BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 179/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 34 549 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 – vom 13. Dezember 1999 ist wir-kungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 396 34 549 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 47 425 angeordnet worden ist. G r ü n d e: Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 9 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 34 549 mit der Widerspruchsmarke 395 47 425 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inha-berin der Marke 396 34 549 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Schermer Friehe-Wich AlbertNa
Full & Egal Universal Law Academy