BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 178/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 397 14 019 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzen-den, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 9 - vom 4. August 1999 und vom 13. Ja-nuar 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 14 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 400 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 4. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - die Markenstelle für Klasse 9 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 14 019 mit der Widerspruchsmarke 396 42 400 festgestellt und die Löschung der angegriffe-nen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 14 019 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Aus Gründen der Rechts-klarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Albert Friehe-Wich Schwarz Pü
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