt, nicht vorausgesetzt werden kann (vgl auch Althammer/Ströbele, Mar-kenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 88 mwNachw). Da somit die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, dass klangliche Verwechslun-gen beider Zeichen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind, war die gegen die von ihr Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke ge-richtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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